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Abnahmen bei Werkverträgen

Tipp 3: Die Abnahme

Die Abnahme von zu erstellenden Werken ist eine Grundvoraussetzung für die Durchsetzbarkeit Ihres Werklohnanspruchs.

Die Abnahme sollte immer schriftlich festgehalten und vom Auftraggeber unterschrieben werden. Halten Sie in dem Abnahmeprotokoll eventuelle Mängel fest, und notieren Sie die Frist, bis wann die Nacharbeiten erledigt werden sollen. Wenn Ihr Kunde das Werk abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, so stehen ihm seine Rechte auf Rücktritt, Schadensersatz etc. nur dann zu, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält.

Sie können eine Abnahme aber auch durch einfachen Zeitablauf bewirken, zum Beispiel wenn Ihre Rechnung folgenden Text enthält: „Mängel zeigen Sie bitte innerhalb von 14 Tagen an. Geht keine Mängelanzeige innerhalb der 14 Tage ein, gilt die Leistung als abgenommen.“

Eine Abnahme kann Ihr Kunde auch dann durchführen, indem er das Werk nutzt, er beispielsweise in das zu erstellende Haus einzieht und Sie nicht vorher auf Mängel hinweist und Sie auffordert, die Mängel zu beseitigen.

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