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VG Münster: Kein Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt

VG Münster: Kein Jagdschein nach Trunkenheitsfahrt mit Waffe – ein Urteil mit Signalwirkung

Ein Jäger aus dem Kreis Coesfeld hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Münster einen empfindlichen Rückschlag erlitten: Seine Klage auf Wiedererteilung eines Jagdscheins wurde abgewiesen. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Trunkenheitsfahrt mit erheblichen Folgen im Jahr 2020, die den Kläger waffenrechtlich als unzuverlässig einstuft. Dieses Urteil vom 07.04.2025 (Az. nicht genannt) unterstreicht die strengen Maßstäbe des Waffenrechts und wirft wichtige Fragen für Betroffene auf. Als Strafverteidiger beleuchten wir den Fall und seine Bedeutung.

Der Sachverhalt: Ein folgenschwerer Unfall

Im Jahr 2020 war der Kläger auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung in Rheinland-Pfalz, als er mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkam, zwei Verkehrsschilder umfuhr und schließlich in eine Hauswand krachte. Der entstandene Sachschaden belief sich auf etwa 50.000 Euro. Ein Atemalkoholtest ergab 1,69 Promille, Bluttests bestätigten Werte von 1,48 und 1,39 Promille – deutlich über der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille). Im Fahrzeug befand sich seine Langwaffe, die er nach dem Unfall in einem nahegelegenen Wartehäuschen abstellte, wo sie später von der Polizei sichergestellt wurde.
Die Konsequenzen ließen nicht lange auf sich warten: Ein Strafverfahren wurde eingeleitet, die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen, und seine Schusswaffen musste er abgeben. Als sein Jagdschein zwischenzeitlich auslief und er 2022 die Wiedererteilung beantragte, lehnte die Behörde dies ab – ein Bescheid, den das VG Münster nun bestätigt hat.

Die Entscheidung: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das VG Münster begründet seine Entscheidung mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Waffengesetz (WaffG). Dieser Paragraf verlangt, dass Waffenbesitzer mit Schusswaffen und Munition „vorsichtig und sachgemäß“ umgehen und diese sorgfältig verwahren. Das Gericht stellte fest, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen unsachgemäßen Umgang ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu verneinen – ein Restrisiko werde im Waffenrecht nicht toleriert.
Entscheidend war, dass der Kläger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitführte, obwohl er stark alkoholisiert war. Das Gericht stuft dies als „Führen einer Schusswaffe“ ein, unabhängig davon, ob die Waffe geladen war oder nicht. Die Richter sahen zwei Gefahren: Zum einen könnte ein alkoholisierter Waffenbesitzer in einer Konfliktsituation – etwa mit anderen Verkehrsteilnehmern – unangemessen auf die Waffe zurückgreifen. Zum anderen bestehe bei einem Unfall, wie hier geschehen, die reale Gefahr, dass die Waffe abhandenkommt und Dritte darauf zugreifen könnten. Dass der Kläger die Waffe nach dem Unfall in ein Wartehäuschen stellte, untermauerte diese Einschätzung.
Ob die Waffe im Auto geladen war oder nach dem Unfall ausreichend beaufsichtigt wurde, ließ das Gericht offen – die Trunkenheitsfahrt allein reichte als Beweis für die Unzuverlässigkeit aus. Selbst der Umstand, dass der Kläger seinen Führerschein inzwischen zurückerhalten hat, änderte nichts an der Prognose.

Bedeutung für die Verteidigung

Dieses Urteil zeigt die strenge Linie der Verwaltungsgerichte im Waffenrecht. Für uns als Strafverteidiger ergeben sich daraus mehrere Ansatzpunkte:
  1. Beweislast und Prognoseentscheidung: Die Behörde muss keine absolute Sicherheit für einen unsachgemäßen Umgang nachweisen – eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ genügt. Das macht die Verteidigung schwierig, bietet aber Spielraum, etwa durch Nachweise eines veränderten Verhaltens (z. B. Alkoholtherapie).
  2. Einzelfallprüfung: Das VG betonte, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht immer auftreten müssen – allein die Möglichkeit reicht. Hier könnten Gutachten oder Zeugenaussagen helfen, die persönliche Eignung des Betroffenen zu untermauern.
  3. Berufungschancen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und der Kläger hat einen Monat Zeit, Berufung einzulegen. Ein Ansatzpunkt könnte sein, die konkrete Gefahrenlage zu hinterfragen – etwa, ob die abstrakte Gefahr eines Konflikts oder Abhandenkommens ausreichend substantiiert wurde.

Fazit: Vorsicht im Umgang mit Waffen und Alkohol

Das Urteil des VG Münster ist ein Weckruf für Jäger und Waffenbesitzer: Alkohol und Schusswaffen vertragen sich nicht – weder im wörtlichen noch im rechtlichen Sinne. Wer in einem solchen Fall die Zuverlässigkeit verliert, steht vor einer hohen Hürde, diese wiederzuerlangen. Für Betroffene ist schnelles Handeln essenziell: Eine fundierte Verteidigungsstrategie kann entscheiden, ob ein Jagdschein oder eine Waffenbesitzkarte dauerhaft verloren bleibt.
Haben Sie Fragen zu diesem Fall oder stehen Sie selbst vor einer ähnlichen Situation? Kontaktieren Sie uns – als erfahrene Strafverteidiger unterstützen wir Sie gezielt bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Ihnen wird als Jäger eine Trunkenheitsfahrt?

Wir. Verteidigen. Sie.
Ihre Ansprechpartner
RAin Ronja Schulzke
RA Philipp Marquort

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