Werbeblocker sind nicht wettbewerbswidrig
LG München I: Werbeblocker-Software ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig
Das Anbieten und Verbreiten einer Software, welche Werbung blockt ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Landgericht München I hat am 27.05.2015, Aktenzeichen 37 O 11673/14 entschieden, das s. g. Werbeblocker-Software aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht München I hat eine Klage von einem Medienunternehmen abgewiesen, da eine Werbeblocker-Software den freien Wettbewerb insbesondere nicht behindere, so das Landgericht.
Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeblocker-Software, welche kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann. Die Funktion der Software: blockieren von Werbung beim Surfen. Gleichzeitig hat die Softwarefirma den Internetseitenbetreibern gegen ein Entgelt angeboten, ihre „angemessene Werbung“ zu White-Listen. So war die Möglichkeit eingeräumt, dass die Medienunternehmen „angemessene Werbung“ verbreiten können.
Landgericht München: Werbeblocker sind wettbewerbsrechtlich Beanstandungsfrei
Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stelle insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar. Denn, so das Argument des Landgerichts, letztendlich würden es die Internetnutzer sein, die aufgrund einer eigenen Entscheidung die Software installieren und so die Anzeige der Werbung verhindern würden. Auch einen Urheberrechtsverstoß konnte das Landgericht nicht erkennen. Durch die Nutzung des Werbeblockers würde auch dann, wenn die Internetseitenbetreiber mit der Nutzung des Werbeblockers nicht einverstanden sein, keine Verwertungshandlung vorliegen.
Ferner würde keine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung missbraucht werden. Es liege -zumindest jetzt – noch keine marktbehrrschende Stellung der Beklagten vor. Es ist davon auszugehen, das nur ein kleiner Teil der Internetnutzer die Software benutzen würden. Somit würden die Internetseitenbetreiber einen Großteil der Empfänger der Werbung erreichen.
Eine angenehme Entscheidung des Landgerichts
Meines Erachtens ist das mal eine begrüßende Entscheidung des Landgericht Münchens. Die Werbung im Internet hat so dermaßen überhand genommen, das die Ladezeiten von Internetseiten so langsam geworden ist, bis von 10 bis 20 unterschiedlichen Server irgendwelche Werbung nachgeladen wurde. Oder s. g. Layerwerbung, die die Internetseite verdeckt. Teilweise mehrere Sekunden lang nicht wegzuklicken ist.
Internetznutzer, die ihren Internetanschluss werbefrei nutzen möchten, begrüßen Sie die Entscheidung. Es bleibt leider abzuwarten, wie die weiteren beiden Instanzen darüber entscheiden werden. Einen kurzes Ende sehe ich leider noch nicht. Derzeit sind Werbeblocker erlaubt.