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dringender Tatverdacht

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Er ist eine Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft.

Der Bundesgerichtshof nimmt den dringenden Tatverdacht an, „wenn den ermittelten Tatsachen entnommen werden kann, dass sich der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit der ihm angelasteten Tat schuldig gemacht hat; bloße Vermutungen genügen dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – StB 34)“

Merkmale

  • Der dringende Tatverdacht ist eine von drei Verdachtsstufen im Strafrecht.
  • Er ist stärker als der hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendig ist.
  • Die Beurteilung erfolgt stets nur auf dem gegenwärtigen Ermittlungsstand, der sich ändern kann.
  • Bloße Vermutungen reichen zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Folgen

  • Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft.
  • Er kann auch eine Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sein.

Probleme

  • Die Annahme eines dringenden Tatverdachts ist problematisch, wenn nur ein einziger Belastungszeuge vorhanden ist.
  • Basiert ein Vorwurf allein auf Indizien, ist ein dringender Tatverdacht abzulehnen, wenn die Unstimmigkeiten erst nach umfangreicher Beweisaufnahme geklärt werden können.

 

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