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Kinderpornographie-Vorwurf: Auch ungewollter Besitz ist strafbar

Eine WhatsApp-Gruppe, ein falscher Klick – und plötzlich Beschuldigter

Man glaubt, so etwas passiert nur den anderen – und doch kann es jeden treffen: Ein Video taucht in der WhatsApp-Gruppe auf, das Handy speichert ein Bild automatisch ab oder es wird ein vermeintlich lustiger Sticker weitergeschickt, ohne viel nachzudenken. Der Gedanke, dass so eine Handlung rechtlich problematisch sein könnte, kommt vielen gar nicht. Doch genau in diesem Moment kann nach deutschem Recht bereits eine Straftat im Raum stehen: Besitz oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB.

Für die Betroffenen ist das häufig ein massiver Schock. Plötzlich steht die Polizei vor der Tür, sämtliche Geräte werden mitgenommen, Familie und Arbeitgeber erfahren von dem Vorwurf. Der gesellschaftliche und berufliche Druck, aber auch die rechtlichen Konsequenzen sind enorm. Gerade deshalb ist es wichtig, die Rechtslage klar zu kennen und möglichst früh professionelle Hilfe zu suchen.

In diesem Beitrag bekommen Sie einen verständlichen Überblick darüber, was das Gesetz im Detail regelt, was Sie im Ernstfall erwartet und welche Verteidigungsmöglichkeiten es gibt.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten gegen strafrechtliche Vorwürfe – in Schleswig-Holstein und bundesweit. Meine Spezialisierung liegt im Sexualstrafrecht, einem der sensibelsten Bereiche der Strafverteidigung.

Jeder Mandant hat Anspruch auf eine faire Verteidigung. Unabhängig vom Vorwurf verteidige ich Sie vorurteilsfrei und mit vollem Einsatz. Verschwiegenheit und Diskretion sind dabei nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern die Basis meiner Arbeit. Sie können mir vertrauen.

Sie haben eine Durchsuchung gehabt, wegen des Vorwurfes des Besitzes von Kinderporonografie oder Jugenpornografie? Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Dann zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen.
Ich vertrete vorurteilsfrei und diskret.

Die Rechtslage: §§ 184b und 184c StGB im Überblick

Im Kern geht es um § 184b StGB, das Herzstück des deutschen Kinderpornographie-Strafrechts. Hier steht genau, was verboten ist: Verbreiten, Erwerb, Besitz und sogar das Herstellen von kinderpornographischem Material. Als kinderpornographisch gelten alle Inhalte, die Kinder unter 14 Jahren in sexuellen Handlungen zeigen, sie in aufreizenden Posen darstellen oder sich gezielt auf die Genitalien oder das Gesäß eines Kindes richten.

Daneben greift § 184c StGB, wenn Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren betroffen sind. Auch in diesen Fällen macht man sich schon durch den bloßen Besitz strafbar.

Und das vielleicht Überraschendste: Das Gesetz sieht keinen Unterschied darin, ob jemand das Material freiwillig gesucht oder zufällig bekommen hat. Entscheidend ist, ob Sie wussten, was da auf Ihrem Gerät liegt – und es dennoch behalten haben.

„Ich habe es nur weitergeleitet“ – warum das keine Entschuldigung ist

Viele Menschen sagen im ersten Moment: „Ich habe das Bild doch nur weitergeleitet.“ Doch genau hier lauert eine große Gefahr. Wer Inhalte weitergibt, erfüllt damit den Straftatbestand der Verbreitung – und genau das zieht noch härtere Strafen nach sich als der bloße Besitz.

WhatsApp-Gruppen sind für solche Fälle besonders heikel. Sobald entsprechende Inhalte in einer Gruppe geteilt werden und das eigene Handy diese automatisch speichert, sieht die Polizei den Besitz als erfüllt an. Nicht einmal ein einzelner, leichtfertig verschickter Sticker kann einfach als „Spaß“ abgetan werden – schon das kann ernste Konsequenzen haben, sofern der illegalen Charakter des Inhalts zu erkennen war.

Die Behörden raten dringend: Finden Sie solche Inhalte, geben Sie sie keinesfalls weiter – und löschen Sie sie nicht einfach ungefragt. Auch das Anfertigen von Screenshots kann rechtlich problematisch sein. Am besten wenden Sie sich sofort an die Polizei – und holen sich anwaltliche Unterstützung. Nur so schützen Sie sich und handeln rechtlich richtig.

Besitz, Verbreitung, Herstellung – was das Strafrecht unterscheidet

Das Gesetz unterscheidet ganz klar zwischen verschiedenen Tathandlungen, die jeweils ganz unterschiedliche Strafen nach sich ziehen. Hier eine kurze Übersicht:

  • Besitz und Erwerb: Hierunter fällt jede bewusste Speicherung, das gezielte Herunterladen oder Aufbewahren von kinderpornographischem Material. Sogar wer solche Inhalte nur abruft, kann sich bereits strafbar machen – und muss mit Konsequenzen rechnen.
  • Verbreitung: Darunter versteht man das Weitergeben, Teilen oder öffentlich Zugänglichmachen solcher Inhalte – egal ob per Messenger, Social Media oder über Internetplattformen.
  • Herstellung: Gemeint ist jede Art von Anfertigung entsprechender Aufnahmen, selbst wenn es sich „nur“ um sogenannte Posing-Bilder handelt, bei denen Kinder bewusst aufreizend dargestellt werden.

Jede dieser Handlungen wird getrennt bewertet. Wer also Material besitzt und auch weiterleitet, wird für beides zur Rechenschaft gezogen.

Der Strafrahmen: Erheblich verschärft seit 2021 – und 2024 angepasst

In den letzten Jahren gab es erhebliche gesetzliche Änderungen, was die Strafen betrifft, die bei Kinderpornographie drohen:

Die Verschärfung 2021: Mit dem 1. Juli 2021 kletterte die Mindeststrafe für den Besitz solcher Inhalte auf ein volles Jahr Freiheitsstrafe. Das führte dazu, dass der Besitz zum Verbrechen wurde – und das hat weitreichende Folgen. So waren Einstellungsmöglichkeiten des Verfahrens extrem eingeschränkt, und auch schnelle Lösungen wie ein Strafbefehl entfielen meist komplett.

Die Reform 2024: Am 28. Juni 2024 trat eine neue Änderung in Kraft: Die Mindeststrafen wurden nach unten angepasst, um in Einzelfällen wieder flexibler reagieren zu können. Jetzt gelten viele dieser Straftaten nicht mehr als Verbrechen, sondern als Vergehen – was für Betroffene durchaus wichtig ist. So können Ermittlungverfahren beispielsweise nach § 153a StPO wegen Geringe der Schuld gegen eine Auflage eingestellt werden – was von Juli 2021 – Juli 2024 nicht möglich war.

Aktuelle Strafrahmen (seit 28. Juni 2024):

  • Besitz, Erwerb oder Abruf: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Verbreitung, öffentliches Zugänglichmachen oder Herstellung von tatsächlichem oder realistisch nachgebildetem Material: 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen: mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe, bis zu 10 Jahre

Meist ist eine Geldstrafe gesetzlich gar nicht vorgesehen. Wie hoch die Strafe dann konkret ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie viel Material wurde gefunden? Was genau ist darauf zu sehen? Gibt es Vorstrafen? Oder wurde das Material sogar verbreitet?

Verteidigungsansätze: Hier kann Strafverteidigung ansetzen

Auch wenn das Gesetz streng ist, gibt es durchaus Wege, wie eine Verteidigung erfolgreich sein kann. Entscheidend ist, dass Sie sich möglichst früh Unterstützung suchen.

Unwissentlicher Besitz

Ein wichtiger Anknüpfungspunkt ist, ob Sie bewusst gehandelt haben. § 184b StGB verlangt, dass Sie wissentlich und willentlich agiert haben. Manchmal landen solche Inhalte ungefragt auf dem Handy – etwa weil die Messenger-App Bilder automatisch speichert oder weil mehrere Personen das Gerät nutzen. In solchen Fällen lässt sich manchmal beweisen, dass Ihnen gar nicht klar war, was sich auf Ihrem Gerät befindet.

Sofortiges Löschen und Anzeige

Sollten Sie strafbare Inhalte bekommen und sofort handeln – indem Sie löschen (und die Polizei informieren) – können Sie belegen, dass Sie nie vorhatten, diese Inhalte zu behalten. Halten Sie diesen Schritt unbedingt fest, denn das kann Sie entlasten.

Fehlende Zurechenbarkeit bei gemeinsam genutzten Geräten

Wenn an einem Computer mehrere Personen arbeiten, ist oft zunächst gar nicht klar, wem das Material tatsächlich zuzurechnen ist. Hier hilft eine genaue Untersuchung von Metadaten und Nutzerkonten. Häufig beauftragt die Verteidigung ein eigenes Gutachten, um alle Fakten genau zu prüfen und Fehler der Strafverfolgungsbehörden zu entdecken.

Einstellung des Verfahrens

Seit der Reform 2024 können Ermittlungsverfahren nun wieder eingestellt werden, wenn keine gravierende Schuld erkennbar ist. Das ist besonders bei „Bagatellfällen“ möglich, etwa wenn das öffentliche Interesse an einer Strafe fehlt. Meist sind daran Auflagen wie eine Geldzahlung oder eine Therapie geknüpft – die Einstellung wirkt aber wie ein Freispruch: Es erfolgt kein Eintrag im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis.

Hausdurchsuchung und Beschlagnahme: Wie läuft so etwas ab?

Die meisten Ermittlungen wegen Kinderpornographie beginnen mit einem Schock: Es klingelt, und die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Wohnung. Sie durchsuchen alles – das Handy, den Computer, Tablets, Speichermedien und oft sogar Spielkonsolen. All diese Geräte werden dann sichergestellt, um Beweismittel zu sichern.

Für Betroffene ist das eine schwierige Zeit: Die forensische Auswertung nimmt meist Monate, teilweise sogar Jahre, in Anspruch und in dieser Zeit fehlen wichtige persönliche oder berufliche Geräte. Deshalb ist es enorm wichtig, die eigenen Rechte zu kennen.

Während so einer Durchsuchung sollten Sie unbedingt schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Jedes unüberlegte Wort kann Ihnen später zum Nachteil ausgelegt werden. Denken Sie immer daran: Am klügsten ist es, nichts zu sagen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen.

Es kommt übrigens auch vor, dass die Polizei ursprünglich wegen eines ganz anderen Deliktes durchsucht – etwa wegen Betrugs oder Drogenbesitzes – und dann auf Zufallsfunde stößt. Auch dann wird ein neues Strafverfahren wegen § 184b StGB eröffnet.

Führungszeugnis und berufliche Folgen: Was eine Verurteilung bedeuten kann

Eine Verurteilung wegen Kinderpornographie bleibt nicht beim Strafmaß stehen – sie bringt oft tiefgreifende Folgen für das ganze Leben. Im Bundeszentralregister taucht sie zwingend auf und je nach Höhe der Strafe erscheint sie auch im polizeilichen Führungszeugnis.

Eintrag im Führungszeugnis

Wird etwa eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verhängt, steht die Verurteilung im Führungszeugnis. Für Sexualdelikte wie Kinderpornographie gelten besonders strenge Regeln: Sogar geringere Strafen können schon einen Eintrag nach sich ziehen – besonders, wenn Sie im sozialen Bereich, an Schulen oder in der Pflege arbeiten wollen.

Berufliche Folgen

  • Ihr Arbeitgeber kann Ihnen fristlos kündigen, vor allem, wenn Sie im öffentlichen Dienst, in sozialen Berufen oder mit Kindern arbeiten.
  • Ein Berufsverbot droht in vielen Bereichen mit Kontakt zu Minderjährigen.
  • Wer Beamter ist, verliert ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sämtliche Rechte – die berufliche Laufbahn ist damit häufig beendet.
  • Auch die Jobsuche wird deutlich schwieriger, da viele Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen.

Die jeweiligen Fristen, nach denen der Eintrag wieder getilgt wird, unterscheiden sich: Je nach Strafe bleiben Sie zwischen 3 und 10 Jahren eingetragen – manchmal auch länger. Genau aus diesem Grund ist eine sorgfältige Verteidigung so wichtig: Schon eine Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch bewahren Sie davor, lebenslange Nachteile zu erleiden.

Was Sie tun sollten, wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert werden

Was tun, wenn die Polizei anruft oder vor der Tür steht? Hier ein paar grundsätzliche Regeln, die Sie unbedingt beachten sollten:

  1. Keine Aussage machen! Sprechen Sie weder mit der Polizei noch mit Freunden oder Kollegen über den Vorwurf. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.
  2. Rufen Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger an. Nur jemand, der auf Sexualstrafrecht spezialisiert ist, kann die Lage richtig einschätzen und Ihre Rechte wahren.
  3. Lassen Sie Beweismittel unangetastet. Löschen Sie keine Dateien, vernichten Sie keine Geräte – das kann als Beweismittelunterdrückung gewertet werden.
  4. Halten Sie fest, was passiert ist. Wann erfuhren Sie von den fraglichen Inhalten? Wie haben Sie darauf reagiert? Jede Kleinigkeit kann für Ihre Verteidigung wichtig sein.
  5. Bleiben Sie ruhig. Ein Vorwurf ist noch keine Verurteilung. Gute Verteidigung kann viel bewirken und manchmal sogar dafür sorgen, dass ein Verfahren eingestellt oder die Strafe deutlich gemindert wird.

Fazit: Schnelles Handeln kann alles entscheiden

Der Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer – gesellschaftlich, beruflich und emotional. Nicht selten stürzt er das Leben der Betroffenen von einer Sekunde auf die andere ins Chaos, ganz gleich, ob schuldig oder unschuldig.

Doch nicht jede Anzeige endet mit einer Verurteilung. Automatische Downloads, fehlender Vorsatz oder eine sofortige Anzeige bei der Polizei können entscheidende Verteidigungsansätze bieten. Wer schnell handelt, das Schweigerecht nutzt und sich professionelle Hilfe holt, schützt sich bestmöglich vor schlimmeren Folgen.

Wenn Sie betroffen sind, vertrauen Sie sich einem Anwalt an und warten Sie nicht ab. Diskretion und Erfahrung sind bei diesem sensiblen Thema das Wichtigste – eine rasche, vertrauliche Erstberatung kann Ihnen schnell Klarheit verschaffen. Sie sind mit dieser Krise nicht allein. Jede Information, die Sie teilen, bleibt natürlich streng vertraulich.

Verschwenden Sie keine kostbare Zeit! Bei Vorwürfen wegen Sexualdelikten ist sofortige professionelle Hilfe überlebenswichtig.

Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich:

  • ✅ Haftbefehl verhindert in Rendsburg
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Die Strafverteidiger-Kanzlei Philipp Marquort steht Ihnen zur Seite:

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