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Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft

Ihre Rechte und Möglichkeiten bei Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft

Einleitung

Wenn die Polizei plötzlich vor der Tür steht oder eine Person auf offener Straße festgenommen wird, ist dies für die Betroffenen und ihre Angehörigen oft ein Schock. Die Begriffe „Festnahme“, „Verhaftung“ und „Untersuchungshaft“ werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen, doch sie haben im deutschen Strafrecht klare rechtliche Unterschiede und Konsequenzen. Als erfahrener Strafverteidiger in Kiel stehe ich, Philipp Marquort, Ihnen zur Seite, um in solchen Situationen schnell und kompetent zu handeln. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen, insbesondere den Untersuchungshaftbefehl nach § 112 der Strafprozessordnung (StPO) sowie die Regelung des § 230 StPO, und zeigt, warum es entscheidend ist, sofort einen Anwalt einzuschalten, um die Freiheit der betroffenen Person wiederherzustellen.

 

Festnahme und Verhaftung – Was ist der Unterschied?

Im deutschen Strafrecht wird zwischen der Festnahme und der Verhaftung unterschieden, auch wenn die Begriffe im alltäglichen Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden. Die Festnahme ist der erste Schritt und bezeichnet den unmittelbaren Zugriff durch die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden, um eine Person vorübergehend ihrer Freiheit zu berauben. Sie ist in §§ 127 ff. StPO geregelt und kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, etwa bei Gefahr im Verzug oder wenn jemand auf frischer Tat betroffen wird.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, eine Person wird verdächtigt, in einem Kieler Geschäft einen Diebstahl begangen zu haben. Ein Zeuge alarmiert die Polizei, die den Verdächtigen noch vor Ort antrifft und festnimmt. Hier greift § 127 StPO: Die Polizei darf die Identität der Person feststellen und sie vorläufig festnehmen, wenn ein Tatverdacht besteht und Fluchtgefahr droht. Diese Maßnahme ist jedoch zeitlich begrenzt – spätestens am Ende des Tages nach der Festnahme muss die Person entweder freigelassen oder einem Haftrichter vorgeführt werden.

Die Verhaftung hingegen ist ein Begriff, der im engeren Sinne die Durchführung eines Haftbefehls meint, also eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung. Sie setzt voraus, dass ein Richter einen Haftbefehl erlassen hat, etwa einen Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO. Die Verhaftung ist somit das Ergebnis eines formellen Verfahrens, während die Festnahme eine polizeiliche Sofortmaßnahme darstellt. In der Praxis gehen beide Begriffe oft Hand in Hand: Nach einer Festnahme prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Haftbefehl beantragt werden soll, und legt den Fall dem Haftrichter vor.

 

Der Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO

Die Untersuchungshaft ist eine der schwerwiegendsten Maßnahmen im Strafverfahren, da sie die Freiheit eines Menschen über Wochen, Monate oder sogar Jahre einschränken kann. Sie ist in § 112 StPO geregelt und setzt strenge Voraussetzungen voraus. Ein Untersuchungshaftbefehl darf nur erlassen werden, wenn:

  1. Dringender Tatverdacht: Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer Straftat begründen und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte verurteilt werden wird. Ein bloßer Verdacht oder vage Hinweise reichen nicht aus.
  2. Haftgrund: Es muss mindestens ein Haftgrund gegeben sein, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder die Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten.
  3. Verhältnismäßigkeit: Die Untersuchungshaft darf nicht unverhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass mildere Mittel wie Kaution oder Meldeauflagen nicht ausreichen dürfen, um die Ziele des Verfahrens zu sichern.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Geschäftsmann aus Kiel wird verdächtigt, in großem Stil Steuern hinterzogen zu haben. Die Ermittlungen zeigen, dass er Konten im Ausland unterhält und regelmäßig ins Ausland reist. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Der Haftrichter prüft die Beweise und erlässt den Untersuchungshaftbefehl. Der Beschuldigte wird verhaftet und in eine Justizvollzugsanstalt gebracht. Die Untersuchungshaft ist jedoch keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, um das Strafverfahren zu gewährleisten. Sie darf nur so lange andauern, wie es der Zweck erfordert, und wird regelmäßig überprüft (Haftprüfung, § 117 StPO). Dennoch ist die psychische und soziale Belastung für die Betroffenen enorm – ein Grund mehr, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger wie mich, Philipp Marquort, einzuschalten.

 

230 StPO – Keine Verhandlung ohne den Angeklagten

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Festnahme und Verhaftung ist § 230 StPO. Dieser Paragraph regelt, dass eine Hauptverhandlung nur in Anwesenheit des Angeklagten stattfinden darf, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor (z. B. bei geringfügigen Straftaten oder wenn der Angeklagte sich absichtlich der Verhandlung entzieht). Diese Regelung hat direkte Auswirkungen auf die Untersuchungshaft: Wenn ein Beschuldigter in Haft sitzt, muss er zur Verhandlung vorgeführt werden. Ist er auf freiem Fuß und erscheint nicht, kann dies wiederum einen Haftbefehl nach sich ziehen.

Ein Beispiel: Ein junger Mann aus Kiel wird wegen Körperverletzung angeklagt. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung steht an. Der Angeklagte ist ordnungsgemäß geladen und erscheint unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Das Gericht hat sodann die Möglichkeit ihn entweder durch die Polizei noch am selben Tag oder zum nächsten Termin vorführen zu lassen. Sollte eine Vorführung bereits gescheitert sein oder aus anderen Gründen ausweglos erscheinen, kann das Gericht gemäß § 230 StPO einen Haftbefehl erlassen. Auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts kommt es dabei nicht an. Er reicht das unentschuldigte Fernbleiben beim Gerichtstermin. Grund für diese Vorschrift ist, dass ohne die Anwesenheit des Angeklagten das Verfahren nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.

Dieser Paragraph zeigt, wie eng die Freiheitsentziehung mit dem Verfahrensfortgang verknüpft ist. Für Angehörige und Beschuldigte ist es wichtig zu verstehen, dass die Haft nicht automatisch endet, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind – sie kann bis zur Verhandlung andauern, wenn die Haftgründe bestehen bleiben.

 

Unterschiede zwischen Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft

Die Unterschiede zwischen den Begriffen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Festnahme: Polizeiliche Sofortmaßnahme, zeitlich begrenzt, keine richterliche Anordnung erforderlich. Ziel ist die Identitätsfeststellung und Sicherung des Tatverdächtigen.
  • Verhaftung: Durchführung eines Haftbefehls, meist nach richterlicher Entscheidung. Sie markiert den Übergang zur formellen Freiheitsentziehung.
  • Untersuchungshaft: Langfristige Maßnahme auf Basis eines Untersuchungshaftbefehls (§ 112 StPO), die der Sicherung des Verfahrens dient und regelmäßig überprüft wird.

Ein anschauliches Beispiel: Eine Frau wird in Kiel wegen Verdachts auf Drogenhandel festgenommen, weil sie mit verdächtigen Substanzen angetroffen wird (§ 127 StPO). Nach der Festnahme beantragt die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, da sie Kontakte ins Ausland hat (Fluchtgefahr) oder im Rahmen der Durchsuchung festgestellt wird, dass sie konkrete Fluchtvorbereitungen getroffen hat. Der Haftrichter erlässt den Untersuchungshaftbefehl (§ 112 StPO), und die Frau wird verhaftet. Sie bleibt in Haft, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind oder ein Anwalt erfolgreich Haftprüfung beantragt.

 

Warum sofort handeln entscheidend ist

Die ersten Stunden und Tage nach einer Festnahme oder Verhaftung sind entscheidend. Die Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten schnell, um Beweise zu sichern und den Haftbefehl durchzusetzen. Ohne anwaltliche Unterstützung stehen Beschuldigte und ihre Angehörigen oft hilflos da. Als Strafverteidiger in Kiel rate ich dringend: Setzen Sie sich umgehend mit mir, Philipp Marquort, in Verbindung, sobald eine Festnahme oder Verhaftung stattgefunden hat.

Warum ist das so wichtig? Ein Anwalt kann:

  • Akteneinsicht beantragen: Nur so erfährt man, welche konkreten Beweise und Verdachtsmomente vorliegen.
  • Haftprüfung anregen: Gemäß § 117 StPO kann die Rechtmäßigkeit der Haft überprüft werden. Oft lassen sich Haftgründe entkräften, etwa durch Nachweis, dass keine Fluchtgefahr besteht.
  • Mildere Mittel vorschlagen: Kaution, Meldeauflagen oder elektronische Fußfesseln können die Untersuchungshaft ersetzen.
  • Strategie entwickeln: Schon in der Anfangsphase des Verfahrens kann ein Anwalt die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung stellen.

Ein Fall aus meiner Praxis: Ein junger Mann wurde in Kiel wegen Verdachts auf Raub festgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr, da er keinen festen Wohnsitz hatte. Ich konnte nachweisen, dass er bei seiner Familie unterkommen konnte, und schlug Meldeauflagen vor. Der Haftrichter hob den Haftbefehl auf, und mein Mandant kam frei.

 

Rat an Verhaftete und Angehörige

Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen oder verhaftet wurden, zögern Sie nicht. Die Zeit läuft gegen Sie, und jede Stunde zählt. Kontaktieren Sie mich, Philipp Marquort, umgehend – ob Tag oder Nacht. Als Strafverteidiger in Kiel habe ich die Erfahrung und das Wissen, um schnell und effektiv zu handeln. Mein Ziel ist es, die Freiheit meiner Mandanten so schnell wie möglich wiederherzustellen, sei es durch Haftprüfung, Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.

Angehörige sollten ebenfalls nicht zögern, mich zu kontaktieren. Oft wissen sie als Erste von der Festnahme und können den entscheidenden Schritt machen, indem sie einen Anwalt einschalten. Geben Sie mir so viele Informationen wie möglich – wann und wo die Festnahme stattfand, welche Vorwürfe erhoben werden –, damit ich sofort tätig werden kann.

Fazit

Festnahme, Verhaftung und Untersuchungshaft sind komplexe Themen im Strafrecht, die klare Unterschiede aufweisen und weitreichende Folgen haben. Der Untersuchungshaftbefehl nach § 112 StPO und die Regelung des § 230 StPO zeigen, wie eng die Freiheitsentziehung mit dem Verfahrensfortgang verknüpft ist. In solchen Situationen ist schnelles Handeln essenziell. Als Ihr Strafverteidiger in Kiel stehe ich, Philipp Marquort, Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Freiheit zurückzugewinnen. Kontaktieren Sie mich sofort – gemeinsam finden wir einen Weg aus der Krise.

 

Bei Verhaftung und Festnahme

Rufen Sie sofort an und lassen sich mir Strafverteidiger Philipp Marquort oder Strafverteidigerin Ronja Schulzke verbinden. Beide wissen, wie in der konkreten Situation vorzugehen ist.

0431 979 940 20

 

Wichtig: 

Keine Angaben zur Sache. Nur nach einem Anwalt verlangen. Und dann heißt es leider oftmals, warten. Leider ist es nicht immer möglich, sofort mit einem Anwalt zu sprechen. Dass kann ab und an ein paar Stunden dauern. Fordern Sie regelmäßig nach einem Strafverteidiger. Wenn Polizeibeamte Sie versuchen in ein Gespräch zu verwickeln, die einzige richtige Antwort: Ich möchte sofort einen Rechtsanwalt sprechen. Ich sage zur Sache nichts.

 

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