Korruption und Bestechung im Geschäftsverkehr – Was Unternehmer über § 299 StGB wissen müssen
Bestechung und Korruption im Geschäftsverkehr sind keine Kavaliersdelikte, sondern strafbare Handlungen gemäß § 299 StGB. Das Gesetz schützt sowohl den ehrlichen Wettbewerb als auch das Unternehmensvermögen vor unfairen Vorteilen, die durch Geschenke, Einladungen oder Scheinverträge erzielt werden. Besonders seit der Gesetzesverschärfung 2015 gelten auch Auslandstaten mit Bezug zu deutschen Unternehmen als strafbar. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren. Ein wirksames Compliance-Programm sowie eine frühzeitige Verteidigungsstrategie sind essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren und schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

Über den Autor
Philipp Marquort, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten im Strafrecht. Mein Tätigkeitsbereich erstreckt sich von Kiel über ganz Schleswig-Holstein bis bundesweit.
Absolute Verschwiegenheit und vorurteilsfreie Verteidigung sind die Grundpfeiler meiner Arbeit. Jeder Mandant verdient eine professionelle Verteidigung – unabhängig von der Schwere der Vorwürfe. Ich stehe Ihnen in allen Phasen des Verfahrens zur Seite: von der ersten Vorladung über Durchsuchungen bis zur Hauptverhandlung.
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Die Rechtslage: Was § 299 StGB genau regelt
§ 299 StGB stellt sowohl das Fordern, Annehmen oder Erbitten eines Vorteils als auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter Strafe, wenn dies im Geschäftsverkehr geschieht und eine unfaire Bevorzugung bewirkt. Dabei schützt das Gesetz den freien Wettbewerb und das Vermögen von Unternehmen vor schädigender Korruption. Vorteil kann dabei fast alles sein: Geld, Einladungen, Reisen, Geschenke oder auch künftige Jobversprechen. Es gibt zwei Schlüsselvarianten der Tat: die Wettbewerbsvariante mit direkten Schmiergeldzahlungen und die Pflichtverletzungsvariante, wenn Mitarbeiter ohne Wissen des Arbeitgebers Vorteile annehmen. Für die Strafbarkeit reicht schon eine stille Übereinkunft zwischen den Parteien.
Die zwei Tatvarianten im Überblick
- Wettbewerbsvariante: Unfaire Bevorzugung durch Schmiergeld, um Aufträge zu sichern.
- Pflichtverletzungsvariante: Mitarbeiter nehmen Vorteile entgegen, ohne dass der Arbeitgeber es weiß.
Typische Fälle aus der Praxis
Kickback-Zahlungen
Oft vergeben Einkaufsleiter Aufträge über dem Marktpreis und erhalten dafür heimlich Rückzahlungen, sogenannte Kickbacks, über undurchsichtige Scheinrechnungen. Solche Systeme bleiben oft lange unentdeckt, wie etwa beim Baukonzern Goldbeck, wo Mitarbeiter sich durch Schmiergeld bereicherten und gerichtlich zur Verantwortung gezogen wurden.
Schmiergelder an Einkäufer
Die bekannteste Form: Bargeld, Gutscheine oder Geschenke an Einkäufer und deren Familienangehörige, um Aufträge zu gewinnen. Diese Bestechungen sind strafrechtlich relevant, da sie Entscheidungen manipulieren sollen.
Überhöhte „Beraterverträge“
Offizielle Verträge ohne echte Beratungsleistung dienen oft als Tarnung, um sich unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. Ermittler prüfen besonders sorgfältig, ob Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob Preise angemessen sind.
Die Verschärfung von 2015: Auch Auslandstaten sind jetzt strafbar
Seit 2015 greift § 299 StGB auch bei Vorteilsgewährung im Ausland, wenn ein Bezug zu einem deutschen Unternehmen besteht. So kann ein im Ausland begangener Bestechungsvorgang ernste strafrechtliche Folgen in Deutschland haben. Das entspricht europäischen Bemühungen zur Verschärfung von Korruptionsgesetzen. Unternehmen mit internationaler Präsenz sollten unbedingt ihre Compliance-Programme entsprechend ausrichten.
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Rechtsanwalt Philipp Marquort · Fachanwalt für Strafrecht · kanzlei@marquort.de
Der Strafrahmen: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
Grundsätzlich drohen für Korruptionsdelikte nach § 299 StGB Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Schwere Fälle gemäß § 300 StGB, etwa mit besonders hohen Vorteilen, gewerbsmäßigem Handeln oder erheblichem Schaden, können Haftstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren nach sich ziehen. Nebenstrafen wie Registereinträge können Karrieren zerstören und unternehmerische Existenz gefährden.
Einziehung der Vorteile: Der Staat greift zu
Der Staat zieht alle Vorteile aus Korruption ein – egal ob Bargeld, Sachwerte oder Gewinne aus den korrupt gewonnenen Aufträgen. Nach § 73a StGB kann selbst der Geldwert eingezogen werden, wenn der Vorteil bereits ausgegeben wurde. Gerichte orientieren sich oft nicht nur am Gewinn, sondern am gesamten Umsatz eines korrupten Geschäfts. Unternehmen und Einzelpersonen sollten diese erheblichen finanziellen Risiken unbedingt beachten.
Sozialadäquate Geschenke: Wo liegt die Grenze?
Oberhalb welcher Höhe Geschenke strafbar sind, bestimmt nicht eine starre Wertgrenze, sondern die Gesamtumstände. Kleine Aufmerksamkeiten wie Werbeartikel oder gemeinsame Mahlzeiten sind zumeist erlaubt. Werthaltige Geschenke oder häufige Zuwendungen, wenn sie Einfluss auf Entscheidungen zielen, sind strafbar. Entscheidend sind Geschäftsvolumen, Häufigkeit, Wissen des Arbeitgebers, zeitliche Zusammenhänge und Branchenüblichkeit.
- Wie viel ist die Gabe gemessen am Geschäftsvolumen wert?
- Wie oft gab es Geschenke oder Einladungen bereits?
- Ist der Arbeitgeber über die Zuwendung informiert?
- Besteht ein Zusammenhang zu Entscheidungen?
- Ist das Geschenk in der Branche üblich?
Compliance-Programme als wirksamer Schutz
Ein wirksames Compliance-Programm minimiert Korruptionsrisiken und schützt Unternehmensleitungen vor Haftung. Wesentliche Elemente sind Risikoanalyse, klarer Verhaltenskodex, regelmäßige Schulungen, sorgfältige Dokumentation, ein Hinweisgebersystem sowie Kontrollen und Sanktionen. Internationale Standards wie IDW PS 980, ISO 37001 oder ICC-Richtlinien helfen bei der Implementierung und stärken das Vertrauen von Kunden und Partnern.
Verteidigungsstrategie bei Korruptionsvorwürfen
Sofortmaßnahmen nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens
- Schweigen: Keine Aussagen bei Behörden ohne Rechtsbeistand.
- Sichern: Keine Vernichtung oder Veränderung von Unterlagen, aber genaue Dokumentation der Situation.
- Rechtsanwalt: Sofort erfahrenen Strafverteidiger mit Wirtschaftsstrafrechtserfahrung hinzuziehen.
Zentrale Verteidigungsansätze
- Fehlende Unrechtsvereinbarung: Ohne konkrete Gegenleistung liegt oft kein Straftatbestand vor.
- Einwilligung des Unternehmenskopfes: Kenntnis durch Geschäftsführung kann Strafbarkeit ausschließen.
- Sozialadäquanz: Übliche, branchenübliche Aufmerksamkeiten sind nicht strafbar.
- Verjährung: Strafverfolgung ist meist fünf Jahre möglich, bei älteren Fällen kritisch prüfen.
- Einstellung des Verfahrens: Frühe Einstellungen nach § 153a StPO sind möglich, um Folgen zu vermeiden.
Fazit: Prävention bleibt die beste Taktik
Korruption im Geschäftsverkehr zieht empfindliche Strafen und Risiken mit sich, die nicht unterschätzt werden dürfen. § 299 StGB erfasst vielfältige Formen der Vorteilsgewährung ohne starre Wertgrenzen. Internationale Bezüge führen zu erweiterten Haftungsrisiken. Effektive Compliance und eine professionelle Verteidigungsstrategie sind unerlässlich. Im Falle eines Ermittlungsverfahrens ist Schweigen und zügige anwaltliche Beratung essenziell, um individuelle Nachteile zu vermeiden.
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Korruption: Ich. Verteidige. Sie.
Fachanwalt für Strafrecht Philipp Marquort – über 21 Jahre Erfahrung, mehr als 3.500 Strafverfahren, bundesweit tätig.
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