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OLG Hamm: Geschwindigkeitsmessanlage umstoßen ist strafbar

OLG Hamm bestätigt: Geschwindigkeitsmessanlage umstoßen ist strafbar – auch ohne Schaden
Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zum Aktenzeichen 06 NBs 4/24 sorgt für Klarheit im deutschen Strafrecht: Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage absichtlich außer Betrieb setzt – etwa durch Umstoßen –, macht sich strafbar, selbst wenn die Technik unversehrt bleibt. Diese Entscheidung bestätigt die Linie der Vorinstanzen und zeigt, wie konsequent Eingriffe in die öffentliche Sicherheit geahndet werden können. Als Strafverteidiger werfen wir einen Blick auf die Hintergründe und die Bedeutung dieses Urteils.

Der Fall: Ein Tritt mit Folgen

Am Karfreitag 2023 trat ein Angeklagter in Paderborn gegen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage, sodass deren Seiten- und Frontkamera zu Boden fielen. Die Messungen wurden dadurch für etwa eine Stunde unterbrochen, obwohl die Anlage selbst keinen Schaden nahm. Das Amtsgericht verhängte zunächst eine Geldstrafe von 3.200 Euro wegen des Vorwurfs, eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage außer Betrieb gesetzt zu haben (§ 316b StGB). Im Berufungsverfahren reduzierte das Landgericht Paderborn die Strafe auf 1.600 Euro. Der Angeklagte legte Revision ein – jedoch ohne Erfolg: Das OLG Hamm verwarf diese als unbegründet, womit die Verurteilung rechtskräftig ist.

Die zentrale Frage: Was bedeutet „unbrauchbar machen“?

Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Auslegung des § 316b StGB. Dieser Paragraf stellt das vorsätzliche Außerbetriebsetzen von Anlagen unter Strafe, die der öffentlichen Sicherheit dienen – dazu zählen auch mobile Geschwindigkeitsmessgeräte, die der Verkehrsüberwachung dienen. Der Angeklagte argumentierte offenbar, dass die Anlage nicht „unbrauchbar“ gemacht wurde, da sie technisch intakt blieb. Doch die Gerichte sahen das anders: Entscheidend ist nicht der physische Zustand der Anlage, sondern ob ihre Funktion – hier die Durchführung von Messungen – absichtlich gestört wurde. Das Umstoßen der Kameras führte dazu, dass die Anlage ihrer Zweckbestimmung vorübergehend nicht mehr dienen konnte. Damit war der Tatbestand erfüllt.

Warum das Urteil relevant ist

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass das Strafrecht nicht nur auf Sachbeschädigung (§ 303 StGB) abzielt, sondern auch auf die Beeinträchtigung der Funktionalität öffentlicher Systeme. Für die Verteidigung solcher Fälle ist entscheidend, die Grenzen zwischen einem bloßen „Stören“ und einem strafrelevanten „Außerbetriebsetzen“ genau zu prüfen. Hier hat das OLG Hamm eine klare Linie gezogen: Selbst eine vorübergehende Unterbrechung ohne bleibende Schäden reicht aus, um den Straftatbestand zu verwirklichen. Das könnte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, etwa bei Protestaktionen oder spontanen Aktionen gegen Überwachungstechnik.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer in eine vergleichbare Situation gerät, sollte sich bewusst sein, dass die Gerichte solche Handlungen nicht als Bagatelle abtun. Die Geldstrafe von 1.600 Euro mag moderat erscheinen, doch die Eintragung ins Führungszeugnis und die damit verbundenen Konsequenzen können erheblich sein. Als Strafverteidiger prüfen wir in solchen Fällen genau, ob der Vorsatz des Angeklagten tatsächlich zweifelsfrei nachweisbar ist oder ob mildernde Umstände – wie eine impulsive Handlung ohne Planung – die Strafe beeinflussen könnten. Hier hat das LG Paderborn die Strafe ja bereits halbiert, was zeigt, dass Spielraum für eine Verteidigung besteht.

Fazit: Vorsicht bei spontanem Ärger

Das Urteil des OLG Hamm macht deutlich: Eingriffe in die Funktionalität öffentlicher Sicherheitssysteme werden ernst genommen – auch ohne materiellen Schaden. Wer sich gegen eine Messanlage wendet, riskiert eine Verurteilung nach § 316b StGB. Als Strafverteidiger empfehlen wir, in solchen Fällen frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um die Verteidigungsmöglichkeiten auszuloten. Ob es um die Beweiswürdigung, den Vorsatz oder die Strafzumessung geht – eine fundierte Strategie kann den Unterschied machen.
Haben Sie Fragen zu diesem Fall oder benötigen Sie Unterstützung in einer ähnlichen Angelegenheit? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen zur Seite.

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