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Sexting, Dick Pics und Strafrecht – Was ist strafbar?

Moderne Kommunikation und das Strafrecht: Ein schmaler Grat

WhatsApp-Bilder, freche Snaps oder ein schneller Austausch über Instagram – was früher als Tabu galt, ist für viele heute fast so alltäglich wie ein nettes Gespräch im Freundeskreis. Doch hinter dem nächsten Klick kann bereits die Grenze zum Strafrecht lauern. Sexting – also das Versenden erotischer Nachrichten und Fotos – ist für Millionen längst ein normaler Teil des digitalen Alltags. Und tatsächlich: Solange beide erwachsen und einverstanden sind, gibt es vom Gesetz her nichts zu beanstanden. Aber Vorsicht – schon kleine Missverständnisse oder ein Moment der Unachtsamkeit können ernste Folgen nach sich ziehen: Von Geldstrafen über Freiheitsstrafen bis hin zu einem Eintrag im Führungszeugnis und schlimmstenfalls einer Registrierung als Sexualstraftäter.

Deswegen nehmen wir Sie in diesem Beitrag mit auf eine klare und verständliche Reise durch die Fragen: Wann wird Sexting strafbar, welche Gesetze greifen eigentlich, und wie sollten Betroffene reagieren, wenn plötzlich eine Vorladung oder Anzeige im Briefkasten landet?

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten gegen strafrechtliche Vorwürfe – in Schleswig-Holstein und bundesweit. Meine Spezialisierung liegt im Sexualstrafrecht, einem der sensibelsten Bereiche der Strafverteidigung.

Jeder Mandant hat Anspruch auf eine faire Verteidigung. Unabhängig vom Vorwurf verteidige ich Sie vorurteilsfrei und mit vollem Einsatz. Verschwiegenheit und Diskretion sind dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die Basis meiner Arbeit. Sie können mir vertrauen.

Ihnen wird Sexting vorgeworfen? Dann zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Kontaktieren Sie mich jederzeit – ich bin für Sie da.
Dann melden Sie sich gerne.

 

Was heißt eigentlich „Sexting“

„Sexting“ setzt sich aus „Sex“ und „Texting“ zusammen. Gemeint ist, dass sich Menschen auf digitalem Weg – per Handy oder Internet – freiwillig erotische Nachrichten, Fotos oder Videos zuschicken. Oft passiert das zwischen frisch Verliebten, innerhalb einer Beziehung oder wenn sich jemand beim Online-Dating näherkommt.

Hier lohnt sich ein genauer Blick: Wenn beide erwachsen sind und mitmachen wollen, ist Sexting erlaubt. Das deutsche Recht respektiert die sexuelle Selbstbestimmung – und die umfasst auch das freiwillige Austauschen intimer Inhalte.

Aber schneller, als viele denken, kann die Grenze des Zulässigen überschritten sein. Besonders drei Szenarien sind für das Strafrecht gefährlich:

  • Wer einfach so und ungefragt sexuelle Bilder verschickt
  • Wer mit Minderjährigen Sexting betreibt
  • Wer erhaltene erotische Inhalte ohne Erlaubnis weiterleitet

Wann wird Sexting strafbar?

Ungefragte Nacktbilder – Cyberflashing & Co.

Ein Klick, ein Schnappschuss, und Zack – das Genitalfoto landet im Postfach einer ahnungslosen Person. Was in manchen Kreisen als „mutig“ gilt, ist tatsächlich ein massiver Übergriff. Dieses sogenannte „Cyberflashing“ ist weit entfernt von einem harmlosen Flirt.

Welche Gesetze können greifen?

  • § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB – Verbreiten pornografischer Inhalte: Versendet jemand ungefragt pornografische Bilder, kann bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen. Genau diese Regel wird zurzeit am häufigsten bei „Dick Pics“ angewandt.
  • § 185 StGB – Beleidigung: Schickt jemand ein Genitalfoto, kann das schnell als sexuell motivierte Beleidigung gelten – auch hier drohen empfindliche Strafen.
  • § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses: Wenn gleich mehrere Personen oder gar eine öffentliche Chat-Gruppe betroffen sind, kann dieser Paragraph ins Spiel kommen.

Wichtig zu wissen: Politische Stimmen fordern, „Cyberflashing“ noch strenger zu erfassen. Künftig könnte auch das Versenden anzüglicher Bilder explizit als sexuelle Belästigung gelten und direkt unter § 184i StGB fallen – zurzeit beschränkt sich dieser Straftatbestand noch auf körperliche Übergriffe, was sich aber zeitnah ändern könnte.

Minderjährige beteiligt – § 184b und § 184c StGB

Hier wird es wirklich ernst. Sobald Kinder oder Jugendliche beteiligt sind, verschärft sich die Rechtslage deutlich – oft mit gravierenden Folgen für alle Beteiligten.

  • Kinder unter 14 Jahren (§ 184b StGBKinderpornografie): Jede Form eines sexuellen Bildes eines Kindes – egal, ob selbst aufgenommen, empfangen oder weitergeleitet – gilt als strafbar. Allein schon der Besitz ist ein Verbrechen. Seit 2021 sieht das Gesetz Freiheitsstrafen ab einem Jahr vor. Das bedeutet: Selbst ein „harmloses“ Selfie mit 13 Jahren fällt schon unter Kinderpornografie.
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren (§ 184c StGBJugendpornografie): Auch in dieser Altersgruppe sieht das Gesetz strenge Regeln vor. Es gibt allerdings eine winzige Ausnahme: Innerhalb einer festen Partnerschaft dürfen Jugendliche für sich und den anderen intime Bilder besitzen, solange alles einvernehmlich und privat bleibt. Wird auch nur ein Foto nach außen getragen – sei es durch Weiterleiten, Zeigen oder Speichern außerhalb der Partnerschaft – ist diese Ausnahme dahin.

Häufig sieht die Realität so aus: Zwei 16-Jährige sind ein Paar, ein Mädchen schickt ihrem Freund ein Nacktbild. Doch nach der Trennung leitet er das Foto weiter – und schon wird aus einer einst privaten Entscheidung eine Straftat nach § 184c StGB, mit möglichen Konsequenzen von bis zu drei Jahren Haft.

Weitergabe ohne Erlaubnis

Vertrauen ist schnell zerstört, wenn intime Fotos unerlaubt die Runde machen. Wer solche Bilder, die ursprünglich im gegenseitigen Einverständnis geteilt wurden, ohne Zustimmung weitergibt, betritt klares Strafrechtsgebiet.

  • § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Wird ein Foto, das geeignet ist, dem Ansehen einer Person zu schaden, weitergegeben, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • § 184 StGB – Verbreiten pornografischer Inhalte: Falls das Bild pornografischen Inhalt hat, kommt auch dieser Straftatbestand ins Spiel.

Außerdem können Opfer auf zivilrechtlichem Weg verlangen, dass Fotos gelöscht werden. Die Gerichte vergeben in solchen Fällen sogar Schmerzensgeld – so entschied das Landgericht Stralsund im Jahr 2024 auf 4.000 Euro Entschädigung.

„Dick Pics“ – ein Bild, das teuer werden kann

Betrachtet man die aktuelle Forschung, zeigt sich: Fast jede zweite Frau unter 35 hat schon einmal ein ungefragtes Genitalbild erhalten. Das zeigt, wie verbreitet das Problem ist – aber auch, dass die Gesetzeslage da keine Grauzonen kennt. Jede ungefragte Zusendung ist ein Risiko, das böse enden kann.

Gerichte wenden bei „Dick Pics“ vor allem den § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB an. Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine saftige Geldstrafe betragen. Und wer zu mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wird, muss mit einem Eintrag im Führungszeugnis rechnen – was im Berufsleben eine echte Bremse sein kann.

Auch eine Beleidigung nach § 185 StGB ist möglich, besonders wenn das Foto dem Empfänger den Respekt abspricht oder gezielt herabsetzt. Beide Straftaten gelten als Antragsdelikte. Das heißt, die betroffene Person muss innerhalb von drei Monaten Anzeige erstatten, damit die Staatsanwaltschaft überhaupt aktiv werden kann.

Aus dem Gerichtssaal: Praktische Beispiele

Unsere Gerichte sind längst im digitalen Zeitalter angekommen. Ein paar Fälle zeigen, wie unterschiedlich Sexting vor dem Gesetz bewertet werden kann:

  • Nach der Trennung: Rache mit Bildern. Nach dem Beziehungsende möchte ein Mann „es ihr heimzahlen“ und leitet private Fotos der Ex-Partnerin an Freunde weiter. Das Urteil: Strafbarkeit nach § 201a StGB plus Schmerzensgeld.
  • Dating-App und ungefragtes Nacktfoto. Ein Mann schickt auf einer Dating-Plattform ein Dick Pic, ohne dass das gewünscht war. Das Amtsgericht verhängt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen – und stellt fest: Allein die Nutzung einer Dating-App heißt noch lange nicht, dass jemand solche Fotos erwartet.
  • Sexting unter Jugendlichen. Ein 15-Jähriger speichert Nacktbilder einer Mitschülerin und zeigt sie herum. Das Verfahren läuft nach Jugendstrafrecht – am Ende steht die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Dennoch wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie eingeleitet.

„Aber sie hat doch zurückgeschrieben!“ – Irrtümer, die teuer werden

Manche, denen ein Vorwurf gemacht wird, versuchen sich zu rechtfertigen – doch viele dieser Ausreden taugen vor Gericht nicht. Hier sind die häufigsten Missverständnisse:

„Sie hat doch auch Bilder geteilt – dann war’s doch okay.“
Die Zustimmung bezieht sich immer nur auf einen klar abgegrenzten Vorgang. Nur, weil jemand auch ein Bild verschickt hat, heißt das nicht, dass er oder sie jedes weitere Bild willkommen heißt – und schon gar nicht, dass diese Bilder einfach an Dritte weitergegeben werden dürfen.

„Wir waren mal ein Paar – das ist doch dann erlaubt.“
Selbst in festen Beziehungen gibt es kein grenzenloses Recht auf private Bilder. Mit der Trennung ist die „Lizenz“ auf intime Inhalte nicht mehr gültig – Wer die Fotos dann benutzt oder teilt, handelt strafbar.

„Ich habe das Bild bloß einer Person gezeigt.“
Schon das reicht, um sich strafbar zu machen. Es braucht keinen großen Verteiler; einmal fremden Blicken ausgesetzt, ist der Tatbestand erfüllt.

„War doch nur Spaß – das ist doch nicht ernst gemeint.“
Ob „Spaß“ oder nicht – es zählt die Handlung und wie sich die betroffene Person fühlt. Strafbar bleibt strafbar, auch wenn es als Scherz gemeint war.

Vorladung erhalten – wie richtig reagieren?

Vielleicht haben Sie Post von der Polizei bekommen oder hören, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft. In so einem Moment ist gute Beratung Gold wert. Die wichtigsten Tipps:

  1. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Sie müssen sich nicht erklären oder verteidigen. Jedes unüberlegte Wort kann später gegen Sie verwendet werden. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.
  2. Suchen Sie sich einen erfahrenen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Frühzeitige professionelle Hilfe kann entscheidend sein. Der Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und hilft, die Situation realistisch einzuschätzen, bevor Sie überhaupt eine Aussage machen.
  3. Finger weg vom Handy! Löschen Sie nichts. Auch wenn es verlockend scheint: Das heimliche Entfernen von Chats oder Bildern kann die Lage weiter verschlimmern – im Zweifel droht dann noch ein eigenes Strafverfahren. Sichern Sie stattdessen alles und sprechen Sie mit Ihrem Anwalt ab, wie Sie weiter verfahren.
  4. Halten Sie die Angelegenheit privat. Sprechen Sie nicht mit Freunden, Familie oder der mutmaßlich betroffenen Person darüber. Alles, was Sie erzählen, kann im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.

Wie lässt sich Ärger vorbeugen?

Damit es gar nicht erst brenzlig wird, helfen ein paar Regeln, die leicht umzusetzen sind:

  • Schicken Sie keine ungefragten Nacktbilder. Selbst im entspanntesten Chat und trotz lockerer Stimmung – ohne klares Okay drohen ernste Folgen.
  • Leiten Sie niemals intime Bilder weiter. Auch an beste Freunde oder in geschlossenen Gruppen – aus Vertrauen wird so schnell ein handfestes Problem.
  • Fragen Sie nach dem Alter der anderen Person. Vor allem, wenn Sie übers Netz neue Leute kennenlernen, ist Vorsicht angesagt. Wer nicht sicher ist, riskiert ganz schnell ein Strafverfahren mit gravierenden Konsequenzen.
  • Halten Sie Zustimmung nachvollziehbar fest. Kurz per Chat dokumentiert, dass beide mit dem Austausch einverstanden sind – das kann im Ernstfall helfen.
  • Bedenken Sie: Das Netz vergisst nicht. Digitale Bilder können beliebig oft kopiert, weitergeleitet oder gespeichert werden – und was einmal raus ist, bleibt oft für immer irgendwo im Umlauf.

Anzeige bekommen? Schnell handeln zahlt sich aus

Sexting, Cyberflashing und alles, was zu digitalen Sexualdelikten gehört, ist längst ein Thema für Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Auswertung von Handys, Messenger-Apps und Chatprotokollen ist Alltag für die Ermittler. Gerade deshalb gibt es in vielen Fällen Wege, sich effektiv zu verteidigen – etwa, weil die Einwilligung gar nicht so eindeutig war oder weil technische Hürden eine Beweisführung schwer machen.

Wenn Sie frühzeitig auf einen erfahrenen Rechtsanwalt setzen, beeinflussen Sie den weiteren Verlauf maßgeblich: Schon vor dem ersten Gespräch, noch vor der Anklage und selbst dann, wenn eine Verurteilung drohen sollte.

Sie haben eine Vorladung oder Anzeige wegen Sexting, Cyberflashing oder einer anderen digitalen Sexualstraftat bekommen? Hier finden Sie Unterstützung, professionelle Verteidigung und Erfahrung im Sexualstrafrecht. Melden Sie sich – vertraulich und zielgerichtet.

Wenn Ihnen selbst eine Straftat im Bereich des Sexualstrafrechts vorgeworfen wird, müssen Sie sofort handeln. Jede Verzögerung verschlechtert Ihre Ausgangslage. Vielleicht suchen Sie auch für einen Freund, eine Freundin, einen Bekannten, Verwandten oder ein Familienmitglied nach einem Strafverteidiger. In beiden Fällen gilt: Zögern Sie nicht. Die ersten Schritte entscheiden über den Ausgang des Verfahrens.

Verschwenden Sie keine kostbare Zeit! Bei Vorwürfen wegen Sexualdelikten ist sofortige professionelle Hilfe überlebenswichtig.

Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich:

  • ✅ Haftbefehl verhindert in Rendsburg
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Die Strafverteidiger-Kanzlei Philipp Marquort steht Ihnen zur Seite:

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