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Ermittlungsverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Ermittlungsbehörden. Die Ermittlungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft, der Zoll und die Steuerfahndung. Die Ermittlungsbehörden leiten ein Strafverfahren ein, wenn diese Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde. Dies ist der sogenannte Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StGB.

 

Ich. Verteidige. Sie.

 

Meistens wird die Kenntnis auf Grund einer Strafanzeige erlangt. Die Strafanzeige wird von einem Bürger bei der Polizei erstattet. Aber jede Person kann auch selbständig eine Strafanzeige erstatten. Die Polizei kann auch von Amtswegen ein Strafverfahren einleiten. Die ist der Fall, wenn Polizeibeamte mitbekommen, dass eine Straftat geschieht. Auch Gerichte können Gerichtsakten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens an die Staatsanwaltschaft übersenden, um von dieser prüfen zu lassen, ob eine Straftat im Prozess oder schon vorher begangen wurde. Dies passiert immer einmal wieder nach einem Zivilverfahren. Dies macht der Richter oder die Richterin, wenn der Verdacht einer Falschaussage oder eines Prozessbetruges im Raum steht. In der Vergangenheit kam es auch schon vor, dass die Staatsanwaltschaft auf Grund von Presseberichterstattungen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Der relevante Sachverhalt wird durch die Polizei, den Zoll oder die Steuerfahndung ermittelt. Die Polizei vernimmt Zeugen, sammelt Urkunden, beschlagnahmt Beweismittel und legt dann die Akten und die Beweismittel der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor. Dies kann bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren geschehen, wenn die Polizei eine Zwischenentscheidungen von der Staatsanwaltschaft haben möchte oder aber wenn strafprozessuale Anträge gestellt werden müssen.

 

Prüfung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft prüft den Sachverhalt, den ihr die weiteren Ermittlungsbehörden vorlegen. Die Staatsanwaltschaft bewertet den Sachverhalt und trifft dann die Entscheidung, wie die weiteren Ermittlungen vorangehen sollen. Dies kann durch das Stellen von Anträgen an den Ermittlungsrichter (Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, Antrag auf richterliche Vernehmung, Antrag auf Telefonüberwachung, Antrag auf Erlass eines Haftbefehls) geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht, vgl. § 170 Abs. 1 StPO, gegen die Beschuldigten besteht. Dies geschieht durch Erhebung von Beweisen. Im Regelfall werden solche Ermittlungshandlungen von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Meist werden es Polizeibeamten sein. Diese führen dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Beispiel Vernehmungen durch oder sichern am Tatort die Spuren.

Wenn alle erforderlichen Beweise erhoben worden sind und der Angeschuldigte Gelegenheit hatte sich zu der Sache zu äußern, entscheidet die Staatsanwaltschaft in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Die Staatsanwaltschaft kann die öffentliche Anklage erheben (§ 170 Abs. 1 StPO) , das Verfahren aus Opportunitätsgründen einstellen (§ 153 StPO, § 153a StPO, § 31a BtMG) oder das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) einstellen.

 

Wie sollen Sie sich als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren verhalten?

Sollte sie Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird, dann bedeutet das noch lange nicht, dass das „Kind schon in den Brunnen gefallen ist“.

Sie sollten von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen, vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dort heißt es (Stand 14.01.2022):

Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

 

Noch im Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger beauftragen

Sie sollten umgehend einen versierten Strafverteidiger, am Besten einen Fachanwalt für Strafrecht, noch im Ermittlungsverfahren mit ihrer Vertretung beauftragen. Denn noch ist „das Kind nicht in den Brunnen gefallen“. Ganz im Gegenteil, ein versierter Strafverteidiger hat schon in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit auf das Verfahren einzuwirken und dieses zu beenden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt. Dafür ist es wichtig, dass Sie sich sofort nachdem Sie Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt haben, den Kontakt zu einem Strafverteidiger suchen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

 

Wie wissen Sie, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft?

  • Sie werden aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben

In diesem Schreiben steht sinngemäß, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Ihnen nun eine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Jedoch ist es nicht ihre Plicht, auf dieses Schreiben zu reagieren. Sie sind lediglich verpflichtet ihren Namen und ihre Anschrift gegenüber der Polizei anzugeben. Im Normalfall brauchen Sie nicht mal dies angeben, da Sie schließlich schon ein Schreiben mit korrekter Anschrift bekommen haben. Es kann Ihnen daher nur geraten werden, auf dieses Schreiben nicht zu reagieren, jedoch auf keinen Fall Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Am besten konsultieren Sie einen Strafverteidiger, da dieser für Sie Akteneinsicht beantragen kann.

  • Sie erhalten eine Vorladung von der Polizei

Auch hier gilt das gleiche wie bei der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Sie sind nicht verpflichtet Angaben über die Sache gegenüber der Polizei zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sie haben noch keine Akteneinsicht und damit wissen Sie nicht, wie fundiert die Vorwürfe sind. Konsultieren Sie lieber einen Strafverteidiger und falls nicht, machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Machen Sie nämlich hier einen Fehler, dann kann auch der versierteste Strafverteidiger manchmal nicht mehr helfen.

  • Sie erhalten eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft

Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen sollten Sie hier tunlichst der Aufforderung folgen. Erhalten sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft, sind Sie nämlich verpflichtet zu erscheinen. Andernfalls können Sie vorgeführt werden. Aber auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet eine Aussage zu machen. Machen Sie von ihrem Schweigerecht gebrauch. Sollten Sie vorher noch gezögert haben, dann sollten Sie in diesen Fällen tatsächlich in Erwägung ziehen einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Dieser kann nämlich den Grund für die Vorladung von der Staatsanwaltschaft in manchen Fällen erfahren. Zwar kann auch dieser nicht immer verhindern, dass Sie vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müssen, jedoch wird er Sie zu dem Termin begleiten und sie beraten.

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