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Haftgründe

Die Haftgründe im deutschen Strafrecht – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Einleitung
Wenn eine Person in Untersuchungshaft genommen wird, ist dies ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit. Doch wann und warum ordnet ein Gericht eine solche Maßnahme an? Im deutschen Strafrecht sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft in der Strafprozessordnung (StPO) klar geregelt, insbesondere in § 112 StPO. Entscheidend sind die sogenannten Haftgründe, die vorliegen müssen, damit ein Untersuchungshaftbefehl erlassen werden kann. Als Strafverteidiger in Kiel stehe ich, Philipp Marquort, gemeinsam mit meiner Kollegin Ronja Schulzke, Ihnen in solchen Situationen zur Seite. Dieser Beitrag erklärt die unterschiedlichen Haftgründe, ihre Voraussetzungen und Unterschiede, und zeigt, warum es essenziell ist, sich sofort an unsere Kanzlei zu wenden, um die Freiheit schnell wiederzuerlangen.

Grundsatz der Untersuchungshaft

Bevor wir auf die einzelnen Haftgründe eingehen, ein kurzer Überblick: Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Sie dient dazu, das Strafverfahren zu gewährleisten, etwa indem sie verhindert, dass ein Beschuldigter flieht oder Beweise manipuliert. Nach § 112 StPO setzt sie zwei zentrale Voraussetzungen voraus:

  1. Dringender Tatverdacht: Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.
  2. Haftgrund: Mindestens einer der gesetzlich definierten Haftgründe muss gegeben sein.

Ohne einen Haftgrund ist die Untersuchungshaft nicht zulässig – selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen. Die Haftgründe sind somit das Herzstück der richterlichen Entscheidung. Lassen Sie uns die drei Hauptgründe – Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr – sowie seltener angewandte Gründe im Detail betrachten.

1. Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

Der häufigste Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Sie liegt vor, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Dabei reicht es nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft lediglich abstrakte Vermutungen anstellt – es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Flucht gegeben sein.

Voraussetzungen und Beispiele

Fluchtgefahr wird beispielsweise angenommen, wenn:

  • Der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat.
  • Er keine familiären Bindungen in Deutschland hat
  • Er enge Kontakte ins Ausland unterhält (z. B. Familie, Konten oder Immobilien).
  • Er bereits Fluchtvorbereitungen getroffen hat, etwa durch den Kauf von Flugtickets.
  • Die zu erwartende Strafe so hoch ist, dass ein Anreiz zur Flucht besteht.

Beispiel: Ein Geschäftsmann aus Kiel wird wegen Betrugs in mehrfacher Millionenhöhe verdächtigt. Ermittlungen zeigen, dass er regelmäßig in die Schweiz reist und dort ein Bankkonto besitzt. Darbüer hinaus hat er im eurpäischen Ausland Immobilienbesitz. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr, da die drohende Strafe mehrere Jahre Haft betragen könnte. Der Haftrichter stimmt zu, und der Beschuldigte wird in Untersuchungshaft genommen.

Unterschiede zu anderen Haftgründen

Im Gegensatz zur Verdunkelungsgefahr, die auf die Beeinflussung des Verfahrens abzielt, geht es bei der Fluchtgefahr um die physische Abwesenheit des Beschuldigten. Sie ist ein „passiver“ Haftgrund, da sie nicht voraussetzt, dass der Beschuldigte aktiv handelt (wie bei der Verdunkelungsgefahr), sondern nur, dass er potenziell nicht verfügbar ist.

2. Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)

Die Verdunkelungsgefahr beschreibt die Gefahr, dass der Beschuldigte das Verfahren aktiv behindern könnte, etwa indem er Beweise vernichtet, Zeugen beeinflusst oder Mitbeschuldigte zur Falschaussage anstiftet. Dieser Haftgrund ist besonders relevant, wenn die Ermittlungen noch am Anfang stehen und Beweise gesichert werden müssen.

Voraussetzungen und Beispiele

Verdunkelungsgefahr setzt voraus:

  • Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Einflussnahme (z. B. Drohungen gegen Zeugen).
  • Eine enge Beziehung zu Zeugen oder Mitbeschuldigten, die manipulierbar sein könnten.
  • Versuche auf Zeugen Einfluss zu nehmen
  • Die Möglichkeit, Beweismittel zu beseitigen, etwa durch Zugriff auf digitale Daten.

Beispiel: Eine junge Frau aus Kiel wird verdächtigt, an einem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Sie hat Kontakt zu einem Zeugen, der sie belastet, und ruft ihn wiederholt an, um ihn zum Schweigen zu bewegen. Die Staatsanwaltschaft sieht hierin Verdunkelungsgefahr und beantragt Untersuchungshaft. Der Haftrichter erlässt den Haftbefehl, um weitere Manipulationen zu verhindern.

Unterschiede zu anderen Haftgründen

Während die Fluchtgefahr auf die Abwesenheit abzielt, ist die Verdunkelungsgefahr ein „aktiver“ Haftgrund, der ein konkretes Handeln des Beschuldigten voraussetzt. Im Vergleich zur Wiederholungsgefahr geht es nicht um zukünftige Straftaten, sondern um die Beeinträchtigung des laufenden Verfahrens.

Eine Verteidigung beim Vorwurf gegen Verdunklungsgefahr ist oft erschwert. Strafverteidiger Marquort und Strafverteidigerin Schulzke entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, wie Sie ihre persönliche Freiheit genießen können.

 

3. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

Die Wiederholungsgefahr ist ein seltener, aber besonders schwerwiegender Haftgrund, der in § 112a StPO geregelt ist. Sie kommt nur bei bestimmten schweren Straftaten in Betracht, etwa Sexualdelikten, Gewaltverbrechen oder Rauschgiftkriminalität, und setzt voraus, dass eine erhebliche Gefahr besteht, dass der Beschuldigte ähnliche Taten erneut begeht.

Voraussetzungen und Beispiele

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn:

  • Der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist oder mehrere ähnliche Taten begangen hat.
  • Konkrete Umstände auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit hinweisen (z. B. fehlende soziale Bindungen).
  • Die Tat von besonderer Schwere ist und ein dringender Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

Beispiel: Ein Mann aus Kiel wird wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung festgenommen. Er hat bereits mehrere Verurteilungen wegen Gewalttaten und zeigt keine Einsicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt Haft wegen Wiederholungsgefahr, da die Gefahr besteht, dass er nach Freilassung erneut zuschlägt. Der Haftrichter ordnet Untersuchungshaft an, um die Öffentlichkeit zu schützen.

Unterschiede zu anderen Haftgründen

Die Wiederholungsgefahr unterscheidet sich von Flucht- und Verdunkelungsgefahr, da sie nicht das Verfahren selbst sichern soll, sondern auf den Schutz vor neuen Straftaten abzielt. Sie ist zukunftsgerichtet und erfordert eine Prognose über das Verhalten des Beschuldigten, was sie rechtlich besonders anspruchsvoll macht.

 

Seltene Haftgründe: § 112 Abs. 3 StPO

Neben den drei Hauptgründen sieht § 112 Abs. 3 StPO einen weiteren, selten angewandten Haftgrund vor: die Gefahr schwerer Straftaten ohne das andere Haftgründe vorliegen. Dieser greift, wenn der Beschuldigte einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist

Beispiel: Ein Beschuldigter wird in Kiel wegen des Verdachts eines Tötungsdeliktes festgenommen. Er hat einen sehr guten Beruf. Ist verheiratet. Seine Kinder leben alle in Kiel und haben Enkel. Er ist in der Gesellschaft angesehen. In diesem Fall kann der Haftrichter Haft anordnet, da allein der Vorwurf des Tötungsdeliktes einen Haftgrund begründen können.

Dieser Haftgrund ist eine Ausnahme und wird nur bei besonders schweren Fällen angewandt.

 

Verhältnismäßigkeit und Haftprüfung

Unabhängig vom Haftgrund gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel wie Kaution, Meldeauflagen oder Reiseverbote nicht ausreichen.

Der Haftrichter muss ebenfalls prüfen, ob er zwar den Haftbefehl erlässt, diesen aber nicht in Vollzug setzt. Dies kann er gem. § 116 StPO machen, wenn der Haftbefehl lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Gem. § 116 Abs. 2 StPO kann der Ermittlungsrichter den Vollzug des Haftbefehls wegen Verdunklungsgefahr aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

Zudem kann die Haft regelmäßig überprüft werden (§ 117 StPO). Hier kommen wir, Philipp Marquort und Ronja Schulzke, ins Spiel: Durch geschickte Argumentation können wir oft erreichen, dass Haftgründe entkräftet oder mildere Maßnahmen angeordnet werden.

Praxisbeispiel: Ein Mandant wurde wegen Fluchtgefahr inhaftiert, da er keinen festen Wohnsitz hatte. Wir konnten nachweisen, dass er bei seiner Schwester in Kiel wohnen konnte, er eine Arbeitsstelle hat und schlugen Meldeauflagen vor. Der Haftrichter hob die Haft auf, und unser Mandant kam frei.

 

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Die Untersuchungshaft ist eine enorme Belastung – psychisch, sozial und finanziell. Die Haftgründe bieten der Staatsanwaltschaft und dem Gericht weitreichende Möglichkeiten, die Freiheit einzuschränken, doch sie sind nicht unangreifbar. Als Ihre Strafverteidiger in Kiel raten wir dringend: Setzen Sie sich umgehend mit der Rechtsanwaltskanzlei Marquort in Verbindung, sobald eine Festnahme oder Verhaftung stattgefunden hat. Philipp Marquort und Ronja Schulzke stehen Ihnen mit Erfahrung und Engagement zur Seite, um die Freiheit schnell wiederherzustellen.

Warum ist das so wichtig?

  • Akteneinsicht: Wir verschaffen uns einen Überblick über die Beweislage und die behaupteten Haftgründe.
  • Haftprüfung: Wir prüfen, ob die Haft rechtmäßig ist, und beantragen gegebenenfalls deren Aufhebung.
  • Strategische Verteidigung: Schon in der Anfangsphase legen wir die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung.

 

Rat an Verhaftete und Angehörige

Wenn Sie oder ein Angehöriger in Untersuchungshaft sitzen, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Kiel sofort – ob Tag oder Nacht. Geben Sie uns alle verfügbaren Informationen (Tatvorwurf, Zeitpunkt der Festnahme, Haftgrund), damit wir schnell handeln können. Angehörige spielen hier eine Schlüsselrolle, da sie oft als Erste von der Situation erfahren und den Kontakt zu uns herstellen können.

Philipp Marquort und Ronja Schulzke kämpfen für Ihre Rechte. Unser Ziel ist es, die Haftgründe zu entkräften, mildere Mittel durchzusetzen und Ihre Freiheit zurückzugewinnen. Ein Anruf bei uns kann den entscheidenden Unterschied machen.

Fazit

Die Haftgründe – Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr und seltene Sonderfälle – sind das Fundament der Untersuchungshaft. Sie unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Zielen, doch sie haben eines gemeinsam: Sie können das Leben eines Beschuldigten massiv beeinträchtigen. In solchen Situationen brauchen Sie erfahrene Unterstützung. Die Rechtsanwaltskanzlei Marquort in Kiel steht Ihnen mit dem Strafverteidiger Philipp Marquort und der Strafverteidigerin Ronja Schulzke zur Seite, um Ihre Freiheit zu sichern. Warten Sie nicht – rufen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechte kämpfen.

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