Senden Sie uns eine E-Mail an kanzlei@marquort.de Rufen Sie uns an 0431 - 979 940 20

Schlagwort "Zweck des Gesetzes"

§ 1 UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 1 UWG Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008

Inhalt drucken

top