Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung in Kiel
Werden Sie wegen eines Tötungsdelikts beschuldigt? Wurde Ihnen Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen? Tötungsdelikte gehören zu den schwersten Vorwürfen im Strafrecht – die Folgen sind dramatisch: Freiheitsstrafen von 3 Jahren bis lebenslang, jahrelange Untersuchungshaft, Verlust der Familie und ein zerstörtes Leben.
Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung verteidige ich Mandanten bei Tötungsdelikten – in Kiel und bundesweit. Ich habe bereits über 30 Kapitalverfahren geführt und kenne die besonderen Herausforderungen dieser existenziellen Verfahren. Ich kenne die Staatsanwaltschaft Kiel, die Mordkommission und die Rechtsprechung des Landgerichts Kiel genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Schwurgerichte urteilen, welche Beweismittel kritisch sind und welche Argumente überzeugen.
Mein Ziel ist immer: Freispruch, wenn möglich, Umqualifizierung zu einem milderen Delikt, deutlich niedrigere Strafe als von der Staatsanwaltschaft gefordert. Ich verteidige Sie vorurteilsfrei – unabhängig vom Vorwurf und unabhängig davon, was Sie getan oder nicht getan haben. Mit akribischer Aktenarbeit, Zusammenarbeit mit Rechtsmedizinern und strategischer Verteidigung kämpfe ich für Ihre Freiheit. Mein Büro ist 24/7 erreichbar – wenn die Polizei vor der Tür steht, bin ich für Sie da.
Vorsätzliche Tötungsdelikte umfassen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Bei Mord droht zwingend lebenslange Freiheitsstrafe, bei Totschlag 5-15 Jahre Freiheitsstrafe. Der Unterschied liegt in den Mordmerkmalen (Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel, Ermöglichung/Verdeckung einer Straftat). Meine Verteidigungsstrategie: Ich prüfe, ob tatsächlich ein Mordmerkmal vorliegt oder ob „nur“ Totschlag anzunehmen ist. Dieser Unterschied ist entscheidend – bei Totschlag sind Bewährungsstrafen möglich, bei Mord nicht. Zudem prüfe ich, ob Notwehr oder Notwehrexzess vorlag. Durch akribische Aktenarbeit und Zusammenarbeit mit Rechtsmedizinern arbeite ich auf Freispruch, Umqualifizierung oder mildestmögliche Strafe hin.
Bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) wird der Tod fahrlässig (also ohne Vorsatz) verursacht – z.B. durch Unfall, Unachtsamkeit oder Fehler. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Typische Fälle: Verkehrsunfälle mit Todesfolge, Arbeitsunfälle, medizinische Behandlungsfehler. Ich prüfe, ob tatsächlich Fahrlässigkeit vorlag oder ob der Tod unvorhersehbar war. Bei Verkehrsunfällen arbeite ich mit Unfallrekonstrukteuren zusammen, bei medizinischen Fehlern mit medizinischen Gutachtern. Oft kann ich nachweisen, dass keine Fahrlässigkeit vorlag oder dass andere Ursachen (z.B. Vorerkrankungen) zum Tod führten. Mein Ziel: Freispruch, Einstellung oder Geldstrafe ohne Freiheitsentzug.
Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) wird eine Körperverletzung begangen, die unbeabsichtigt zum Tod führt. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren. Ich prüfe, ob die Körperverletzung tatsächlich kausal für den Tod war oder ob andere Ursachen vorlagen. Durch rechtsmedizinische Gutachten kann ich oft nachweisen, dass die Todesfolge nicht auf die Körperverletzung zurückzuführen ist oder dass Vorerkrankungen entscheidend waren. Zudem prüfe ich, ob Notwehr vorlag – dann liegt keine Straftat vor.
Bei Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 StGB) wird eine hilflose Person ausgesetzt oder verlassen, was zum Tod führt. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren (bei Vorsatz sogar lebenslang). Ich prüfe, ob die Person tatsächlich hilflos war, ob Sie eine Garantenpflicht hatten (z.B. als Elternteil, Betreuer) und ob die Aussetzung kausal für den Tod war.
Wenn Sie unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) begehen und die Person stirbt, droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Ich prüfe, ob Sie zumutbare Hilfe hätten leisten können und ob die unterlassene Hilfe kausal für den Tod war.
Auch Beihilfe oder Anstiftung zu Tötungsdelikten werden streng bestraft. Bei Beihilfe zu Mord drohen ebenfalls Freiheitsstrafen von 3 Jahren bis lebenslang. Ich prüfe, ob Sie tatsächlich Beihilfe geleistet haben oder ob Ihre Rolle geringer war als angenommen. In mehreren Fällen konnte ich bereits nachweisen, dass kein Beihilfevorsatz vorlag oder dass die Rolle des Mandanten minimal war.
Bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt werden Beschuldigte meist sofort festgenommen – oft noch am Tatort. Die ersten 24 Stunden sind entscheidend. Mein Büro ist 24/7 über ein Callcenter erreichbar. Wenn Sie festgenommen wurden, kontaktieren Sie mich sofort oder lassen Sie Angehörige mich kontaktieren. Ich berate Sie zu Ihrem Aussageverhalten (Schweigen ist Gold), kläre die Umstände der Festnahme und bereite die Haftrichtervorführung vor.
Nach einer Festnahme werden Sie innerhalb von 24 Stunden dem Haftrichter vorgeführt, der über Untersuchungshaft entscheidet. Ich nehme an diesem Termin teil und widerspreche dem Haftbefehl. Durch strategische Argumentation (z.B. Zweifel an der Beweislage, keine Fluchtgefahr, kein dringender Tatverdacht) konnte ich bereits mehrere Haftbefehle verhindern – selbst bei schweren Vorwürfen.
Bei Tötungsdelikten wird fast immer Untersuchungshaft angeordnet – wegen Schwere der Tat, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr. Ich widerspreche dem Haftbefehl und argumentiere, warum keine U-Haft erforderlich ist. In mehreren Fällen konnte ich Haftbefehle verhindern oder zumindest Haftverschonung gegen Auflagen erreichen (z.B. Meldeauflagen, Sicherheitsleistung).
Falls Sie in Untersuchungshaft sind, stelle ich regelmäßig Haftprüfungsanträge und Haftverschonungsanträge, um eine Haftentlassung zu erreichen. In einem Fall konnte ich einen Mandanten zwei Tage vor Urteilsverkündung aus der U-Haft befreien. Jede Woche in Freiheit statt U-Haft ist ein Gewinn für Sie.
Nach Ihrer Mandatierung beantrage ich sofort Akteneinsicht. Tötungsdelikt-Akten sind oft tausende Seiten lang und enthalten komplexe Beweismittel: rechtsmedizinische Gutachten, DNA-Analysen, Observationsprotokolle, Zeugenaussagen, Tatortfotos, Obduktionsberichte. Ich analysiere jedes Detail und suche nach Schwachstellen in der Beweiskette, Verfahrensfehlern und Ansatzpunkten für Ihre Verteidigung.
In Tötungsdelikt-Verfahren arbeite ich eng mit Rechtsmedizinern, DNA-Sachverständigen und Psychiatern zusammen. Diese Experten prüfen die rechtsmedizinischen Gutachten des Gerichts und erstellen Gegengutachten zu Todesursache, Todeszeitpunkt und Tatablauf. Sie analysieren DNA-Beweise kritisch und bewerten psychiatrische Faktoren (z.B. Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit, Affekt). Oft können sie nachweisen, dass die Todesursache anders war als von der Staatsanwaltschaft angenommen oder dass psychiatrische Faktoren die Strafe mildern.
Bei fahrlässiger Tötung (z.B. Verkehrsunfall) arbeite ich mit Unfallrekonstrukteuren zusammen. Diese Experten analysieren die Spurenlage, die Fahrzeugschäden und die Unfallkinematik. Oft können sie nachweisen, dass der Unfall anders ablief als von der Staatsanwaltschaft angenommen – oder dass kein Verschulden vorlag. Bei medizinischen Behandlungsfehlern arbeite ich mit medizinischen Gutachtern zusammen.
Tötungsdelikt-Verfahren sind fehleranfällig. Ich prüfe systematisch: War die Festnahme rechtmäßig? Wurden bei der Tatortbesichtigung Fehler gemacht? Wurden DNA-Proben korrekt entnommen und analysiert? Wurden Ihre Rechte bei der Vernehmung gewahrt? War die Observierung rechtmäßig? Selbst kleine Verfahrensfehler können zu Beweisverwertungsverboten führen – und damit zur Schwächung der Beweislage oder sogar zum Freispruch.
Durch eine professionelle Schutzschrift kann ich im Ermittlungsverfahren Ihre Sicht darlegen. Besonders wichtig: Notwehr oder Notwehrexzess geltend machen, psychiatrische Faktoren (z.B. Affekt, verminderte Schuldfähigkeit) anführen, Zweifel an der Täterschaft darlegen oder auf Verfahrensfehler hinweisen. Eine gute Schutzschrift kann den Haftbefehl verhindern oder die Anklage beeinflussen.
Tötungsdelikte werden vor dem Schwurgericht verhandelt – einem Sondergericht mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Diese Verfahren sind oft langwierig (mehrere Wochen oder Monate Hauptverhandlung) und hochkomplex. Ich verteidige Sie über alle Hauptverhandlungstage, befrage Zeugen kritisch, hinterfrage Gutachten, hole Sachverständige hinzu und halte überzeugende Plädoyers. Mit über 20 Jahren Erfahrung vor Schwurgerichten weiß ich, welche Argumente überzeugen und wie ich Ihre Chancen maximiere.
Falls das Urteil ungünstig ausfällt, lege ich Berufung oder Revision ein. Bei Urteilen des Schwurgerichts ist nur die Revision möglich (Überprüfung auf Rechtsfehler). In mehreren Fällen konnte ich bereits durch Revision Urteile aufheben lassen und eine Neuverhandlung mit besserem Ergebnis erreichen.
In Ausnahmefällen kann ein rechtskräftiges Urteil wieder aufgenommen werden – z.B. wenn neue Beweise auftauchen oder Verfahrensfehler nachgewiesen werden. Ich prüfe, ob eine Wiederaufnahme möglich ist, und unterstütze Sie bei diesem Verfahren.
Bei Festnahmen zählt jede Minute. Mein Büro ist über ein spezielles Callcenter rund um die Uhr erreichbar – auch nachts, am Wochenende und an Feiertagen. Oft kann ich Ihnen oder Ihren Angehörigen bereits am Telefon erste Hilfe bieten und die nächsten Schritte koordinieren.
Ich verteidige Mandanten bundesweit – in Kiel, in ganz Deutschland und auch bei internationalen Bezügen. Für Mandanten in U-Haft besuche ich Sie in der Justizvollzugsanstalt. Für Hauptverhandlungen reise ich selbstverständlich an – egal wo in Deutschland.
Im Erstgespräch (oft in der U-Haft) schildern Sie mir die Situation: Festnahme, Vorwurf, Tatvorwurf? Ich gebe Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den nächsten Schritten. Bei akuten Fällen (Festnahme, Haftrichtertermin) handle ich sofort.
Nach der Akteneinsicht analysiere ich die Beweismittel: rechtsmedizinische Gutachten, DNA-Beweise, Zeugenaussagen, Tatortfotos, Obduktionsberichte. Ich arbeite mit Rechtsmedizinern, Gutachtern und Psychiatern zusammen, prüfe Verfahrensfehler und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Gemeinsam besprechen wir, ob wir auf Freispruch, Umqualifizierung oder milde Strafe hinarbeiten.
Ich stelle Haftprüfungsanträge, verhandle im Zwischenverfahren und verteidige Sie in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht am Landgericht Kiel. Mein Ziel: Freispruch, Umqualifizierung zu einem milderen Delikt, Bewährung statt Haft.
Seit 2004 bin ich als Rechtsanwalt und seit 2007 Fachanwalt für Strafrecht in Kiel tätig und verteidige Mandanten bei Tötungsdelikten. Mit über 22 Jahren Erfahrung in über 30 Kapitalverfahren kenne ich die besonderen Herausforderungen dieser existenziellen Verfahren. Ich kenne die Staatsanwaltschaft Kiel, die Mordkommission und die Rechtsprechung des Landgerichts Kiel genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Schwurgerichte in Kiel urteilen, welche Argumente überzeugen und wie die Beweislage bewertet wird.
Meine Kanzlei liegt zentral in Kiel. Für Mandanten in U-Haft besuche ich Sie in der Justizvollzugsanstalt. Durch meine Vernetzung mit Rechtsmedizinern, DNA-Sachverständigen, Psychiatern und Unfallrekonstrukteuren in Kiel und ganz Deutschland kann ich auch hochkomplexe Tötungsdelikt-Verfahren optimal verteidigen. Mein Büro ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten steht Ihnen ein 24/7-Notfallcallcenter zur Verfügung.
Im Tötungsdelikt-Strafrecht ist lokale Expertise entscheidend. Das Schwurgericht am Landgericht Kiel hat spezifische Bewertungsmaßstäbe: Wie werden Mordmerkmale bewertet? Wann liegt Heimtücke vor? Wie werden psychiatrische Faktoren berücksichtigt? Wie wird Notwehr bewertet? Ich kenne die Rechtsprechung des Kieler Schwurgerichts und weiß, welche Argumente überzeugen. Zudem habe ich Kontakte zu Rechtsmedizinern, DNA-Sachverständigen und Psychiatern in Kiel, die bei Bedarf Gegengutachten erstellen. Diese regionalen Netzwerke und meine langjährige Erfahrung vor dem Kieler Schwurgericht verschaffen Ihnen einen entscheidenden Vorteil.
Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Ihnen mit Klarheit, Vertrauen und Mitgefühl zur Seite zu stehen.
Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen PKW als Waffe missbraucht und damit das auf der Straße fahrende Auto der Ex-Freundin mit zwei weiteren Insassen von der Straße geschossen zu haben. Ihm wurde Mord, zweifacher versuchter Mord und schwere Körperverletzung vorgeworfen. Der Tod einer Person trat ein, zwei weitere Personen wurden schwer verletzt. Er kam in Untersuchungshaft und drohte ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Herausforderung: Die Staatsanwaltschaft wertete den Vorfall als Mord mit gemeingefährlichem Mittel (Auto als Mordwerkzeug). Es musste nachgewiesen werden, dass kein Tötungsvorsatz vorlag und dass der Unfall nicht absichtlich verursacht wurde.
Lösungsweg: Durch gute Aktenarbeit und gezielte Befragung des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion konnte ich herausarbeiten, dass der Mandant den Unfall nicht absichtlich verursacht hatte. Es lag kein Tötungsvorsatz vor, sondern höchstens grobe Fahrlässigkeit.
Resultat: Der Mandant wurde lediglich wegen fahrlässiger Tötung sowie zweifacher fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und zwei Tage vor Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen. Statt lebenslanger Freiheitsstrafe oder langjähriger Haftstrafe nur eine Bewährungsstrafe – ein enormer Unterschied.
Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, Beihilfe zu einem versuchten Mord in Form einer schweren Brandstiftung begangen zu haben, indem er, in dem Wissen, dass der eigentliche Täter seinen PKW nutzen würde, ihm den PKW überließ.
Herausforderung: Es musste verhindert werden, dass ein Haftbefehl erlassen wird. Zudem musste nachgewiesen werden, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen des Täters hatte oder dass seine Rolle gering war.
Lösungsweg: Durch eine Einlassung des Mandanten gepaart mit entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Vorführungstermin konnte ich argumentieren, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen hatte und dass kein Beihilfevorsatz vorlag.
Resultat: Der Erlass eines Haftbefehls wurde abgewendet. Letztendlich wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten mangels Vorliegens eines Tatverdachts eingestellt. Der Mandant kam nie in U-Haft und hat keine Vorstrafe.
Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, Beihilfe zu einem 2-fachen versuchten Mord begangen zu haben, indem er den Schützen mit seinem PKW zum Tatort gefahren hat.
Herausforderung: Es musste verhindert werden, dass ein Haftbefehl erlassen wird. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Mandant Kenntnis von den Plänen des Schützen hatte.
Lösungsweg: Durch meine Tätigkeit im Vorführungstermin konnte ich argumentieren, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen hatte und lediglich als Fahrer fungierte. Es lag kein Beihilfevorsatz vor.
Resultat: Der Haftbefehl konnte abgewendet werden. Der Mandant kam nicht in U-Haft und konnte sich in Freiheit verteidigen.
Tötungsdelikte sind Straftaten, bei denen ein Mensch getötet wird. Dazu gehören: Mord (§ 211 StGB, lebenslange Freiheitsstrafe), Totschlag (§ 212 StGB, 5-15 Jahre), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB, bis 5 Jahre), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB, 3-15 Jahre), Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 StGB, 3 Jahre bis lebenslang).
Das hängt vom Delikt ab: Bei Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe, bei Totschlag 5-15 Jahre (bei minder schweren Fällen auch Bewährung), bei fahrlässiger Tötung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre, bei Körperverletzung mit Todesfolge 3-15 Jahre. Ich kämpfe für Freispruch, Umqualifizierung oder mildestmögliche Strafe.
Schweigen Sie und kontaktieren Sie mich sofort. Aussagen bei der Polizei können Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Erst nach Akteneinsicht kann ich beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist. Die ersten 24 Stunden nach Festnahme sind entscheidend – lassen Sie mich am Haftrichtertermin teilnehmen.
Bei Tötungsdelikten wird fast immer Untersuchungshaft angeordnet – wegen Schwere der Tat, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr. Ich nehme am Haftrichtertermin teil und widerspreche dem Haftbefehl. In mehreren Fällen konnte ich bereits Haftbefehle verhindern oder schnelle Haftentlassungen erreichen.
Bei Notwehr (§ 32 StGB) liegt keine Straftat vor – Sie werden freigesprochen. Voraussetzung: Sie haben sich gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt und die Verteidigung war erforderlich. Bei Notwehrexzess (§ 33 StGB) – also einer überschießenden Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken – sind Sie ebenfalls straffrei. Ich prüfe, ob Notwehr vorlag.
Ja, leider. Fehlurteile kommen vor – besonders bei Indizienbeweisen. Deshalb ist eine erfahrene Verteidigung entscheidend. Ich prüfe die Beweislage akribisch, suche nach Verfahrensfehlern und kämpfe für Ihre Freiheit. Selbst wenn Sie unschuldig sind, benötigen Sie einen Verteidiger – denn Unschuld allein reicht nicht aus.
Tötungsdelikt-Verfahren sind oft langwierig. Von der Festnahme bis zum rechtskräftigen Urteil können 1-3 Jahre oder mehr vergehen. Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht dauert oft mehrere Wochen oder Monate. Bei U-Haft ist die Verfahrensdauer beschränkt, aber oft werden Verlängerungen genehmigt. Mein Ziel ist immer eine schnelle Verfahrenserledigung.
Tötungsdelikt-Verfahren gehören zu den teuersten Strafverfahren. Die Kosten liegen oft bei 30.000-100.000 Euro oder mehr – je nach Umfang der Hauptverhandlung, U-Haft-Dauer und Gutachten. Bei geringem Einkommen wird oft ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt (Kosten trägt die Staatskasse). Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.
Ja, ich verteidige Mandanten bundesweit – in Kiel, in ganz Deutschland und auch bei internationalen Bezügen. Für Mandanten in U-Haft besuche ich Sie in der Justizvollzugsanstalt – egal wo. Für Hauptverhandlungen reise ich selbstverständlich an.
Nach einem Freispruch sind Sie frei und haben keine Vorstrafe. Falls Sie in U-Haft waren, werden Sie sofort entlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Sie können Ihr Leben unbeschwert fortsetzen – ohne Vorstrafe, ohne Stigma.