Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft

Wenn die Polizei plötzlich vor der Tür steht, jemand auf offener Straße festgenommen oder ein Angehöriger verhaftet wird – für Betroffene und Familien bricht eine Welt zusammen. In diesen ersten Stunden fallen die wichtigsten Entscheidungen.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung in Haftsachen sage ich Ihnen: Es gibt klare Rechte, klare Fristen und klare Strategien. Die Begriffe Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft werden oft verwechselt – sie haben aber völlig unterschiedliche rechtliche Bedeutungen und Konsequenzen.

Auf dieser Seite erkläre ich Ihnen die gesamte Rechtslage: Von der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO über den Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO bis zur Haftprüfung nach § 117 StPO – und was Sie als Angehöriger konkret tun können.

Festnahme, Verhaftung, Untersuchungshaft – Was ist der Unterschied?

Im Alltag werden die Begriffe „festnehmen“, „verhaften“ und „in Untersuchungshaft nehmen“ oft synonym verwendet. Rechtlich bestehen jedoch gravierende Unterschiede, die für Ihre Verteidigung entscheidend sind.

Portrait Rechtsanwalt Philipp Marquort, Fachanwalt für Strafrecht, Ihr Strafverteidiger aus Kiel
Über den Autor

Mein Name ist Philipp Marquort. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Kiel. Seit über 21 Jahren verteidige ich Mandanten in Haftsachen – vor Amts- und Landgerichten ebenso wie vor Oberlandesgerichten. Mein Schwerpunkt liegt in der sofortigen Intervention bei Festnahmen und der Verteidigung in Untersuchungshaft.

Wurde ein Angehöriger oder Sie selbst festgenommen oder verhaftet? Dann zögern Sie nicht. Je früher Sie professionelle Unterstützung erhalten, desto besser stehen die Chancen auf eine schnelle Freilassung.

Ich bin 24/7 erreichbar – rufen Sie jetzt an.

Die Festnahme

Die vorläufige Festnahme ist eine polizeiliche Sofortmaßnahme nach § 127 StPO. Sie bezeichnet den unmittelbaren Zugriff durch Polizei oder andere Ermittlungsbehörden. Keine richterliche Anordnung erforderlich. Zeitlich streng begrenzt: Spätestens am Ende des auf die Festnahme folgenden Tages muss der Festgenommene entweder freigelassen oder einem Haftrichter vorgeführt werden – das sind maximal 48 Stunden.

Die Verhaftung

Die Verhaftung meint im juristischen Sinn die Durchführung eines richterlich angeordneten Haftbefehls. Sie setzt voraus, dass ein Richter einen Haftbefehl erlassen hat – etwa einen Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO. Die Verhaftung ist also das Ergebnis eines formellen gerichtlichen Verfahrens, während die Festnahme eine polizeiliche Sofortmaßnahme darstellt.

Die Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist die langfristige Freiheitsentziehung auf Basis eines Untersuchungshaftbefehls. Sie dient der Sicherung des Strafverfahrens und ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt (Art. 6 EMRK, Art. 20 GG). Nur so viel Einschränkung wie unbedingt erforderlich ist zulässig (§ 119 Abs. 1 StPO).

Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO kann ohne richterlichen Beschluss erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Auf frischer Tat betroffen: Jemand wird bei der Begehung einer Straftat angetroffen oder unmittelbar danach verfolgt (§ 127 Abs. 1 StPO – auch Privatpersonen dürfen hier vorläufig festnehmen)
  • Fluchtverdacht: Die Identität kann nicht sofort festgestellt werden und es besteht die Gefahr, dass sich die Person dem Verfahren entzieht
  • Gefahr im Verzug: Die Staatsanwaltschaft oder Polizei handelt bei dringender Gefahr, wenn ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen ist

Wichtig: Die vorläufige Festnahme ist auf maximal 48 Stunden begrenzt. Innerhalb dieser Frist muss der Festgenommene entweder freigelassen oder einem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Erst wenn der Richter einen Haftbefehl erlässt, kann die Freiheitsentziehung als Untersuchungshaft fortgesetzt werden.

Der Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO

Der Untersuchungshaftbefehl ist die schwerwiegendste Maßnahme im Ermittlungsverfahren. Er darf nur unter strengen Voraussetzungen erlassen werden:

Voraussetzungen des Haftbefehls (§ 112 StPO)

1. Dringender Tatverdacht – hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. 2. Mindestens ein Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr). 3. Verhältnismäßigkeit – die U-Haft muss zur möglichen Strafe in Relation stehen.

Der Haftbefehl muss schriftlich ergehen (§ 114 StPO) und dem Beschuldigten ausgehändigt werden. Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren (§ 114b StPO), und nahe Angehörige müssen unverzüglich benachrichtigt werden (§ 114c StPO).

Die gesetzlichen Haftgründe im Überblick

Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO)

Der Beschuldigte ist bereits auf der Flucht oder es bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass er sich dem Verfahren entziehen wird – etwa durch fehlenden festen Wohnsitz, Auslandskontakte oder hohe Straferwartung.

Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)

Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder auf andere Weise die Wahrheitsfindung erschwert.

Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

Es droht die Begehung weiterer erheblicher Straftaten, insbesondere bei Sexualdelikten, Serientaten oder Gewalttaten.

Schwere Straftaten – absoluter Haftgrund (§ 112 Abs. 3 StPO)

Bei schwersten Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag, Völkerstrafrecht) kann ein Haftbefehl auch ohne gesonderten Haftgrund ergehen – die Schwere der Tat selbst rechtfertigt die U-Haft.

Hauptverhandlungshaft (§ 230 StPO / § 127b StPO)

Bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten von der Hauptverhandlung kann das Gericht einen Haftbefehl zur Sicherung der Verhandlung erlassen.

Von der Festnahme zur U-Haft: Der zeitliche Ablauf

  1. Vorläufige Festnahme (0–48 Stunden) – Polizei nimmt fest nach § 127 StPO
  2. Vorführung beim Haftrichter (spätestens am Tag nach der Festnahme) – § 115 StPO
  3. Entscheidung über Haftbefehl (im Termin) – Richter prüft dringenden Tatverdacht und Haftgrund nach § 112 StPO
  4. Vollzug der U-Haft (ab Beschluss) – Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt
  5. Haftprüfung / Beschwerde (auf Antrag jederzeit) – § 117 StPO / § 304 StPO
  6. Besondere Haftprüfung durch OLG (nach 6 Monaten) – § 121 StPO

In jedem dieser Schritte kann ein Strafverteidiger eingreifen. Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto größer sind die Chancen, den Haftbefehl abzuwenden oder aufzuheben.

Festnahme oder Verhaftung? Jede Minute zählt.

Rufen Sie sofort an – ich bin Tag und Nacht erreichbar.

24/7 erreichbar · kanzlei@marquort.de

Ihre Rechte als Untersuchungsgefangener

Trotz Inhaftierung bleiben grundlegende Rechte erhalten. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit der Untersuchungszweck dies zwingend erfordert.

Verfahrensrechte

  • Menschenwürde – absolut und unantastbar (Art. 1 GG)
  • Schweigerecht – keine Aussagepflicht, auch nicht in der JVA (§ 136 StPO)
  • Recht auf Verteidiger – jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung (§ 137 StPO)
  • Akteneinsicht durch den Verteidiger (§ 147 StPO)
  • Schriftlicher Haftbefehl – Sie haben Anspruch auf Aushändigung (§ 114 StPO)
  • Vorführung beim Haftrichter mit Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 115 StPO)
  • Haftprüfungsrecht – jederzeit (§ 117 StPO)
  • Belehrung über alle Rechte (§ 114b StPO)
  • Pflichtverteidiger – bei U-Haft wird Ihnen automatisch ein Verteidiger bestellt, wenn Sie keinen haben

Vollzugsrechte in der JVA

  • Ärztliche Versorgung – angemessene medizinische Betreuung auf Antrag
  • Religionsausübung – Seelsorger jederzeit ungehindert zugänglich
  • Unüberwachter Verteidigerverkehr – Briefe und Gespräche mit dem Verteidiger sind geschützt (§ 148 StPO)
  • Beschwerde- und Rechtsschutz – jede JVA-Maßnahme ist beim Gericht anfechtbar

Vorsicht bei Mitgefangenen!

Gespräche in der JVA können mitgehört und als Beweismittel verwertet werden. Verdeckte Ermittler in der JVA sind in Ausnahmefällen zulässig (§ 110a StPO). Machen Sie keine Angaben zur Sache gegenüber Mitgefangenen – niemals.

Haftprüfung und Haftbeschwerde – Ihre Rechtsmittel

Haftprüfungsantrag – § 117 StPO

  • Jederzeit stellbar – keine Wartefristen beim ersten Antrag
  • Auf Antrag: mündliche Verhandlung mit Anwesenheitsrecht des Beschuldigten
  • Gericht prüft Haftgründe und Verhältnismäßigkeit neu
  • Nach Ablehnung: erneuter Antrag frühestens nach 2 Wochen

Haftbeschwerde – § 304 StPO

  • Gegen jeden Haftbefehl und jede Beschränkungsanordnung möglich
  • Keine Zweiwochen-Sperrfrist – sofort einlegbar
  • Entscheidung durch das übergeordnete Gericht

Automatische Haftprüfung – § 121 StPO

  • Bei mehr als 6 Monaten U-Haft: Pflichtvorlage ans Oberlandesgericht
  • OLG prüft: Rechtfertigt Schwierigkeit und Umfang die Haft noch?
  • Bei Verneinung: Aufhebung des Haftbefehls oder Außervollzugsetzung mit Auflagen

Mein Rat: Wird die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft verzögert oder verweigert, ist sofort Haftbeschwerde einzulegen. Ohne Kenntnis der Akten kann der Haftbefehl nicht effektiv angefochten werden. Bei vollzogener Untersuchungshaft ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, dem Verteidiger die Akten zumindest im Umfang zeitnah zur Verfügung zu stellen, der eine Prüfung der Haftbefehlsgrundlage ermöglicht (§ 147 Abs. 2 StPO).

Wie lange kann man in Untersuchungshaft sitzen?

Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate (§ 121 Abs. 1 StPO). Eine Fortdauer über sechs Monate hinaus darf nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen dies rechtfertigen.

Bei U-Haft wegen Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) liegt die absolute Höchstgrenze bei 12 Monaten (§ 122a StPO).

In der Praxis kann die U-Haft diese Fristen jedoch deutlich überschreiten, wenn das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet. In Einzelfällen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überlange U-Haft als Verstoß gegen Art. 5 EMRK gerügt.

Wichtig zu wissen: Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto strenger werden die Anforderungen an ihre Fortdauer. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Justiz, das Verfahren zügig zu betreiben. Unverhältnismäßige Verzögerungen können zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Kommt es zu einer Verurteilung, wird die Dauer der U-Haft auf die Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 StGB).

U-Haft: Wie lange bis zur Verhandlung?

Die Dauer von der Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung hängt vom Umfang des Verfahrens ab. In der Regel dauert es 3 bis 4 Monate bis zur Hauptverhandlung. Bei umfangreicheren Verfahren (Wirtschaftsstrafrecht, organisierte Kriminalität) können es 6 Monate und mehr sein.

Das Gericht ist verpflichtet, Haftsachen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten. Verzögerungen, die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulasten sind, können einen Anspruch auf Aufhebung des Haftbefehls begründen.

Ein erfahrener Verteidiger kann durch frühzeitige Haftprüfungsanträge, Akteneinsicht und strategische Einlassungen die Dauer der U-Haft erheblich verkürzen – oder eine Haftverschonung mit Auflagen erreichen.

Bekommt man Post, wenn ein Haftbefehl vorliegt?

Nein. Ein Haftbefehl wird nicht per Post zugestellt. Das wäre kontraproduktiv – der Gesuchte könnte sich der Verhaftung entziehen.

Ein Haftbefehl wird bei der Festnahme durch die Polizei vollstreckt. Die Polizei sucht den Beschuldigten auf – zu Hause, am Arbeitsplatz oder an anderen Orten – und nimmt ihn auf Grundlage des richterlichen Haftbefehls fest. Alternativ kann die Festnahme bei einer Verkehrskontrolle, Grenzkontrolle oder einem anderen Polizeikontakt erfolgen, wenn der Haftbefehl im polizeilichen Fahndungssystem (SIS/INPOL) eingetragen ist.

Woran Sie einen Haftbefehl erkennen: Er wird Ihnen bei der Festnahme in Schriftform ausgehändigt (§ 114a StPO). Darin stehen der Tatvorwurf, der Haftgrund und Ihre Rechte.

Anders verhält es sich bei einer Vorladung: Vorladungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft werden per Post zugestellt – sie sind aber kein Haftbefehl. Lesen Sie dazu: Polizeiliche Vorladung – Müssen Sie erscheinen?

Wie oft kommt die Polizei bei Haftbefehl?

Die Polizei kommt so oft es nötig ist, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Versuche.

In der Praxis sucht die Polizei den Gesuchten zunächst an seiner Meldeadresse auf – häufig in den frühen Morgenstunden. Wird der Beschuldigte nicht angetroffen, kann die Polizei wiederholt kommen, auch den Arbeitsplatz aufsuchen oder bei der nächsten Verkehrskontrolle zugreifen.

Bei einem Untersuchungshaftbefehl wird der Beschuldigte zudem zur Fahndung ausgeschrieben: im polizeilichen Informationssystem (INPOL), bei Grenzkontrollen (SIS – Schengener Informationssystem) und über Interpol. Eine Flucht ins Ausland ist damit erheblich erschwert.

Mein Rat: Wenn Sie erfahren, dass ein Haftbefehl gegen Sie vorliegt – stellen Sie sich nicht selbst. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Ich kann über die Staatsanwaltschaft klären, ob eine Haftverschonung in Betracht kommt, und Sie zur Vorführung beim Haftrichter begleiten.

Beschränkungen in der U-Haft nach § 119 StPO

§ 119 StPO ermächtigt das Gericht (nicht die JVA!), Beschränkungen anzuordnen, wenn dies zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Mögliche Beschränkungen umfassen: Überwachung des Schriftverkehrs (ausgenommen Verteidigerpost nach § 148 StPO), Überwachung von Besuchen (akustisch und/oder optisch), Telefonüberwachung, Paketbeschränkungen und Medienverbote.

Achtung – getarnte Beschränkungen: Manche Beschränkungen erscheinen als „Hausordnung“ der JVA. Lassen Sie diese von Ihrem Verteidiger prüfen – auch mittelbare Hindernisse können anfechtbar sein.

Kommunikation in der JVA: Post, Telefon, Verteidiger

Die Kommunikationsmöglichkeiten hängen von den gerichtlichen Anordnungen nach § 119 StPO ab. Der Kontakt zum Verteidiger ist stets uneingeschränkt und abhörsicher (§ 148 StPO).

Briefe an den Verteidiger: Immer erlaubt, niemals überwachbar. In separatem, klar beschriftetem Umschlag versenden. Briefe an Angehörige: Erlaubt, aber überwachbar – alle Briefe an Dritte durchlaufen die Briefkontrolle der JVA. Telefonate mit dem Verteidiger: Abhörsicher nach § 148 StPO. Telefonate mit Familie: Müssen vorab beantragt werden und können abgehört werden. E-Mail / Internet: Nicht verfügbar in der U-Haft.

Wichtig: Die JVA darf eingehende Briefe nur anhalten und an das Gericht weiterleiten – sie darf Briefe nicht selbst öffnen. Das ist dem Gericht vorbehalten. Bei Verstößen: Beschwerde über den Verteidiger einlegen.

Ratgeber für Angehörige: Wenn ein Familienmitglied in U-Haft sitzt

Wenn ein Angehöriger, Freund oder Bekannter festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen wird, ist das für die ganze Familie ein Schock. Sie fühlen sich hilflos und wissen nicht, was Sie tun können. Hier ist Ihr konkreter Leitfaden:

Schritt 1: Sofort einen Strafverteidiger einschalten

Oft erfahren Angehörige als Erste von der Festnahme. Ihr wichtigster Schritt ist: Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Je schneller der Verteidiger informiert ist, desto eher kann er den Inhaftierten besuchen, Akteneinsicht beantragen und eine Haftprüfung einleiten. Ich bin unter 0431 – 979 940 20 rund um die Uhr erreichbar.

Schritt 2: Informationen sammeln

Geben Sie dem Verteidiger so viele Informationen wie möglich: Wann und wo wurde die Person festgenommen? Welcher Vorwurf wird erhoben? Bei welcher Polizeidienststelle befindet sie sich? In welche JVA wurde sie gebracht?

Schritt 3: Besuchserlaubnis beantragen

In der U-Haft benötigen Sie eine gerichtliche Besuchserlaubnis. Der Antrag geht an die JVA-Leitung, die ihn ans zuständige Gericht weiterleitet. Bringen Sie zum Besuch Ihren Personalausweis und den Besuchsschein mit. Der Verteidiger braucht keine Besuchserlaubnis – er hat nach § 148 StPO jederzeit unbeschränkten Zugang.

Schritt 4: Finanzielle Unterstützung

Überweisen Sie Geld auf das Hausgeldkonto des Inhaftierten bei der JVA. Damit kann er in der Anstalt einkaufen (Hygieneartikel, Lebensmittel, Tabak). Die Kontodaten erfahren Sie von der JVA-Verwaltung.

Schritt 5: Briefe schreiben

Schreiben Sie Ihrem Angehörigen. Post von zu Hause ist in der Isolation der U-Haft von unschätzbarem Wert. Beachten Sie aber: Alle Briefe (außer an den Verteidiger) können vom Gericht gelesen werden. Schreiben Sie nichts über den Fall.

Was Sie NICHT tun sollten

  • Nicht mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft über den Fall sprechen – verweisen Sie auf den Verteidiger
  • Keine Gegenstände beim Besuch übergeben – auch keine Süßigkeiten ohne Genehmigung
  • Keine Informationen über den Fall am Telefon besprechen – Telefonate werden überwacht
  • Keine Zeugen oder Mitbeschuldigte kontaktieren – das kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden und die Haft verlängern

Besuchsregeln in der Untersuchungshaft

Besuchsbeschränkungen können ausschließlich durch das zuständige Gericht angeordnet werden (§ 119 Abs. 1 StPO). Die JVA führt lediglich aus – sie kann keine eigenen Beschränkungen verhängen.

Ablauf: Schriftlicher Antrag an die JVA-Leitung mit Personalausweis-Kopie. Die JVA leitet den Antrag ans Gericht weiter. Das Gericht erteilt die Genehmigung. Sie erhalten einen Besuchsschein. Beim Besuch: Personalausweis und Besuchsschein mitbringen.

Beachten Sie: Besuche können sofort abgebrochen werden bei Verdacht auf unerlaubte Informationsweitergabe. Körperkontakt ist auf Begrüßung und Verabschiedung beschränkt. Der praktische Ablauf kann sich von JVA zu JVA unterscheiden – informieren Sie sich bei der jeweiligen Anstalt über die konkreten Besuchsmodalitäten.

JVA-Alltag: Ausstattung und Versorgung

Untersuchungsgefangene sind nicht verurteilt. Daher gelten für sie günstigere Bedingungen als im Strafvollzug – soweit der Sicherungszweck es erlaubt.

Unterbringung: Einzelunterbringung ist Grundsatz (§ 17 UVollzG). Gemeinschaftsunterbringung nur mit ausdrücklichem Einverständnis. Verpflegung: Dreimal täglich angemessene Mahlzeiten. Berücksichtigung religiöser und medizinischer Bedürfnisse auf Antrag. Einkauf in der Anstalt aus eigenem Hausgeld möglich. Gesundheitsversorgung: Ärztliche und zahnärztliche Grundversorgung. Psychologische Betreuung auf Antrag. Freizeit: Täglicher Hofgang mindestens 1 Stunde. Bücher, Zeitungen, TV – sofern nicht nach § 119 StPO beschränkt. Seelsorge und religiöse Betreuung ohne Einschränkung.

Beschwerderecht: Verstöße gegen Mindeststandards können beim Vollstreckungsgericht oder dem JVA-Leiter gemeldet werden. Bei schwerwiegenden Mängeln: Beschwerde über den Verteidiger.

Besondere Situationen: Jugendliche, Ausländer, Schwangere

Ausländische Staatsangehörige

Sie haben das Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung Ihres Heimatlandes (Art. 36 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen). Dies muss unverzüglich geschehen. Dolmetscherkosten trägt der Staat.

Jugendliche (14–17 Jahre)

Getrennte Unterbringung von Erwachsenen ist Pflicht (§ 93 JGG). Die besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes gelten (§§ 71–72 JGG). U-Haft darf hier nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Eltern oder Erziehungsberechtigte sind unverzüglich zu informieren.

Heranwachsende (18–20 Jahre)

Das Gericht prüft, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist (§ 105 JGG). Diese Entscheidung beeinflusst Strafmaß und Vollzugsbedingungen erheblich.

Schwangerschaft

Es besteht eine besondere Fürsorgepflicht der JVA. Eine Haftverschonung nach § 116 StPO ist möglich. Die Entbindung findet in der Regel außerhalb der JVA statt.

Kranke und Pflegebedürftige

Die Haft kann in einer Krankenstation der JVA vollzogen werden. Ist die Haft gesundheitlich unzumutbar, ist eine Haftverschonung nach § 116 StPO zu prüfen.

Entlassung und Haftentschädigung

Die Entlassung aus der U-Haft erfolgt durch Aufhebung des Haftbefehls (§ 120 StPO), durch Haftverschonung mit Auflagen (§ 116 StPO), durch erfolgreiche Haftbeschwerde, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch.

Haftverschonung nach § 116 StPO

Das Gericht kann den Vollzug des Haftbefehls aussetzen, wenn Auflagen die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr beseitigen. Mögliche Auflagen sind: Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei der Polizei), Aufenthaltsgebote oder -verbote, Kontaktverbote gegenüber Zeugen oder Mitbeschuldigten, Kaution (Sicherheitsleistung), Abgabe des Reisepasses.

Achtung: Verstöße gegen Auflagen können zum sofortigen Widerruf der Haftverschonung führen. Die Kaution kann bei Nichtbeachtung verfallen.

Haftentschädigung nach StrEG

Bei Freispruch und verbüßter U-Haft haben Sie Anspruch auf Haftentschädigung. Derzeit: 75 Euro pro Tag (§ 7 Abs. 3 StrEG). Antragsfrist: 30 Tage ab Rechtskraft (§ 10 StrEG). Auch Verdienstausfall und sonstige Vermögensschäden sind erstattungsfähig.

Hauptverhandlungshaft nach § 230 StPO

§ 230 StPO regelt, dass die Hauptverhandlung grundsätzlich nur in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden darf. Erscheint ein Angeklagter unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, kann das Gericht seine Vorführung anordnen oder einen Haftbefehl erlassen.

Wichtig: Für diesen Haftbefehl ist kein dringender Tatverdacht erforderlich – das unentschuldigte Fernbleiben genügt. Dieses Risiko wird oft unterschätzt. Wer einen Hauptverhandlungstermin ignoriert, kann sich damit in eine Haftanstalt bringen.

Warum sofortiges Handeln entscheidend ist

Die ersten Stunden nach einer Festnahme oder Verhaftung entscheiden oft über den gesamten Verfahrensausgang. Als Ihr Strafverteidiger kann ich:

  • Sofort Akteneinsicht beantragen – damit wir wissen, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie haben
  • Haftprüfung einleiten – oft lassen sich Haftgründe entkräften
  • Haftverschonung vorschlagen – Kaution, Meldeauflagen oder andere mildere Mittel
  • Beim Haftrichtertermin anwesend sein – und Ihre Interessen vertreten
  • Strategie entwickeln – schon in der Anfangsphase die Weichen für die Verteidigung stellen

Fazit: Ihre Freiheit hat Priorität

Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft sind die schwersten Eingriffe, die das Strafrecht gegen einen Menschen vorsieht – und das noch bevor ein Urteil gesprochen ist. Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt. Sie haben umfassende Rechte, die es durchzusetzen gilt.

Wenn Sie oder ein Angehöriger betroffen sind: Zögern Sie keine Minute. Rufen Sie mich an – ob Tag oder Nacht. Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 21 Jahren Erfahrung in Haftsachen kenne ich die Abläufe, die Richter und die Strategien, die Ihre Freiheit wiederherstellen.

Ich. Verteidige. Sie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Festnahme und Verhaftung?

Die Festnahme ist eine polizeiliche Sofortmaßnahme nach § 127 StPO – zeitlich auf maximal 48 Stunden begrenzt, ohne richterliche Anordnung. Die Verhaftung bezeichnet die Durchführung eines richterlich angeordneten Haftbefehls. Sie ist das Ergebnis eines formellen gerichtlichen Verfahrens und markiert den Übergang zur langfristigen Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft).

Bekommt man Post, wenn ein Haftbefehl vorliegt?

Nein. Ein Haftbefehl wird nicht per Post zugestellt. Er wird durch die Polizei vollstreckt – bei der Festnahme des Beschuldigten. Der Haftbefehl wird dem Festgenommenen in Schriftform ausgehändigt (§ 114a StPO). Vorladungen hingegen werden per Post zugestellt, sind aber kein Haftbefehl.

Wird ein Haftbefehl per Post zugestellt?

Nein. Ein Haftbefehl wird nicht postalisch zugestellt, sondern bei der Festnahme durch die Polizei vollstreckt und dem Beschuldigten ausgehändigt. Eine postalische Zustellung wäre kontraproduktiv, da sich der Gesuchte der Verhaftung entziehen könnte.

Wie oft kommt die Polizei bei einem Haftbefehl?

So oft es nötig ist. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung. Die Polizei sucht den Gesuchten an der Meldeadresse auf, kommt wiederholt, kontrolliert den Arbeitsplatz und kann bei jeder Verkehrs- oder Grenzkontrolle zugreifen. Zusätzlich wird der Beschuldigte zur Fahndung in INPOL und im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.

Wie lange kann man in Untersuchungshaft sitzen?

Grundsätzlich maximal 6 Monate (§ 121 StPO). Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang kann das OLG die Fortdauer anordnen. Bei Wiederholungsgefahr beträgt die Höchstgrenze 12 Monate (§ 122a StPO). In Einzelfällen kann die U-Haft diese Grenzen überschreiten, unterliegt aber zunehmend strengeren Anforderungen.

Wie lange dauert es von der U-Haft bis zur Verhandlung?

In der Regel 3–4 Monate, bei umfangreicheren Verfahren auch 6 Monate und mehr. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Justiz, Haftsachen vorrangig zu bearbeiten. Unverhältnismäßige Verzögerungen können zur Aufhebung des Haftbefehls führen.

Was kann ich als Angehöriger tun, wenn jemand in U-Haft sitzt?

Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Informationen zur Festnahme sammeln (Ort, Zeitpunkt, Vorwurf, JVA). Besuchserlaubnis beim Gericht beantragen. Geld auf das Hausgeldkonto des Inhaftierten überweisen. Briefe schreiben – aber nichts über den Fall. Nicht mit Polizei oder Staatsanwaltschaft über den Fall sprechen.

Darf ich meinen Angehörigen in der U-Haft besuchen?

Ja, aber nur mit gerichtlicher Besuchserlaubnis. Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der JVA, der ans Gericht weitergeleitet wird. Das Gericht entscheidet über die Genehmigung. Besuche finden unter Aufsicht statt. Der Verteidiger braucht keine Besuchserlaubnis – er hat nach § 148 StPO jederzeit uneingeschränkten Zugang.

Welche Haftgründe gibt es?

Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO), Schwere der Tat als absoluter Haftgrund (§ 112 Abs. 3 StPO) bei Kapitalverbrechen, sowie Nichterscheinen zur Hauptverhandlung (§ 230 StPO).

Wird die U-Haft auf die Strafe angerechnet?

Ja. Bei einer Verurteilung wird die Dauer der Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 1 StGB). Bei Freispruch besteht ein Anspruch auf Haftentschädigung von derzeit 75 Euro pro Tag (§ 7 Abs. 3 StrEG).

Brauche ich bei einer Festnahme einen Anwalt?

Unbedingt. Bei Festnahme und drohender U-Haft wird Ihnen automatisch ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn Sie keinen haben. Es ist aber immer besser, sofort einen Verteidiger Ihres Vertrauens einzuschalten. Schweigen Sie bis zum Anwalt – machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie regelmäßig nach einem Strafverteidiger.

Festnahme oder Verhaftung? Handeln Sie JETZT!

Jede Stunde zählt. Über 21 Jahre Erfahrung in Haftsachen · 3.000+ erfolgreich verteidigte Mandanten · 24/7 erreichbar.

Keine Angaben zur Sache. Nur nach einem Anwalt verlangen.

kanzlei@marquort.de · Kanzlei Marquort, Exerzierplatz 32, 24103 Kiel

Werden Sie beschuldigt? Handeln Sie JETZT!

Verschwenden Sie keine kostbare Zeit! Bei Vorwürfen wegen Gewaltdelikten, Körperverletzung oder anderen schweren Straftaten ist sofortige professionelle Hilfe überlebenswichtig.

Unsere Erfolgsbilanz spricht für sich:

Haftbefehl verhindert in RendsburgÜber 21 Jahre Erfahrung in schweren Strafverfahren ✅ 3.000+ erfolgreich verteidigte Mandanten24/7 Erreichbarkeit auch an Wochenenden

Die Strafverteidiger-Kanzlei Philipp Marquort steht Ihnen zur Seite:

  • Rechtsanwalt Philipp Marquort – Ihr erfahrener Strafverteidiger
  • Ronja Schulzke – Ihre kompetente Anwältin
  • Sofortige Intervention bei Festnahmen
  • Strategische Verteidigung von der ersten Minute

Kontaktieren Sie uns SOFORT:

 

🚨 NOTFALL außerhalb der Geschäftszeiten: Automatische Weiterleitung an unser 24/7-Callcenter

⚖️ Denken Sie daran: Ein einziges falsches Wort kann über Jahre Ihrer Freiheit entscheiden. Schweigen Sie bis zum Anwalt – wir kommen sofort!

  Ihre Rechte sind wichtig – schützen Sie sie!

Inhalt drucken

top