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Ermittlungsverfahren: Rechte, Ablauf & Tipps | Strafverteidiger Kiel

Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten oder wurden über ein Ermittlungsverfahren informiert? Jetzt ist schnelles und richtiges Handeln entscheidend.

Schnellantwort: Was tun bei Ermittlungsverfahren?

✅ Schweigerecht nutzen – KEINE Aussagen machen
✅ Sofort Strafverteidiger beauftragen
✅ NICHT auf Schreiben der Polizei reagieren
✅ Bei Vorladung Staatsanwaltschaft: Mit Anwalt erscheinen
✅ Keine Beweise vernichten oder manipulieren

📞 Notfall-Hotline: 0431 979 940 20 (24/7)

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Ein Ermittlungsverfahren ist der erste Schritt in jedem Strafverfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht erkläre ich Ihnen auf dieser Seite, wie ein Ermittlungsverfahren abläuft, welche Rechte Sie haben und was Sie unbedingt vermeiden sollten. Wichtig: Schweigen Sie und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger – 0431 979 940 20 (24/7 erreichbar)

Ablauf eines Ermittlungsverfahrens – Schritt für Schritt

Jedes Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Ermittlungsbehörden. Die Ermittlungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft, der Zoll und die Steuerfahndung. Die Ermittlungsbehörden leiten ein Strafverfahren ein, wenn diese Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. Dies ist der sogenannte Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO.

Ich. Verteidige. Sie.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel

Über den Autor

Hallo aus Kiel! Ich bin Philipp Marquort, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Seit mehr als 21 Jahren verteidige ich Mandanten in Kiel, Schleswig-Holstein und Bundesweit gegen strafrechtliche Vorwürfe.

Sie haben eine Vorladung der Polizei Erhalten? Sie benötigen einen Strafverteidiger?
Dann melden Sie sich gerne.

Wer leitet das Ermittlungsverfahren ein?

Meistens wird die Kenntnis auf Grund einer Strafanzeige erlangt. Die Strafanzeige wird von einem Bürger bei der Polizei erstattet. Aber jede Person kann auch selbständig eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei kann auch von Amtswegen ein Strafverfahren einleiten. Die ist der Fall, wenn Polizeibeamte mitbekommen, dass eine Straftat geschieht. Auch Gerichte können Gerichtsakten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft übersenden, um von dieser prüfen zu lassen, ob eine Straftat im Prozess oder schon vorher begangen wurde. Dies passiert immer einmal wieder nach einem Zivilverfahren. Dies macht der Richter oder die Richterin, wenn der Verdacht einer Falschaussage oder eines Prozessbetruges im Raum steht. In der Vergangenheit kam es auch schon vor, dass die Staatsanwaltschaft auf Grund von Presseberichterstattungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Wie entsteht der Anfangsverdacht?

Der relevante Sachverhalt wird durch die Polizei, den Zoll oder die Steuerfahndung ermittelt. Die Polizei vernimmt Zeugen, sammelt Urkunden, beschlagnahmt Beweismittel und legt dann die Akten und die Beweismittel der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor. Dies kann bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geschehen, wenn die Polizei eine Zwischenentscheidungen von der Staatsanwaltschaft haben möchte oder aber wenn strafprozessuale Anträge gestellt werden müssen.

Prüfung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt, den ihr die weiteren Ermittlungsbehörden vorlegen. Die Staatsanwaltschaft bewertet den Sachverhalt und trifft dann die Entscheidung, wie die weiteren Ermittlungen vorangehen sollen. Dies kann durch das Stellen von Anträgen an den Ermittlungsrichter (Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, Antrag auf richterliche Vernehmung, Antrag auf Telefonüberwachung, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht, vgl. § 170 Abs. 1 StPO, gegen die Beschuldigten besteht. Dies geschieht durch Erhebung von Beweisen. Im Regelfall werden solche Ermittlungshandlungen von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Meist werden es Polizeibeamten sein. Diese führen dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Beispiel Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Wenn alle erforderlichen Beweise erhoben worden sind und der Angeschuldigte Gelegenheit hatte sich zu der Sache zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Anklage erheben (§ 170 Abs. 1 StPO) , das Verfahren aus Opportunitätsgründen einstellen (§ 153 StPO, § 153a StPO, § 31a BtMG) oder das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) einstellen.

Typische Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, können die Ermittlungsbehörden verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären. Als erfahrener Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren erkläre ich Ihnen, welche Ermittlungsmaßnahmen die Polizei und Staatsanwaltschaft einsetzen dürfen und welche Rechte Sie dabei haben.

Zeugenvernehmungen

Die Polizei vernimmt regelmäßig Zeugen, um den Tatvorwurf zu erhärten oder zu entkräften. Wichtig: Zeugen sind zur Aussage verpflichtet – Sie als Beschuldigter nicht. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht im Ermittlungsverfahren konsequent.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Bei Vorliegen eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder bei Gefahr im Verzug darf die Polizei Ihre Wohnung, Ihr Fahrzeug oder Ihre Geschäftsräume durchsuchen. Dabei werden häufig Computer, Smartphones, Unterlagen und andere potenzielle Beweismittel beschlagnahmt. Ein Strafverteidiger kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen und gegebenenfalls gegen die Beschlagnahme vorgehen.

Telekommunikationsüberwachung

In schweren Fällen kann das Gericht die Überwachung Ihrer Telefongespräche, E-Mails oder Messenger-Nachrichten anordnen. Dies ist nur bei Katalogstraftaten zulässig und bedarf eines richterlichen Beschlusses. Viele Mandanten wissen nicht, dass bereits im Ermittlungsverfahren gegen sie Kommunikation überwacht wurde.

Observation und verdeckte Ermittler

Bei organisierter Kriminalität oder schweren Delikten können verdeckte Ermittler eingesetzt oder Sie observiert werden. Diese Maßnahmen sind streng reguliert und dürfen nur unter engen Voraussetzungen erfolgen.

DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizei kann im Ermittlungsverfahren DNA-Proben nehmen, Fingerabdrücke abnehmen und Fotos erstellen. Dies geschieht oft bei Sexualstraftaten, Gewaltdelikten oder zur Identifizierung.

Vernehmung des Beschuldigten

Die Ermittlungsbehörden werden versuchen, Sie als Beschuldigten zu vernehmen. Hier gilt: Machen Sie keine Aussage ohne Ihren Strafverteidiger! Selbst vermeintlich entlastende Aussagen können sich später gegen Sie wenden. Ein Fachanwalt für Strafrecht weiß genau, wann und ob eine Aussage strategisch sinnvoll ist.

🚨 Bei Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie: Sofort Strafverteidiger kontaktieren – 0431 979 940 20

 

So läuft eine Polizeivernehmung ab – und warum Schweigen Ihr bestes Recht ist

Viele Menschen unterschätzen die Gefahr einer Polizeivernehmung. « Ich habe doch nichts zu verbergen », denken sie – und machen dann Aussagen, die ihnen später zum Verhängnis werden. Als Strafverteidiger mit über 21 Jahren Erfahrung im Ermittlungsverfahren rate ich: Schweigen Sie!

Die Belehrung nach § 136 StPO

Zu Beginn jeder Vernehmung muss die Polizei Sie über Ihre Rechte belehren:

  • Sie müssen sich nicht zur Sache äußern
  • Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger konsultieren
  • Sie müssen nur Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben

Diese Belehrung ist keine Formalität – sie ist Ihr Schutzschild. Nutzen Sie sie!

Vernehmungstaktiken der Polizei

Polizeibeamte sind geschult in Vernehmungstechniken. Häufige Taktiken im Ermittlungsverfahren Strafrecht sind:

  • Der « gute Polizist »: Ein Beamter gibt sich freundlich und verständnisvoll. Er suggeriert, dass eine Aussage Ihnen helfen würde.
  • Konfrontation mit Beweisen: Die Polizei präsentiert (angebliche) Beweise und behauptet, Ihre Schuld sei bereits bewiesen.
  • Minimierung: Der Vorwurf wird verharmlost: « Das ist doch nicht so schlimm, erzählen Sie einfach, wie es war. »
  • Zeitdruck: « Wenn Sie jetzt nicht aussagen, wird es später schlechter für Sie. »

All diese Taktiken haben ein Ziel: Sie zu einer Aussage zu bewegen. Fallen Sie nicht darauf herein!

Warum Schweigen im Ermittlungsverfahren goldrichtig ist

Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht:

  • Welche Beweise die Polizei tatsächlich hat
  • Was Zeugen ausgesagt haben
  • Welche Widersprüche in den Ermittlungsakten existieren
  • Wie stark der Tatverdacht wirklich ist

Jede Aussage, die Sie jetzt machen, kann später gegen Sie verwendet werden. Selbst wenn Sie unschuldig sind – eine unbedachte Formulierung, ein falsches Detail oder eine vergessene Zeitangabe können als Lüge interpretiert werden und Ihren Fall verschlimmern.

Wie ein Anwalt Sie im Ermittlungsverfahren schützt

Ein erfahrener Strafverteidiger:

  • Beantragt sofort Akteneinsicht und verschafft sich einen Überblick
  • Analysiert die Beweislage und Ihre Verteidigungschancen
  • Entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie
  • Entscheidet mit Ihnen zusammen, ob und wann eine Aussage sinnvoll ist
  • Begleitet Sie zu allen Terminen und schützt Sie vor Vernehmungsfehlern
  • Kommuniziert strategisch mit der Staatsanwaltschaft

Meine klare Empfehlung: Schweigen Sie zur Sache. Kontaktieren Sie mich unter 0431 979 940 20, bevor Sie mit der Polizei sprechen.

Ihre Rechte als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren

Sollte sie Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird, dann bedeutet das noch lange nicht, dass das „Kind schon in den Brunnen gefallen ist“.

Das Schweigerecht (§ 136 StPO)

Sie sollten von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen, vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dort heißt es (Stand 14.01.2022):

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Das Recht auf einen Verteidiger

Sie sollten umgehend einen versierten Strafverteidiger, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht, noch im Ermittlungsverfahren mit ihrer Vertretung beauftragen. Denn noch ist « das Kind nicht in den Brunnen gefallen ». Ganz im Gegenteil, ein versierter Strafverteidiger hat schon in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit auf das Verfahren einzuwirken und dieses zu beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. Dafür ist es wichtig, dass Sie sich sofort nachdem Sie Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben, den Kontakt zu einem Strafverteidiger suchen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Wie erfahren Sie von einem Ermittlungsverfahren?

Sie werden aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben

In diesem Schreiben steht sinngemäß, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Ihnen nun eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Jedoch ist es nicht ihre Plicht, auf dieses Schreiben zu reagieren. Sie sind lediglich verpflichtet ihren Namen und ihre Anschrift gegenüber der Polizei anzugeben. Im Normalfall brauchen Sie nicht mal dies angeben, da Sie schließlich schon ein Schreiben mit korrekter Anschrift bekommen haben. Es kann Ihnen daher nur geraten werden, auf dieses Schreiben nicht zu reagieren, jedoch auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Am besten konsultieren Sie einen Strafverteidiger, da dieser für Sie Akteneinsicht beantragen kann.

Sie erhalten eine Vorladung von der Polizei

Auch hier gilt das gleiche wie bei der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Sie sind nicht verpflichtet Angaben über die Sache gegenüber der Polizei zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sie haben noch keine Akteneinsicht und damit wissen Sie nicht, wie fundiert die Vorwürfe sind. Konsultieren Sie lieber einen Strafverteidiger und falls nicht, machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Machen Sie nämlich hier einen Fehler, dann kann auch der versierteste Strafverteidiger manchmal nicht mehr helfen.

Sie erhalten eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft

Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen sollten Sie hier tunlichst der Aufforderung folgen. Erhalten sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft, sind Sie nämlich verpflichtet zu erscheinen. Andernfalls können Sie vorgeführt werden. Aber auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet eine Aussage zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sollten Sie vorher noch gezögert haben, dann sollten Sie in diesen Fällen tatsächlich in Erwägung ziehen einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann nämlich den Grund für die Vorladung von der Staatsanwaltschaft in manchen Fällen erfahren. Zwar kann auch dieser nicht immer verhindern, dass Sie vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, jedoch wird er Sie zu dem Termin begleiten und sie beraten.

Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren – Warum Ihr Anwalt die Karten kennt

Akteneinsicht ist eine der mächtigsten Waffen in der Strafverteidigung. Nur Ihr Verteidiger hat das Recht, die Ermittlungsakte vollständig einzusehen. Das ist einer der wichtigsten Gründe, warum Sie im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger beauftragen sollten. Sie als Beschuldigter haben dieses Recht zwar teilweise selbst auch, vgl. § 147 Abs. 4 StPO.

Wann hat der Verteidiger Akteneinsicht?

Grundsätzlich hat Ihr Strafverteidiger ein umfassendes Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Sobald Sie einen Verteidiger beauftragt haben, beantragt dieser die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft.

In welcher Phase?

  • Grundsätzlich: Ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  • Praktisch: Häufig gewährt die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, sobald erste Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind
  • Bei Verhaftung: Sofort und vollständig

Einschränkungen der Akteneinsicht

In bestimmten Fällen kann die Akteneinsicht vorübergehend eingeschränkt werden:

  • § 147 Abs. 2 StPO: Wenn die Ermittlungen gefährdet werden könnten (z.B. bei noch nicht vernommenen Zeugen)
  • Zeugenschutz: Namen und Adressen gefährdeter Zeugen können geschwärzt werden
  • V-Mann-Berichte: Informationen zu verdeckten Ermittlern können zurückgehalten werden
  • Laufende Observation: Bei noch andauernden Ermittlungsmaßnahmen

Wichtig: Diese Einschränkungen sind zeitlich befristet. Spätestens vor der Hauptverhandlung muss vollständige Akteneinsicht gewährt werden.

Warum Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren so wichtig ist

Ohne Akteneinsicht sind Sie blind. Sie wissen nicht:

  • Welche Beweise gegen Sie vorliegen
  • Was Zeugen ausgesagt haben (und ob diese glaubwürdig sind)
  • Welche technischen Gutachten erstellt wurden
  • Ob Verfahrensfehler gemacht wurden (rechtswidrige Durchsuchung, fehlerhafte Belehrung)
  • Wie die Staatsanwaltschaft den Fall bewertet
  • Welche Einstellungschancen bestehen

Mit Akteneinsicht kann Ihr Strafverteidiger:

  • Die Beweislage realistisch einschätzen
  • Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Entlastende Beweise identifizieren und sichern
  • Verfahrensfehler aufdecken und rügen
  • Mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung verhandeln
  • Sie fundiert beraten, ob eine Aussage sinnvoll ist

Typische Inhalte der Ermittlungsakte

Eine Ermittlungsakte im Strafverfahren enthält alle gesammelten Beweise und Informationen:

  • Strafanzeige oder Initialbericht
  • Vernehmungsprotokolle (Zeugen, Geschädigte)
  • Polizeiliche Vermerke über Ermittlungshandlungen
  • Beschlagnahmte Beweismittel (Fotos, Protokolle)
  • Durchsuchungsbeschlüsse und Durchsuchungsprotokolle
  • Gutachten (DNA, Fingerabdrücke, technische Gutachten, Schriftgutachten)
  • Telefonüberwachungsprotokolle (falls angeordnet)
  • Lichtbilder vom Tatort
  • Ärztliche Atteste (bei Körperverletzung)
  • Frühere Urteile gegen Sie (Vorstrafenregister)
  • Rechtliche Bewertung der Staatsanwaltschaft

So gehe ich als Strafverteidiger mit der Akte um

Wenn ich Akteneinsicht erhalte, analysiere ich die Akte systematisch:

  1. Überblick verschaffen: Welcher Tatvorwurf, welche Beweise?
  2. Zeugenaussagen prüfen: Sind sie konsistent? Glaubhaft? Widersprüchlich?
  3. Beweiskette analysieren: Wurden Beweise rechtmäßig erhoben?
  4. Schwachstellen identifizieren: Wo sind Lücken in der Beweisführung?
  5. Entlastende Aspekte herausarbeiten: Was spricht für meine Mandanten?
  6. Rechtliche Bewertung: Ist der Tatvorwurf überhaupt erfüllt?
  7. Strategie entwickeln: Einstellungsantrag? Aussage? Weitere Ermittlungen beantragen?

Beispiel aus meiner Praxis

Ein Mandant wurde beschuldigt, seine Ex-Partnerin geschlagen zu haben. Die Polizei nahm ihn vorläufig fest. Die Geschädigte hatte Verletzungen im Gesicht.

Ohne Akteneinsicht hätte es düster ausgesehen. Mit Akteneinsicht erkannte ich:

  • Die Verletzungen passten nicht zur geschilderten Tathandlung
  • Ein Nachbar hatte ausgesagt, dass die Geschädigte oft betrunken war und stürzte
  • Die Geschädigte hatte früher schon falsche Anschuldigungen gegen andere Männer erhoben
  • Es gab keine objektiven Beweise (keine Hausspuren, keine DNA des Mandanten unter ihren Fingernägeln)

Ergebnis: Nach meiner fundierten Stellungnahme stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ohne Akteneinsicht wäre mein Mandant möglicherweise angeklagt worden.

📞 Ermittlungsverfahren läuft? Ich beantrage sofort Akteneinsicht für Sie: 0431 979 940 20 | E-Mail: kanzlei@marquort.de

 

Wie kann ein Ermittlungsverfahren enden? Die vier Abschlussmöglichkeiten

Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet vor Gericht. Im Gegenteil: Ein großer Teil der Verfahren wird bereits im Ermittlungsstadium eingestellt. Als Fachanwalt für Strafrecht arbeite ich täglich daran, für meine Mandanten genau dieses Ergebnis zu erreichen. Hier die vier möglichen Abschlüsse eines Ermittlungsverfahrens:

1. Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO)

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, erhebt sie öffentliche Anklage. Das bedeutet: Das Verfahren geht vor Gericht, und es findet eine Hauptverhandlung statt.

Wann wird Anklage erhoben?

  • Ausreichende Beweise liegen vor
  • Die Tat ist strafrechtlich relevant
  • Kein Einstellungsgrund greift
  • Die Schuld des Beschuldigten ist hinreichend wahrscheinlich

Bei schweren Straftaten (Mord, Totschlag, schwere Sexualstraftaten, Wirtschaftsstraftaten mit hohem Schaden) ist die Anklageerhebung wahrscheinlicher. Aber auch hier kann ein versierter Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren durch strategische Verteidigung die Beweislage schwächen.

2. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)

Dies ist die beste Einstellung für Sie als Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein, weil die Beweise nicht ausreichen, um eine Verurteilung zu erwarten.

Voraussetzungen:

  • Die Beweislage ist zu dünn
  • Zeugenaussagen sind widersprüchlich oder unglaubwürdig
  • Es fehlen objektive Beweismittel
  • Der Tatverdacht hat sich nicht erhärtet

Vorteil: Diese Einstellung wirkt sich nicht negativ auf Sie aus. Sie gilt als faktischer Freispruch. Das Verfahren kann später nur unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden (neue Beweise).

So erreichen wir diese Einstellung: Als Ihr Strafverteidiger analysiere ich die Ermittlungsakten akribisch, identifiziere Widersprüche und Schwachstellen in der Beweisführung und lege der Staatsanwaltschaft eine fundierte Stellungnahme vor, die die Zweifel an Ihrer Schuld deutlich macht.

3. Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO)

Bei leichteren Straftaten kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen, obwohl ein Tatverdacht besteht. Dies geschieht im öffentlichen Interesse oder gegen Auflagen.

§ 153 StPO – Einstellung bei Geringfügigkeit: Bei Bagatelldelikten mit geringem Verschulden kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Voraussetzung: Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Beispiele:

  • Einfacher Ladendiebstahl (geringer Wert)
  • Leichte Körperverletzung ohne schwere Folgen
  • Sachbeschädigung mit geringem Schaden

§ 153a StPO – Einstellung gegen Auflagen: Häufigster Einstellungsgrund in der Praxis. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren gegen Sie ein, wenn Sie bestimmte Auflagen erfüllen.

Typische Auflagen:

  • Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtung (100 € bis mehrere tausend €)
  • Schadenswiedergutmachung an das Opfer
  • Ableisten von Sozialstunden
  • Teilnahme an Verkehrsschulungen (bei Verkehrsdelikten)
  • Teilnahme an Anti-Gewalt-Training
  • Teilnahme an Therapie (z.B. bei Alkohol- oder Drogendelikten)

Wichtig: Sie müssen den Auflagen zustimmen. Ein erfahrener Strafverteidiger verhandelt die Auflagen so niedrig wie möglich und prüft, ob nicht doch eine vollständige Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreichbar ist.

Vorteil: Keine Vorstrafe, kein Eintrag ins Führungszeugnis (wenn das Gericht zustimmt). Das Ermittlungsverfahren ist schnell beendet.

Nachteil: Sie erfüllen Auflagen, obwohl möglicherweise nicht bewiesen ist, dass Sie die Tat begangen haben.

4. Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Das Gericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, der eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt.

Wichtig: Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann findet eine reguläre Hauptverhandlung statt. Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil.

Mein Rat: Prüfen Sie jeden Strafbefehl mit einem Anwalt. Oft ist ein Einspruch sinnvoll, insbesondere wenn:

  • Die Beweislage schwach ist
  • Sie unschuldig sind
  • Die Strafe unverhältnismäßig hoch ist
  • Eine Einstellung des Verfahrens noch möglich erscheint

So erreichen Sie die Einstellung Ihres Ermittlungsverfahrens

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung habe ich tausende Ermittlungsverfahren erfolgreich eingestellt. Meine Strategie:

  1. Sofortige Akteneinsicht: Ich verschaffe mir einen umfassenden Überblick über die Beweislage
  2. Schwachstellenanalyse: Ich identifiziere Lücken, Widersprüche und rechtliche Probleme in den Ermittlungen
  3. Strategische Stellungnahme: Ich lege der Staatsanwaltschaft eine fundierte, rechtliche Argumentation vor
  4. Verhandlung: Ich führe Gespräche mit der Staatsanwaltschaft über Einstellungsmöglichkeiten
  5. Beweisantrag: Falls nötig, beantrage ich weitere Ermittlungen, die entlastend wirken

Ziel: Das Ermittlungsverfahren einstellen, bevor es zur Anklage kommt.

📞 Ermittlungsverfahren gegen Sie? Kontaktieren Sie mich sofort: 0431 979 940 20 – Je früher ich eingebunden bin, desto höher sind Ihre Chancen auf Einstellung!

 

FAQ Ermittlungsverfahren

Muss ich zu einer Vorladung der Polizei erscheinen? Nein, Sie sind nicht verpflichtet zu einer Vorladung der Polizei zu erscheinen. Anders ist es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft – hier besteht Erscheinungspflicht, aber kein Aussagezwang.

Kann ich im Ermittlungsverfahren schweigen? Ja, das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO gilt ab dem ersten Moment. Sie müssen nur Ihren Namen und Ihre Adresse angeben – zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen.

Wann sollte ich einen Anwalt im Ermittlungsverfahren einschalten? Sofort! Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren. Ein Strafverteidiger kann durch frühe Akteneinsicht und strategische Verteidigung oft eine Einstellung erreichen.

Kann ein Ermittlungsverfahren noch eingestellt werden? Ja, die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels Tatverdacht) oder nach §§ 153, 153a StPO (Opportunitätsprinzip). Ein guter Strafverteidiger erhöht diese Chance erheblich.

Was ist der Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren? Das Ermittlungsverfahren ist die Ermittlungsphase vor einer möglichen Anklage. Das Hauptverfahren beginnt erst mit Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor Gericht.

Muss ich Beweise herausgeben im Ermittlungsverfahren? Nur bei rechtmäßiger Beschlagnahme oder Durchsuchung. Freiwillig sollten Sie nichts herausgeben – lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren? Das ist sehr unterschiedlich: Von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren. Bei einfachen Fällen oft 3-6 Monate, bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren auch Jahre.

Was kostet ein Anwalt im Ermittlungsverfahren? Gute Strafverteidigung kostet Geld. Bei schweren Vorwürfen können Pflichtverteidiger beantragt werden. Eine Erstberatung klärt die Kosten – rufen Sie an: 0431 979 940 20

 

Sie haben Fragen zu Ihrem Ermittlungsverfahren?

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung berate ich Sie umfassend:
✓ Kostenlose Ersteinschätzung am Telefon
✓ Sofortige Akteneinsicht
✓ Strategische Verteidigung von Anfang an
✓ Ziel: Einstellung des Verfahrens

📞 0431 979 940 20 | ✉️ kanzlei@marquort.de

🚨 WICHTIG: Lassen Sie sich nicht abschrecken!

Viele Mandanten kommen zu mir und sagen: « Ich dachte, das Ermittlungsverfahren wäre nur eine Formalität. » Das ist falsch. Das Ermittlungsverfahren ist die wichtigste Phase Ihrer Verteidigung. Hier entscheidet sich oft, ob Sie angeklagt werden oder ob das Verfahren eingestellt wird.

Verschwenden Sie keine Zeit. Kontaktieren Sie mich JETZT: 📞 0431 979 940 20 (24/7 erreichbar) ✉️ kanzlei@marquort.de

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung kämpfe ich für Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren – bundesweit.

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