Schöffin ist befangen
Letzten Freitag begannen der Prozess gegen Christian B.. Die Verteidigung hatte gegen die eine Schöffin wegen ihrer Posts auf der Social Media Plattform X. (ehemals Twitter) einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser war damit begründet worden, dass die Schöffin auf X u.a. zur Tötung des ehemaligen Brasilianischen Präsidenten Brasiliens, Jair Messias Bolsonaro, aufgerufen hatte. Nachdem noch am Freitag die dienstliche Erklärung der abgelehnten Schöffin bei der Verteidigung einging, erreichte mich heute zwei Beschlüsse des Landgerichts Braunschweig. Im ersten Beschluss wurde auf den Befangenheitsantrag der Verteidigung die Ablehnung der Schöffin für begründet erachtet. Der Befangenheitsantrag der Verteidigung hatte mithin Erfolg.
Gericht: Schöffin ist befangen!
Im Beschluss wurde ausgeführt, dass die Ablehnung eines Richters nach § 24 Abs. 2 StPO, der nach § 31 Abs. 1 StPO auch für einen Schöffen gilt, gerechtfertigt ist, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Das Gericht hat dabei auf den vernünftiger bzw. verständiger Angeklagten abgestellt.
Nach diesen Voraussetzungen hat das Gericht die Schöffin als befangen angesehen, zumal es zu den Mindestanforderungen eines Schöffen gehört, dass dieser rechtstreu ist und seine charakterliche Eignung hat, und sich dem Recht verpflichtet fühlt. Eine Schöffin, die zur Tötung des ehemaligen Präsidenten Brasiliens aufruft und sich damit offen zur Selbstjustiz und zur Durchsetzung von angeblichen Forderungen mittels Tötung anderer Menschen bekennt, begründet regelmäßig Zweifel an ihrer Rechtstreue.
Neue Schöffin tritt an ihre Stelle
Es erreichte mich ein weiterer Beschluss, dass die Ersatzschöffin nunmehr an die Stelle der abgelehnten Schöffen tritt.
Der Prozess wird an diesem Freitag ab 9:00 Uhr beim Landgericht Braunschweig fortgesetzt.