Vorladung Polizei – Was tun? Der ultimative Ratgeber vom Fachanwalt für Strafrecht
Eine Vorladung der Polizei im Briefkasten – für viele Menschen ein Schockmoment. Der Puls steigt, die Gedanken kreisen: Was wird mir vorgeworfen? Muss ich erscheinen? Was passiert, wenn ich nicht hingehe? Als Fachanwalt für Strafrecht erlebe ich täglich, wie Mandanten in dieser Situation überfordert sind und oft folgenschwere Fehler begehen. Dabei können bereits die ersten Reaktionen über den Ausgang eines Strafverfahrens entscheiden.
Über den Autor
Hallo aus Kiel! Ich bin Philipp Marquort, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Seit mehr als 21 Jahren verteidige ich Mandanten in Kiel, Schleswig-Holstein und Bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe.
Sie benötigen einen Strafverteidiger?
Dann melden Sie sich gerne.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie, wie Sie sich bei einer polizeilichen Vorladung richtig verhalten, welche Rechte Sie haben und warum anwaltliche Beratung in dieser Phase so entscheidend ist. Die Informationen basieren auf aktueller Rechtsprechung und jahrelanger Erfahrung in der Strafverteidigung.

Vorladung Polizei
Was bedeutet eine polizeiliche Vorladung überhaupt?
Eine polizeiliche Vorladung ist im Grunde genommen eine Einladung – nicht mehr und nicht weniger. Die Polizei möchte Sie zu einem bestimmten Termin auf der Dienststelle befragen, um Ermittlungen in einem Strafverfahren voranzutreiben. Dabei kann es sich um verschiedene Rollen handeln:
Vorladung als Beschuldigter
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, bedeutet dies, dass gegen Sie konkret der Verdacht einer Straftat besteht. Die Polizei hat Hinweise gesammelt, die Sie mit einer möglichen Straftat in Verbindung bringen. Das Ermittlungsverfahren richtet sich gegen Sie persönlich.
Der Vorladung können Sie in der Regel entnehmen, welcher Tatvorwurf im Raum steht – allerdings oft nur sehr allgemein formuliert. Die genauen Details und die Beweislage kennen Sie zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vorladung als Zeuge
Als Zeuge werden Sie geladen, wenn die Polizei davon ausgeht, dass Sie relevante Informationen zu einer Straftat haben, die gegen eine andere Person ermittelt wird. Hier besteht grundsätzlich eine andere Rechtslage als beim Beschuldigten.
Wichtig: Nicht immer ist aus der Vorladung eindeutig ersichtlich, in welcher Rolle Sie vernommen werden sollen. Manchmal lassen Ermittlungsbehörden dies bewusst offen, um Betroffene zur Aussage zu bewegen.
Die zentrale Frage: Muss ich der Vorladung folgen?
Die Antwort auf diese Frage hängt entscheidend davon ab, wer Sie vorgeladen hat und in welcher Rolle.
Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Sie müssen nicht erscheinen und den Termin auch nicht absagen. Dies ist einer der wichtigsten Grundsätze, den Sie kennen sollten.
Die Polizei verfügt nicht über die rechtliche Befugnis, Sie als Beschuldigten zum Erscheinen zu zwingen. Es handelt sich um eine unverbindliche Einladung, die Sie ablehnen können – ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen.
Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht
Anders verhält es sich bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen Ermittlungsrichter. Bei Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters besteht eine Erscheinungspflicht. Im äußersten Fall kann bei Nichterscheinen sogar eine zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
Besonderheit bei Zeugenvorladungen
Seit 2017 können Zeugen von der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zum Erscheinen gezwungen werden. Der Vorladung müssen Sie in diesem Fall entnehmen können, ob die Staatsanwaltschaft die Vernehmung angeordnet hat. Nur dann besteht eine Erscheinungspflicht.
Warum Sie als Beschuldigter nicht zur Polizei gehen sollten – Die häufigsten Fehler
Viele Beschuldigte neigen dazu, der Polizei Folge zu leisten – aus verschiedenen Gründen: Sie wollen kooperieren, die Sache aufklären, sich rechtfertigen oder glauben, durch Schweigen verdächtig zu wirken. Doch genau hier lauern erhebliche Gefahren.
Fehler 1: Ohne Akteneinsicht zur Vernehmung erscheinen
Aus der Vorladung ergibt sich in der Regel nicht klar, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussagen stärker belasten, als der Tatvorwurf reicht. Sie kennen weder:
- Den genauen Umfang der Ermittlungen
- Die Beweislage gegen Sie
- Welche Zeugenaussagen vorliegen
- Welche weiteren Tatvorwürfe möglicherweise im Raum stehen
- Welche Kommunikation bereits ausgewertet wurde (WhatsApp, E-Mails etc.)
Ohne dieses Wissen ist eine fundierte Verteidigung unmöglich. Sie bewegen sich im Dunkeln und können die Tragweite Ihrer Äußerungen nicht einschätzen.
Fehler 2: Unterschätzung der Vernehmungssituation
Polizeibeamte und Staatsanwälte beherrschen die hohe Kunst, ganz freundlich und eher beiläufig vermeintlich wichtige Informationen zu entlocken. Die Vernehmungssituation ist für die meisten Menschen eine absolute Ausnahmesituation. Unter Stress werden oft Dinge gesagt, die später nicht mehr korrigiert werden können.
Polizeibeamte sind geschult darin, Vertrauen aufzubauen und den Beschuldigten zum Reden zu bringen. Sie können:
- Durch geschickte Fragestellungen Widersprüche provozieren
- Bagatellisierung einsetzen („Das ist doch nicht so schlimm“)
- Mit angeblichen Beweisen konfrontieren
- Zeitdruck aufbauen
- Das Verhalten als unkooperativ darstellen
Fehler 3: Der Glaube, Unschuld schütze vor Aussagerisiken
Selbst dann, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, obwohl Sie unschuldig sind, wird davon abgeraten, bei der Polizei ohne Anwalt zu erscheinen. Auch unschuldige Personen können durch unbedachte Äußerungen:
- Missverständnisse erzeugen
- Sich in Widersprüche verwickeln
- Randdetails falsch wiedergeben
- Sich unbeabsichtigt belasten
Einmal protokollierte Aussagen sind nur schwer zu korrigieren und können im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Fehler 4: Spontane schriftliche Stellungnahmen
Neben Vorladungen versenden Ermittlungsbehörden häufig auch sogenannte Anhörungsbögen, in denen Sie schriftlich zur Sache Stellung nehmen sollen. Keinen Anhörungsbogen ausfüllen und auch kein Protokoll unterschreiben – diese Regel gilt genauso wie bei persönlichen Vorladungen.
Auch hier gilt: Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte können Sie nicht einschätzen, welche Auswirkungen Ihre Angaben haben werden.
Ihre fundamentalen Rechte als Beschuldigter
Das deutsche Strafprozessrecht gewährt Beschuldigten weitreichende Schutzrechte. Diese sind nicht nur theoretischer Natur, sondern bilden das Fundament eines fairen Verfahrens.
Das Aussageverweigerungsrecht (Schweigerecht)
Das Aussageverweigerungsrecht ist in den §§ 136, 163a und 243 StPO verankert und gilt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Dieses Recht bedeutet:
- Sie müssen zu keinem Zeitpunkt eine Aussage zur Sache machen
- Sie können jederzeit von diesem Recht Gebrauch machen
- Sie dürfen Ihre Aussage auch während einer Vernehmung abbrechen
- Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden
Ein Bundesverfassungsgerichtsbeschluss aus dem Jahr 2016 betont: Im Rahmen des Strafverfahrens darf niemand gezwungen werden, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen.
Die Belehrungspflicht
Vor jeder Vernehmung muss die Polizei Sie über Ihre Rechte belehren:
- Den konkreten Tatvorwurf
- Das Aussageverweigerungsrecht
- Das Recht auf anwaltlichen Beistand
- Welche Strafvorschriften in Betracht kommen
Werden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, kann dies Ihre Aussage unverwertbar machen.
Das Recht auf einen Strafverteidiger
Sie dürfen jederzeit und jeder Lage des Verfahrens einen Strafverteidiger hinzuziehen, und die Polizei muss Ihnen Informationen zur Verfügung stellen, um einen Rechtsanwalt zu erreichen. Dieses Recht besteht:
- Von Beginn an – auch schon vor der ersten Vernehmung
- In allen Phasen des Verfahrens
- Unabhängig von der Schwere des Vorwurfs
Wichtige Einschränkung: Schweigen ja, Lügen als Beschuldigter jein
Sie dürfen schweigen, aber Sie dürfen auch lügen. Sie dürfen jedoch nicht wider besseren Wissens eine andere Person fälschich einer Straftat bezichtigen; Sie dürfen also wahrsheitwidrig behaupten, sie haben mit der Tat nichts zu tun. Sie dürfen aber nicht sagen, der Erwin war es, wenn Sie wissen, dass eigentlich Sie der Täter sind.
Und als Zeuge gilt: Verbreiten Sie bewusst Unwahrheiten vor Gericht, können Sie wegen Meineids oder falscher uneidlicher Aussage bestraft werden.
Die richtige Reaktion: Was Sie konkret tun sollten
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sollten Sie strukturiert und besonnen vorgehen:
Schritt 1: Ruhe bewahren und nicht überstürzt reagieren
Eine Vorladung bedeutet zunächst nur, dass Ermittlungen laufen. Sie bedeutet nicht automatisch eine Anklage oder Verurteilung. Nehmen Sie sich Zeit, die Situation zu erfassen, und treffen Sie keine voreiligen Entscheidungen.
Schritt 2: Sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren
Die frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers ist entscheidend. Je früher Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, desto besser können Ihre Rechte gewahrt werden.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird:
- Den Vorladungstermin für Sie absagen
- Umgehend Akteneinsicht beantragen
- Die Ermittlungsakte analysieren
- Eine Verteidigungsstrategie entwickeln
- Die Kommunikation mit den Behörden übernehmen
Schritt 3: Keine Kontaktaufnahme mit der Polizei
Nicht vorschnell Kontakt mit der Polizei aufnehmen und keine Beweise vorschnell an die Polizei weiterleiten. Auch telefonische Kontakte sollten vermieden werden. Selbst vermeintlich harmlose Gespräche können später protokolliert und gegen Sie verwendet werden.
Schritt 4: Mit niemandem über den Fall sprechen
Besprechen Sie den Sachverhalt ausschließlich mit Ihrem Rechtsanwalt. Dieser unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Gespräche mit:
- Freunden
- Familienmitgliedern
- Kollegen
- Anderen Betroffenen
können problematisch sein, da diese Personen als Zeugen vernommen werden könnten.
Schritt 5: Keine PIN-Codes oder Passwörter herausgeben
Auch wenn Sie ein „reines Gewissen“ haben, geben Sie niemals die PIN vom Handy oder andere Passwörter an die Polizei heraus. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Die Auswertung digitaler Daten kann zu unerwarteten Belastungen führen.
Die Bedeutung der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht ist das zentrale Instrument einer wirksamen Verteidigung. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist eine sachgerechte Verteidigung praktisch unmöglich.
Was beinhaltet die Ermittlungsakte?
Die Ermittlungsakte enthält das gesamte Beweismaterial, auf das sich die Staatsanwaltschaft stützt: Vernehmungsprotokolle, Gutachten, Zeugenaussagen, Beschlüsse und alle relevanten Unterlagen. Sie gibt Aufschluss über:
- Den genauen Tatvorwurf
- Welche Beweise vorliegen
- Wer gegen Sie ausgesagt hat und was
- Welche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden
- Wie die Staatsanwaltschaft den Fall einschätzt
- Ob weitere Tatvorwürfe im Raum stehen
Wer darf Akteneinsicht nehmen?
Das Recht auf Akteneinsicht steht primär dem Strafverteidiger zu, der es für den Beschuldigten ausübt. Zwar haben auch Beschuldigte ohne Verteidiger ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, jedoch:
- Ist die Einsicht nur unter Aufsicht auf der Dienststelle möglich
- Können Teile der Akte aus Ermittlungsgründen zurückgehalten werden
- Fehlt die fachliche Expertise zur rechtlichen Bewertung
Erst wenn Sie wissen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweismittel existieren, kann eine professionelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Wann wird Akteneinsicht gewährt?
Ein vollständiges Akteneinsichtsrecht besteht grundsätzlich nach Abschluss der Ermittlungen. In der Praxis wird Strafverteidigern jedoch häufig bereits früher Akteneinsicht gewährt – es sei denn, dies würde den Untersuchungszweck gefährden (zum Beispiel wenn noch Durchsuchungen geplant sind).
Bei Untersuchungshaft muss Akteneinsicht auch vor Abschluss der Ermittlungen gewährt werden, da die Freiheitsentziehung ein besonders hohes Rechtsgut betrifft.
Strategien nach der Akteneinsicht
Nachdem Ihr Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat, stehen verschiedene Verteidigungsstrategien zur Verfügung:
Strategie 1: Schweigendes Verteidigen
In vielen Fällen ist es sinnvoll, weiterhin zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn:
- Die Beweislage schwach ist
- Widersprüche in den Ermittlungsakten erkennbar sind
- Eine Aussage das Risiko weiterer Belastungen birgt
- Verfahrenseinstellung wahrscheinlich ist
Strategie 2: Gezielte schriftliche Stellungnahme
Nach Akteneinsicht kann eine sorgfältig formulierte schriftliche Stellungnahme sinnvoll sein. Diese wird ausschließlich durch den Strafverteidiger verfasst und abgestimmt. Ziel kann sein:
- Verfahrenseinstellung zu erwirken
- Sachverhalt aus Ihrer Perspektive darzulegen
- Entlastende Umstände aufzuzeigen
- Beweisanträge zu stellen
Strategie 3: Persönliche Einlassung
In Ausnahmefällen kann auch eine persönliche Einlassung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft sinnvoll sein – jedoch ausschließlich nach gründlicher Vorbereitung durch den Strafverteidiger und in dessen Begleitung.
Besondere Situationen und Konstellationen
Vorladung als Zeuge trotz möglicher Selbstbelastung
Nach § 55 StPO kann ein Zeuge die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Wenn Sie als Zeuge geladen sind, aber befürchten müssen, sich selbst zu belasten, sollten Sie unbedingt vorher anwaltlichen Rat einholen.
Nicht selten entwickelt sich aus einer Zeugenbefragung ein Beschuldigtenverfahren, wenn sich Anhaltspunkte für eine eigene Tatbeteiligung ergeben.
Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige
Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Zu den berechtigten Personen gehören:
- Verlobte und Ehegatten (auch nach Scheidung)
- Eingetragene Lebenspartner
- Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern)
- Geschwister
- Verschwägerte
Dieses Recht schützt den familiären Frieden und soll verhindern, dass man gezwungen wird, gegen nahestehende Personen auszusagen.
Vorladungen im Zusammenhang mit Durchsuchungen
Falls gleichzeitig mit oder kurz nach einer Vorladung eine Durchsuchung ansteht oder bereits stattgefunden hat, gelten besondere Verhaltensregeln:
- Widersprechen Sie einer Sicherstellung
- Fordern Sie ein Durchsuchungsprotokoll
- Dokumentieren Sie den Ablauf
- Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger
Häufige Irrtümer und Mythen
Mythos 1: „Schweigen macht mich erst recht verdächtig“
Die Polizei darf das Nichterscheinen nicht zu Ihren Lasten verwerten. Rechtlich darf Ihr Schweigen nicht gegen Sie ausgelegt werden. Es ist ein grundgesetzlich verankertes Recht und kein Indiz für Schuld.
Mythos 2: „Ich muss doch nur die Wahrheit sagen, dann passiert nichts“
Selbst wenn Sie die Wahrheit sagen, können Ihre Aussagen:
- Missverständlich protokolliert werden
- Aus dem Kontext gerissen interpretiert werden
- Neue Ermittlungsansätze eröffnen
- Weitere Tatvorwürfe nach sich ziehen
Mythos 3: „Ein Anwalt ist zu teuer und lohnt sich nur bei schweren Fällen“
Die Kosten einer frühzeitigen anwaltlichen Beratung stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Konsequenzen einer fehlerhaften Reaktion. Selbst bei vermeintlich „kleinen“ Vorwürfen können:
- Vorstrafen entstehen
- Berufliche Konsequenzen drohen
- Führerscheinentzug angeordnet werden
- Hohe Geldstrafen verhängt werden
Mythos 4: „Die Vorladung ist doch nur eine Formalität“
Die Vernehmung ist meist eine der letzten Ermittlungstätigkeiten der Polizei. Häufig sind bereits umfassende Ermittlungen durchgeführt worden. Die Polizei lädt Sie vor, wenn bereits erhebliche Ermittlungsarbeit geleistet wurde. Es geht nicht um eine „lockere Befragung“, sondern um die Beschaffung verwertbarer Beweise.
Wann lohnt sich ein Geständnis?
Die Frage nach einem Geständnis ist hochkomplex und kann nur nach sorgfältiger Einzelfallprüfung beantwortet werden.
Potenzielle Vorteile eines Geständnisses
Im Falle einer Verurteilung wirkt ein Geständnis immer strafmildernd. Die Strafe kann in vielen Fällen durch ein Geständnis um 25-30% niedriger ausfallen. Weitere Vorteile können sein:
- Beschleunigung des Verfahrens
- Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen
- Positiver Eindruck bei Gericht
- Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung
Risiken eines voreiligen Geständnisses
- Sie gestehen möglicherweise mehr als nötig
- Formulierungen werden missverständlich protokolliert
- Sie kennen die Beweislage nicht und gestehen Taten, die nicht beweisbar wären
- Ein Rücktritt vom Geständnis ist praktisch unmöglich
Fazit: Ein Geständnis sollte ausschließlich nach Akteneinsicht, in Absprache mit dem Strafverteidiger und unter strategischen Gesichtspunkten abgelegt werden – niemals spontan bei der Polizei.
Die Rolle des Fachanwalts für Strafrecht
Die Spezialisierung auf Strafrecht macht den entscheidenden Unterschied in der Verteidigung. Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über:
Vertieftes Fachwissen
- Umfassende Kenntnisse des materiellen Strafrechts
- Expertise im Strafprozessrecht
- Erfahrung mit Ermittlungsbehörden
- Kenntnis aktueller Rechtsprechung
Praktische Erfahrung
- Routinierter Umgang mit Staatsanwaltschaften
- Verhandlungsgeschick
- Einschätzung von Erfolgschancen
- Strategische Prozessführung
Emotionale Distanz
Während Sie emotional involviert sind, kann der Strafverteidiger sachlich und strategisch vorgehen. Er bewertet Ihre Situation objektiv und entwickelt die bestmögliche Verteidigungslinie.
Kosten und Kostenfragen
Die Frage nach den Kosten der Strafverteidigung beschäftigt viele Mandanten. Dabei gilt:
Beratungskosten vs. Folgekosten
Die Investition in eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist gering im Vergleich zu den möglichen Konsequenzen:
- Geldstrafen
- Verdienstausfall durch Gerichtsverfahren
- Karriereeinbußen
- Führerscheinverlust
- Soziale Stigmatisierung
Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung
In bestimmten Fällen haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dies ist beispielsweise der Fall bei:
- Schweren Straftaten
- Drohendem Freiheitsentzug
- Komplexen Rechtsfragen
- Finanzieller Bedürftigkeit
Ihr Strafverteidiger kann die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen.
Der weitere Verlauf nach der Vorladung
Nach Ihrer ersten Reaktion und der Akteneinsicht ergeben sich verschiedene Szenarien:
Szenario 1: Verfahrenseinstellung
In vielen Fällen kann durch geschicktes Agieren bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden. Dies kann erfolgen:
- Mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
- Aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO)
- Gegen Auflagen (§ 153a StPO)
Eine Einstellung vermeidet die öffentliche Hauptverhandlung und führt zu keinem Eintrag im Führungszeugnis (bei § 153a StPO nur zeitlich begrenzt).
Szenario 2: Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft kann bei kleineren Delikten einen Strafbefehl beantragen. Gegen diesen können Sie Einspruch einlegen, was dann zur Hauptverhandlung führt.
Szenario 3: Anklage und Hauptverhandlung
Erhält die Staatsanwaltschaft Anklage, kommt es zum Gerichtsverfahren. Auch hier ist Ihr Strafverteidiger unverzichtbar für:
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- Beweisanträge
- Plädoyer
- Verhandlung über Strafmaß
Prävention und Verhaltenstipps für die Zukunft
Auch wenn Sie aktuell mit einer Vorladung konfrontiert sind, sollten Sie für die Zukunft einige grundsätzliche Verhaltensregeln kennen:
Bei polizeilichen Begegnungen
- Bleiben Sie höflich, aber zurückhaltend
- Geben Sie nur Ihre Personalien an
- Machen Sie keine Aussagen zur Sache
- Notieren Sie Namen der Beamten und Vorgänge
- Fordern Sie bei Zweifeln einen Anwalt
Bei Verkehrskontrollen
Besondere Vorsicht ist geboten bei Fragen nach:
- Alkohol- oder Drogenkonsum
- Woher Sie kommen oder wohin Sie fahren
- Wem das Fahrzeug gehört
- Was Sie im Fahrzeug transportieren
Sie müssen nur Führerschein, Fahrzeugschein und Personalausweis vorzeigen. Nicht mehr und nicht weniger.
In der digitalen Welt
- Seien Sie vorsichtig mit Äußerungen in sozialen Medien
- Bedenken Sie, dass WhatsApp-Chats ausgewertet werden können
- Vermeiden Sie kompromittierende Fotos oder Videos
- Löschen Sie keine Daten nach Bekanntwerden von Ermittlungen (Verdacht der Beweismittelvernichtung)
Zusammenfassung: Ihr Fahrplan bei einer polizeilichen Vorladung
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben, halten Sie sich an diese Grundregeln:
- Nicht erscheinen – Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen zu folgen
- Schweigen – Machen Sie keine Aussagen zur Sache, weder persönlich noch telefonisch oder schriftlich
- Sofort Rechtsanwalt kontaktieren – Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser
- Akteneinsicht abwarten – Erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden
- Keine Passwörter herausgeben – Sie sind nicht verpflichtet, PIN-Codes, Passwörter oder Entsperrmuster preiszugeben
- Keine Gespräche mit Dritten – Besprechen Sie den Fall ausschließlich mit Ihrem Rechtsanwalt
- Geduld bewahren – Überstürzte Reaktionen schaden mehr als sie nützen
Fazit: Professionelle Hilfe macht den Unterschied
Eine polizeiliche Vorladung ist eine ernste Angelegenheit, die Ihre volle Aufmerksamkeit verdient. Die erste Reaktion auf eine Vorladung kann über den Ausgang des gesamten Verfahrens entscheiden. Fehler in dieser frühen Phase lassen sich später kaum noch korrigieren.
Die wichtigste Erkenntnis: Sie sind nicht verpflichtet, allein zu entscheiden. Das deutsche Strafprozessrecht gewährt Ihnen umfassende Verteidigungsrechte – nutzen Sie diese. Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf anwaltlichen Beistand sind keine Zeichen von Schuld, sondern fundamentale Grundpfeiler eines fairen Rechtsstaats.
Als Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie von der ersten Minute an: Ich übernehme die Kommunikation mit den Behörden, sorge für Akteneinsicht und entwickle gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Verteidigungsstrategie. Ob Verfahrenseinstellung, außergerichtliche Einigung oder Prozessführung – ich stehe an Ihrer Seite.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort ist Ihr kompetenter Ansprechpartner bei strafrechtlichen Vorwürfen jeder Art. Mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung in der Strafverteidigung sorge ich dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie die bestmögliche Verteidigung erhalten.
Zögern Sie nicht, mich bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung umgehend zu kontaktieren. Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein für den Ausgang Ihres Verfahrens. Gemeinsam entwickeln wir die optimale Strategie für Ihre Situation.
Werden Sie beschuldigt? Handeln Sie JETZT!
Verschwenden Sie keine kostbare Zeit! Bei Vorwürfen wegen Gewaltdelikten, Körperverletzung oder anderen schweren Straftaten ist sofortige professionelle Hilfe überlebenswichtig.
Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich:
✅ Haftbefehl verhindert in Rendsburg
✅ Über 21 Jahre Erfahrung in schweren Strafverfahren
✅ 3.000+ erfolgreich verteidigte Mandanten
✅ 24/7 Erreichbarkeit auch an Wochenenden
Die Strafverteidiger-Kanzlei Philipp Marquort steht Ihnen zur Seite:
- Rechtsanwalt Philipp Marquort – Ihr erfahrener Strafverteidiger
- Ronja Schulzke – Ihre kompetente Anwältin
- Sofortige Intervention bei Festnahmen
- Strategische Verteidigung von der ersten Minute
Kontaktieren Sie uns SOFORT:
- Notruf: 0431 979 940 20
- E-Mail: kanzlei@marquort.de
🚨 NOTFALL außerhalb der Geschäftszeiten:
Automatische Weiterleitung an unser 24/7-Callcenter
⚖️ Denken Sie daran: Ein einziges falsches Wort kann über Jahre Ihrer Freiheit entscheiden. Schweigen Sie bis zum Anwalt – wir kommen sofort!
Ihre Rechte sind wichtig – schützen Sie sie!
