Betäubungsmittelstrafrecht vom Fachanwalt

Anwalt BtMG Kiel

Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung in Kiel

Regionale Expertise

Wurde Ihre Wohnung durchsucht? Wurden Sie festgenommen oder haben Sie eine Vorladung wegen Betäubungsmitteldelikten erhalten? Das Betäubungsmittelstrafrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Strafrechts – und zu den folgenreichsten.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung verteidige ich Mandanten vom Konsumenten im Gramm-Bereich bis zum Händler und Importeur im Tonnen-Bereich – in Kiel und bundesweit. Ich kenne die Kieler Staatsanwaltschaft, die Arbeitsweise der Drogenfahndung und die Rechtsprechung der Kieler Gerichte genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Staatsanwaltschaft BtMG-Verfahren bewertet, welche Mengen zu welchen Strafen führen und welche Argumente bei Gericht verfangen.

Mein Fokus liegt auf Verfahrenseinstellung statt Anklage, Haftvermeidung statt Untersuchungshaft, Freiheit statt Freiheitsstrafe. Durch akribische Aktenarbeit, systematische Prüfung auf Verfahrensfehler und strategische Verteidigung erreiche ich oft deutlich mildere Strafen oder sogar Freisprüche. Bei frühzeitiger Beauftragung kann ich oft eine Einstellung im Ermittlungsverfahren erreichen. Mein Büro ist 24/7 erreichbar – wenn die Polizei vor der Tür steht, bin ich für Sie da.

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Verteidigung bei Besitz von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar – unabhängig von der Menge. Schon wenige Gramm Betäubungsmittel können zu einem Strafverfahren führen. Die Folgen: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug und Vorstrafe. Ich prüfe, ob der Besitz tatsächlich nachweisbar ist, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob Beweisverwertungsverbote vorliegen. Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum kann ich oft eine Einstellung nach § 31a BtMG erreichen – ohne Strafe, ohne Vorstrafe. Bei größeren Mengen arbeite ich auf eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder eine milde Strafe hin.

Der Handel mit Betäubungsmitteln wird drastisch bestraft – besonders bei nicht geringen Mengen (z.B. mehr als 7,5 Gramm Cannabis-Wirkstoff, 1 Gramm Kokain-Wirkstoff). Bei nicht geringen Mengen an Drogen droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren. Bei einer nicht geringen Menge Cannabis droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.

Ich prüfe die Mengenberechnung akribisch: Wurde der Wirkstoffgehalt korrekt bestimmt? Wurde die Eigenmasse (z.B. Verpackung) abgezogen? Gibt es Messfehler? Oft kann ich nachweisen, dass die nicht geringe Menge nicht erreicht wurde – was zu einer deutlich milderen Strafe führt. Zudem prüfe ich, ob Handel überhaupt vorlag oder nur Eigenkonsum.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln (z.B. aus den Niederlanden, per Post aus dem Ausland) wird besonders streng bestraft. Oft werden Pakete vom Zoll abgefangen, und es folgt eine Durchsuchung. Ich prüfe, ob Sie tatsächlich der Empfänger waren, ob Sie von der Sendung wussten und ob die Durchsuchung rechtmäßig war. In vielen Fällen kann ich nachweisen, dass kein Vorsatz vorlag oder die Beweislage dünn ist.

Der Anbau von Cannabis oder die Herstellung von Drogen (z.B. Amphetamin-Labor) führen zu schweren Strafen. Ich prüfe, ob die Herstellung tatsächlich nachweisbar ist, ob die Indoor-Plantage Ihnen gehörte und ob Verfahrensfehler bei der Durchsuchung vorlagen. Bei Eigenanbau für den Eigenbedarf kann ich oft mildernde Argumente vorbringen.

Immer mehr Mandanten werden wegen Bestellungen über das Darknet angeklagt. Die Polizei stellt Laptop und Smartphone sicher und wertet digitale Spuren aus. Ich prüfe, ob die Sicherstellung rechtmäßig war, ob die digitalen Beweismittel verwertbar sind und ob Sie tatsächlich der Besteller waren. Durch akribische Aktenarbeit konnte ich bereits mehrere Darknet-Verfahren zur Einstellung bringen.

Bei bandenmäßigem Handel oder organisiertem Drogenhandel drohen langjährige Freiheitsstrafen. Diese Verfahren sind oft umfangreich (hunderte Seiten Akten, Observationen, Telefonüberwachung). Ich prüfe jede Observation, jede Aussage und jede Beweiskette auf Fehler. Oft kann ich nachweisen, dass Ihre Rolle geringer war als angenommen oder dass die Beweislage lückenhaft ist.

Die ersten 24 Stunden nach einer Durchsuchung oder Festnahme sind entscheidend. Mein Büro ist 24/7 über ein Callcenter erreichbar. Wenn die Polizei vor Ihrer Tür steht, rufen Sie mich sofort an. Ich berate Sie zu Ihrem Aussageverhalten (Schweigen ist Gold), nehme an der Haftrichtervorführung teil und kämpfe gegen eine Untersuchungshaft. In vielen Fällen konnte ich bereits Haftbefehle verhindern oder eine schnelle Haftentlassung erreichen.

Bei schweren BtMG-Vorwürfen wird oft Untersuchungshaft angeordnet – teilweise für Monate oder Jahre. Ich nehme am Haftrichtertermin teil, widerspreche dem Haftbefehl und stelle Haftprüfungsanträge und Haftverschonungsanträge. Durch strategische Argumentation (z.B. fester Wohnsitz, soziale Bindungen, geringe Fluchtgefahr) konnte ich bereits zahlreiche Mandanten aus der U-Haft befreien.

Nach Ihrer Mandatierung beantrage ich sofort Akteneinsicht. BtMG-Akten sind oft hunderte Seiten lang und enthalten Observationsprotokolle, Telefonüberwachung, Gutachten und Zeugenaussagen. Ich analysiere jedes Detail und prüfe besonders die Mengenberechnung: Wurde der Wirkstoffgehalt korrekt bestimmt? Wurde die Eigenmasse abgezogen? Liegt wirklich eine nicht geringe Menge vor? Selbst kleine Rechenfehler können den Unterschied zwischen 1 Jahr und 5 Jahren Freiheitsstrafe ausmachen.

BtMG-Verfahren sind fehleranfällig. Ich prüfe systematisch: War die Durchsuchung rechtmäßig? Lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor? War die Telefonüberwachung rechtmäßig angeordnet? Wurden die Observationsprotokolle korrekt geführt? Wurden Ihre Rechte bei der Festnahme gewahrt? Selbst kleine Verfahrensfehler können zu Beweisverwertungsverboten führen – und damit zur Einstellung oder zum Freispruch.

Durch eine professionelle Schutzschrift kann ich oft eine Anklageerhebung verhindern. Ich argumentiere, warum die Beweislage dünn ist, warum Beweisverwertungsverbote vorliegen oder warum eine Einstellung im öffentlichen Interesse liegt. Besonders bei Ersttätern und geringen Mengen sind die Erfolgschancen hoch.

Mein strategischer Ansatz liegt auf Verfahrensbeendigung vor Anklageerhebung. Ich verhandle mit der Staatsanwaltschaft Kiel über eine Einstellung nach § 31a BtMG (bei geringen Mengen zum Eigenkonsum), § 153a StPO (gegen Geldauflage) oder § 153 StPO (bei geringem öffentlichen Interesse). Je früher Sie mich beauftragen, desto höher sind die Erfolgschancen.

Falls es zu einer Anklageerhebung kommt, verteidige ich Sie in der Hauptverhandlung. Bei kleineren BtMG-Delikten vor dem Amtsgericht Kiel, bei schweren Delikten vor dem Landgericht Kiel oder sogar vor dem Schwurgericht. Ich befrage Zeugen kritisch, hinterfrage Gutachten, halte überzeugende Plädoyers und kämpfe für Freispruch oder milde Strafe.

Falls das Urteil ungünstig ausfällt, lege ich Berufung oder Revision ein. In der Berufungsinstanz wird der Fall vollständig neu verhandelt – eine Chance für eine deutlich mildere Strafe oder sogar einen Freispruch. In einem Fall konnte ich bereits in der Berufung eine Haftstrafe in eine Bewährungsstrafe umwandeln.

In komplexen BtMG-Verfahren arbeite ich mit toxikologischen Sachverständigen, Chemikern und digitalen Forensikern zusammen. Diese Experten prüfen die Wirkstoffgehalte, erstellen Gegengutachten zu behördlichen Analysen oder analysieren digitale Beweismittel. Oft können sie nachweisen, dass die Mengenberechnung fehlerhaft war oder die digitalen Spuren nicht eindeutig sind.

Unser Prozess In Kiel

Erstberatung

Im Erstgespräch schildern Sie mir die Situation: Durchsuchung, Festnahme, Vorladung? Welche Drogen und welche Mengen? Ich gebe Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den nächsten Schritten. Bei akuten Fällen (Festnahme, U-Haft) handle ich sofort.

Lösungsentwicklung

Nach der Akteneinsicht analysiere ich die Beweismittel: Observationsprotokolle, Telefonüberwachung, Gutachten, Zeugenaussagen. Ich prüfe die Mengenberechnung, suche nach Verfahrensfehlern und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Gemeinsam besprechen wir, ob wir auf Einstellung, Freispruch oder Bewährung hinarbeiten.

Umsetzung

Ich verhandle mit der Staatsanwaltschaft Kiel über eine Verfahrenseinstellung oder arbeite auf eine milde Strafe hin. Bei U-Haft stelle ich Haftprüfungsanträge. Falls nötig, verteidige ich Sie in der Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht Kiel. Mein Ziel: Freiheit statt Freiheitsstrafe, Einstellung statt Verurteilung.

Unsere Kanzlei in Kiel

Seit 2004 bin ich als Rechtsanwalt und seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht in Kiel tätig und verteidige Mandanten im Betäubungsmittelstrafrecht – vom Konsumenten bis zum Tonnenbereich. Mit über 22 Jahren Erfahrung kenne ich die Kieler Staatsanwaltschaft, die Drogenfahndung und die Rechtsprechung der Kieler Gerichte genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Staatsanwaltschaft BtMG-Verfahren bewertet, welche Mengen zu welchen Strafen führen und welche Argumente bei Gericht verfangen. Ich habe bereits hunderte BtMG-Verfahren geführt – von Cannabiskonsumenten über Händler bis zu organisiertem Drogenhandel.

Meine Kanzlei liegt zentral in Kiel und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Auto gut erreichbar. Für Mandanten aus Rendsburg, Eckernförde, Plön oder anderen Orten in Schleswig-Holstein biete ich auch Videokonferenzen an. Durch meine Vernetzung mit toxikologischen Sachverständigen, Chemikern und digitalen Forensikern in Kiel kann ich auch komplexe Fälle optimal verteidigen. Mein Büro ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten steht Ihnen ein 24/7-Notfallcallcenter zur Verfügung – wenn die Polizei vor der Tür steht, bin ich für Sie da.

Lokale Erfolgsfaktoren

Im Betäubungsmittelstrafrecht ist lokale Expertise entscheidend. Die Kieler Staatsanwaltschaft und die Richter am Amts- und Landgericht Kiel haben spezifische Bewertungsmaßstäbe: Welche Mengen führen zu welchen Strafen? Wie werden Ersttäter behandelt? Wann wird U-Haft angeordnet? Ich kenne die Rechtsprechung der Kieler Gerichte zu BtMG-Delikten und weiß, welche Argumente überzeugen. Zudem habe ich Kontakte zu toxikologischen Sachverständigen und Chemikern in Kiel, die bei Bedarf Gegengutachten zu behördlichen Analysen erstellen. Diese regionalen Netzwerke und meine langjährige Erfahrung vor den Kieler Gerichten verschaffen Ihnen einen entscheidenden Vorteil.

Unser Team

Rechtsanwalt Philipp Marquort

Rechtsanwältin Ronja Schulzke

Kontakt

Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Ihnen mit Klarheit, Vertrauen und Mitgefühl zur Seite zu stehen.

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Erfolgsgeschichten

Freispruch trotz 5 Kilogramm Kokain-Vorwurf

Ausgangssituation: Ein 38-jähriger selbstständiger Handwerker wurde unerwartet in ein großangelegtes Ermittlungsverfahren verwickelt. Ihm wurde vorgeworfen, als Bunkerhalter für 5 Kilogramm Kokain fungiert zu haben. Er kam in Untersuchungshaft und ihm drohte eine langjährige Freiheitsstrafe.

Herausforderung: Die Beweislage schien zunächst erdrückend: Observationsprotokolle, Telefonüberwachung, Zeugenaussagen. Es musste nachgewiesen werden, dass der Mandant keine Kenntnis von den Drogen hatte oder zumindest seine Rolle geringer war als angenommen.

Lösungsweg: Nach minutiöser Analyse sämtlicher Observationsprotokolle konnte ich Ungereimtheiten und Beweislücken herausarbeiten. Die Telefonüberwachung war teilweise rechtswidrig angeordnet, und die Zeugenaussagen waren widersprüchlich. Ich beantragte Beweisverwertungsverbote und argumentierte, dass der Mandant nicht wissentlich als Bunkerhalter fungiert hatte.

Resultat: Nach 4 Wochen U-Haft erfolgte die Verschonung mangels hinreichenden Tatverdachts. Freispruch in erster Instanz (Schöffengericht), bestätigt durch das Landgericht in der Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft zum Oberlandesgericht war ebenfalls erfolglos. Der Mandant ist heute ein freier Mann.

Ausgangssituation: Ein IT-Spezialist hatte über einen Zeitraum von mehreren Monaten wiederholt kleinere Mengen MDMA und LSD über das Darknet bestellt. Ein Paket wurde vom Zoll abgefangen, seine Wohnung durchsucht. Die Ermittler stellten seinen Laptop und sein Smartphone sicher.

Herausforderung: Die digitalen Spuren schienen eindeutig: Bestellhistorie, Bitcoin-Transaktionen, verschlüsselte Chats. Ihm drohte eine Anklage wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Lösungsweg: Durch akribische Aktenarbeit konnte ich nachweisen, dass die Mengen jeweils gering waren und für den Eigenkonsum bestimmt waren. Zudem argumentierte ich, dass der Vorwurf der nicht geringen Menge nicht haltbar war, da die Einzelbestellungen nicht addiert werden konnten. Der Nachweis eines florierenden Handels konnte stark entkräftet werden.

Resultat: Reduzierung der Anklage auf Handel in geringer Menge. Es kam zu einer kleinen Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Der Mandant behielt seinen Job und hat keine Vorstrafe.

Ausgangssituation: Eine Mandantin wurde während einer Durchsuchung ihrer Wohnung festgenommen. Die Polizei fand 15 Gramm MDMA sowie eine Feinwaage. Völlig überfordert von der Situation machte sie zunächst Aussagen zur Sache.

Herausforderung: Es musste verhindert werden, dass die Mandantin in Untersuchungshaft kam. Zudem mussten die voreiligen Aussagen relativiert werden.

Lösungsweg: Ich nahm sofort Kontakt zur Mandantin auf und beantragte Akteneinsicht. Nach Analyse der protokollierten Aussagen entwickelte ich eine Verteidigungsstrategie, die den Eigenkonsum in den Vordergrund stellte. Beim Haftrichtertermin argumentierte ich, dass kein Haftgrund vorlag und dass die Mandantin keinen Handel betrieben hatte.

Resultat: Der Haftbefehl wurde abgelehnt. Das Verfahren wurde später gegen eine Geldauflage von 800 Euro nach § 153a StPO eingestellt. Keine Eintragung ins Führungszeugnis, keine U-Haft, keine Vorstrafe.

Das sagen unsere Mandanten

Häufig gestellte Fragen

Das hängt von der Menge ab. Seit dem 1. April 2024 dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit zum Eigenkonsum mitgeführt werden. Zu Hause liegt die erlaubte Freimenge zum Eigenkonsum bei bis zu 50 Gramm Cannabis sowie maximal drei Cannabispflanzen pro Person. In diesen Fällen kommt es in der Regel zu keinem Ermittlungsverfahren. Bei leichtem Überschreiten der Menge wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet (bis 30 g Cannabis in der Öffentlichkeit oder bis 60 g Cannabis zu Hause). Bei noch größeren Mengen drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, bei nicht geringen Mengen (ab 7,5 Gramm Wirkstoff) mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe. Zudem droht oft der Führerscheinentzug. Ich kämpfe für Einstellung oder milde Strafe.

Bei schweren BtMG-Vorwürfen (z.B. Handel in nicht geringer Menge) wird oft U-Haft angeordnet, besonders bei Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr. Ich nehme am Haftrichtertermin teil und versuche, den Haftbefehl abzuwenden, diesen zumindest außer Vollzug gesetzt zu bekommen. Durch strategische Argumentation (fester Wohnsitz, soziale Bindungen) konnte ich bereits zahlreiche Haftbefehle verhindern oder schnelle Haftentlassungen erreichen.

Nein. Sie haben das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Kontaktieren Sie mich vor der Vernehmung. Erst nach Akteneinsicht kann ich beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist. Voreilige Aussagen bei der Polizei können Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Mein Rat: Mein Rat: Schweigen und sofort Anwalt kontaktieren. Geben Sie auch keine PIN und keinen Entsperrcode für das Handy an die Beamten.

Bei einer Durchsuchung sollten Sie ruhig bleiben und nicht aussagen. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Bei einer Durchsuchung (meist früh morgens) durchsucht die Polizei auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses Wohn- oder Geschäftsräume nach Beweismitteln. Beamte prüfen Dokumente, elektronische Geräte und Räume, beschlagnahmen Beweismittel und erstellen ein Protokoll. Rufen Sie mich sofort an (24/7 erreichbar). Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und berate Sie zu den nächsten Schritten.

Nach Ihrer Mandatierung beantrage ich Akteneinsicht, analysiere die Beweismittel und entwickle eine Verteidigungsstrategie. Ich prüfe Verfahrensfehler, die Mengenberechnung und suche nach Beweisverwertungsverboten. Dann verhandle ich mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung oder bereite die Hauptverhandlung vor. Bei U-Haft stelle ich Haftprüfungsanträge.

Ja, besonders bei geringen Mengen zum Eigenkonsum (§ 31a BtMG) oder bei Ersttätern (§ 153a StPO gegen Geldauflage). Durch frühzeitige Beauftragung, strategische Schutzschriften und Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft erreiche ich in vielen Fällen eine Einstellung – ohne Strafe, ohne Vorstrafe.

Die nicht geringe Menge ist ein Schwellenwert, ab dem mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe droht. Die Grenzwerte: 7,5 Gramm Cannabis-Wirkstoff (THC), 1 Gramm Kokain-Wirkstoff, 5 Gramm MDMA-Wirkstoff. Wichtig: Es wird der reine Wirkstoff berechnet, nicht das Bruttogewicht. Ich prüfe die Mengenberechnung akribisch – oft liegt die Menge unter der nicht geringen Menge, was zu deutlich milderer Strafe führt.

Oft ja. Bei Drogenbesitz oder Drogenhandel ordnet die Fahrerlaubnisbehörde meist den Führerscheinentzug an – selbst wenn Sie nicht unter Drogeneinfluss gefahren sind. Die Begründung: Zweifel an der Fahreignung. Oft wird eine MPU angeordnet. Ich kämpfe gegen den Führerscheinentzug und versuche, die MPU-Anordnung zu verhindern.

Die Kosten hängen vom Umfang des Verfahrens ab. Bei kleinen Delikten oft 1.000-3.000 Euro, bei komplexen Verfahren (Hauptverhandlung, U-Haft) 5.000-15.000 Euro. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Falls nicht, bespreche ich mit Ihnen eine transparente Honorarvereinbarung. Bei geringem Einkommen kann Pflichtverteidigung beantragt werden.

Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Einstellung im Ermittlungsverfahren oft wenige Wochen bis Monate. Bei Anklageerhebung und Hauptverhandlung können mehrere Monate bis Jahre vergehen. Bei U-Haft ist die Verfahrensdauer beschränkt, aber oft trotzdem lang. Mein Ziel ist immer eine schnelle Verfahrenserledigung.