Sexualstraftaten
Überblick über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
1. Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist gem. § 184i StGB unter Strafe gestellt. Sie umfasst unerwünschte körperliche Berührungen, die die sexuelle bestimmter Weise erfolgen. Selbstbestimmung verletzen, ohne dass eine Nötigung oder ein schwerer Eingriff vorliegt.
- Beispiele: Ein Mann fasst einer Frau in der Kieler Innenstadt gegen ihren Willen an den Oberschenkel. Sie wehrt sich, doch er lässt nicht ab. Die Tat wird als sexuelle Belästigung verfolgt.
- Anzügliche Bemerkungen, sexistische Witze
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 184i StGB).
2. Sexuelle Nötigung
Die sexuelle Nötigung geht über Belästigung hinaus und setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen zwingt. Seit 2016 reicht es aus, dass das Opfer deutlich „Nein“ sagt – ein körperlicher Widerstand ist nicht erforderlich.
- Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
- bei Gewaltanwendung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
- in besonders schweren Fällen (z. B. mit Waffen) nicht unter drei Jahren (§ 177 Abs. 7 StGB).
3. Vergewaltigung
Vergewaltigung ist eine besonders schwere Form der sexuellen Nötigung. Sie liegt vor, wenn der Täter das Opfer zu einem Beischlaf oder einer vergleichbar schweren sexuellen Handlung zwingt, insbesondere durch Eindringen in den Körper.
- Beispiel: Eine Frau wird in ihrer Wohnung in Kiel von einem Bekannten überwältigt und zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Tat wird als Vergewaltigung verfolgt.
- Aber auch: der gegen den Willen durchgeführte Zungenkuss ist ein Fall der besonders schweren sexuellen Nötigung. Ebenso das Einführen des Fingers anal oder vaginal gegen den Willen des Opfers
- Strafe: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in besonders schweren Fällen (z. B. mit Todesfolge) bis zu lebenslanger Haft.
4. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
Dieser Tatbestand schützt Personen in Abhängigkeitsverhältnissen, etwa Schüler, Auszubildende oder Pflegebedürftige. Der Täter missbraucht seine Autorität, um sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu erzwingen.
- Beispiel: Ein Lehrer in Kiel nutzt seine Position, um eine minderjährige Schülerin zu sexuellen Kontakten zu bewegen. Dies fällt unter § 174 StGB.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
5. Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
Dieser Tatbestand schützt Kinder unter 14 Jahren vor jeglichen sexuellen Handlungen. Schon das Anfassen oder das Herbeiführen sexueller Kontakte ist strafbar, unabhängig vom Einverständnis.
- Beispiel: Ein Mann zeigt einem 12-jährigen Kind in Kiel pornografische Bilder und berührt es unsittlich. Dies erfüllt § 176 StGB.
- Strafe: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre.
6. Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornographie
7. Besitz, Erwerb und Verbreitung von Jugendpornographie
Unterschiede zwischen den Tatbeständen
Die Tatbestände unterscheiden sich in mehreren Aspekten:
- Schwere der Handlung: Sexuelle Belästigung ist ein „Eingangsdelikt“, während Vergewaltigung die schwerste Form darstellt.
- Mittel der Tatausführung: Bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung sind Gewalt oder Drohung zentrale Elemente, bei Missbrauchstatbeständen oft die Ausnutzung von Abhängigkeit oder Schutzlosigkeit.
- Schutzgut: § 177 StGB schützt die allgemeine sexuelle Selbstbestimmung, § 174 und § 176 StGB hingegen besonders schutzbedürftige Personen (Schutzbefohlene, Kinder).
- Strafmaß: Die Strafen reichen von Geldstrafen (Belästigung) bis zu lebenslanger Haft (Vergewaltigung mit Todesfolge).
Warum eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren entscheidend ist
Vorwürfe wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung führen oft zu Untersuchungshaft, da Haftgründe wie Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) schnell angenommen werden. Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich, wie das Verfahren verläuft – und genau hier ist kompetente anwaltliche Hilfe unerlässlich. Warum?
- Frühzeitige Strategie: Im Ermittlungsverfahren können wir, Philipp Marquort und Ronja Schulzke, die Weichen stellen – etwa durch Akteneinsicht, um die Beweislage zu prüfen, oder durch Stellungnahmen, die falsche Vorwürfe entkräften.
- Haftvermeidung: Wir beantragen Haftprüfung (§ 117 StPO) und schlagen mildere Mittel wie Meldeauflagen vor, um eine Inhaftierung zu verhindern.
- Schutz vor Fehlern: Beschuldigte machen oft unüberlegte Aussagen, die sie belasten. Wir raten Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen, bis wir die Lage analysiert haben.
- Einstellung des Verfahrens: Durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft können wir eine Einstellung erreichen (§ 153a StPO), bevor es zur Anklage kommt.
Beispiel: Ein Mandant wurde in Kiel wegen sexueller Nötigung beschuldigt. Schon im Ermittlungsverfahren konnten wir nachweisen, dass die Tat nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach – das Verfahren wurde eingestellt, und er blieb auf freiem Fuß.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
Ein häufiges Problem bei Sexualdelikten ist die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: Es gibt keine Zeugen, keine physischen Beweise, nur die Aussage des mutmaßlichen Opfers gegen die des Beschuldigten. Solche Fälle sind rechtlich heikel, da die Beweislage dünn ist und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten entscheidend wird. Gerichte neigen dazu, das Opfer zu schützen, was die Verteidigung erschwert. Hier ist anwaltliche Expertise unerlässlich, um Widersprüche in der Anzeige aufzudecken oder die eigene Version plausibel darzulegen.
Beispiel: Eine Frau behauptet, in einer Bar in Kiel von einem Mann genötigt worden zu sein. Er bestreitet dies und sagt, der Kontakt sei einvernehmlich gewesen. Ohne weitere Beweise hängt der Fall von der Glaubwürdigkeit ab – ein Fall für uns, um die Verteidigung zu stärken.
DNA-Gutachten und Glaubwürdigkeitsgutachten
In Sexualstrafverfahren spielen DNA-Gutachten und Glaubwürdigkeitsgutachten eine zentrale Rolle:
- DNA-Gutachten: Sie können den Kontakt zwischen Beschuldigten und Opfer beweisen oder widerlegen. Doch selbst ein positiver Befund ist kein Schuldnachweis – er zeigt nur eine Begegnung, nicht die Umstände. Wir prüfen die Beweiskette und schlagen Gegengutachten vor, falls Fehler vorliegen.
- Glaubwürdigkeitsgutachten: Diese werden oft eingeholt, um die Aussage des Opfers zu bewerten, insbesondere bei Kindern oder in Aussage-gegen-Aussage-Fällen. Wir analysieren solche Gutachten kritisch und beantragen eigene, um die Verteidigung zu stützen.
Praxisbeispiel: Ein Mandant wurde wegen Vergewaltigung angeklagt, ein DNA-Gutachten belastete ihn. Wir konnten nachweisen, dass die DNA von einem früheren einvernehmlichen Kontakt stammte – die Haft wurde aufgehoben.
Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Die Vorwürfe wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind ein Schock – für Beschuldigte und Angehörige. Die Staatsanwaltschaft handelt schnell, und die Gefahr von Haft und öffentlicher Vorverurteilung ist hoch. Deshalb raten wir dringend: Setzen Sie sich umgehend mit der Rechtsanwaltskanzlei Marquort in Verbindung, sobald ein Verdacht oder eine Festnahme vorliegt. Philipp Marquort und Ronja Schulzke stehen Ihnen mit Erfahrung und Sensibilität zur Seite, um Sie schnell und effektiv zu verteidigen.
Ein Anwalt im Ermittlungsverfahren kann:
- Die Beweislage prüfen und Schwachstellen aufdecken.
- Haft abwenden oder aufheben.
- Falsche Anschuldigungen entkräften, bevor sie vor Gericht eskalieren.
Rat an Beschuldigte und Angehörige
Wenn Sie oder ein Angehöriger mit solchen Vorwürfen konfrontiert sind, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Marquort in Kiel sofort – ob Tag oder Nacht. Geben Sie uns alle Details (Tatvorwurf, Zeitpunkt, Beweise), damit wir umgehend handeln können. Angehörige spielen eine Schlüsselrolle, da sie oft als Erste informiert sind und den Kontakt zu uns herstellen können.
Philipp Marquort und Ronja Schulzke kämpfen für Ihre Rechte – sei es durch Analyse von DNA- und Glaubwürdigkeitsgutachten, Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen oder Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft. Unser Ziel ist es, Ihre Unschuld zu beweisen oder die Strafe zu minimieren.
Fazit
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – von sexueller Belästigung bis Vergewaltigung – sind komplexe Delikte mit hohen Strafen und weitreichenden Folgen. Die Unterschiede zwischen den Tatbeständen und die Beweislage (z. B. DNA, Glaubwürdigkeit) erfordern eine versierte Verteidigung, schon im Ermittlungsverfahren. Die Rechtsanwaltskanzlei Marquort in Kiel steht Ihnen mit Philipp Marquort und Ronja Schulzke zur Seite, um Ihre Freiheit und Ihren Ruf zu schützen. Warten Sie nicht – rufen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam für Gerechtigkeit sorgen.