§ 31 BtMG

§ 31 BtMG eröffnet Beschuldigten im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Aufklärungs- und Präventionshilfe, die Ermessensentscheidung des Gerichts und die erheblichen Risiken einer Aussage. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist unverzichtbar.

§ 31 BtMG
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Das Wichtigste in Kürze

Wer wegen eines Betäubungsmitteldelikts beschuldigt wird, steht oft vor einer schwierigen Frage: Soll ich Angaben zu Lieferanten, Abnehmern oder Hintermännern machen? Genau hier setzt § 31 BtMG an. Die Vorschrift, im Volksmund auch „Zinkerparagraph“ genannt, eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe deutlich zu mildern oder sogar ganz von Strafe abzusehen.

Die Aussicht auf einen „Strafrabatt“ ist verständlich. Die Hürden sind jedoch hoch, und die Entscheidung für oder gegen eine Aussage lässt sich später kaum korrigieren.

Was regelt § 31 BtMG?

§ 31 BtMG trägt die Überschrift „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“. Die Vorschrift belohnt Beschuldigte, die ihr Wissen über Betäubungsmittelstraftaten freiwillig den Strafverfolgungsbehörden offenbaren und damit zur Aufdeckung oder Verhinderung weiterer Taten beitragen. Hintergrund ist, dass Betäubungsmittelkriminalität häufig arbeitsteilig und abgeschottet organisiert ist. Wer den Ermittlern Einblick in diese Strukturen gibt, soll dafür bei der eigenen Strafe berücksichtigt werden. Seit dem 1. April 2024 gilt das für Cannabis nicht mehr über § 31 BtMG. Für Cannabistaten enthalten § 35 des Konsumcannabisgesetzes und § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes eine inhaltsgleiche Regelung.

Als Rechtsfolge kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Hat der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt, kommt sogar ein vollständiges Absehen von Strafe in Betracht.

Wichtig ist: Es handelt sich um eine „Kann“-Vorschrift. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein zwingender Anspruch auf Milderung. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

Zwei Wege zur Milderung: Aufklärungshilfe und Präventionshilfe

§ 31 Satz 1 BtMG unterscheidet zwei Konstellationen, die sich in Ziel und Zeitpunkt der Offenbarung unterscheiden:

MerkmalAufklärungshilfe Präventionshilfe
Worum geht es?Eine bereits begangene Tat wird aufgedeckt.Eine geplante Tat wird noch verhindert.
Erfasste TatenStraftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen.Geplante Taten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BtMG, die mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen.
Was ist zu tun?Wissen freiwillig offenbaren und dadurch wesentlich zur Aufdeckung beitragen.Wissen über die Planung freiwillig und so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, dass die Tat noch verhindert werden kann.
Typisches BeispielBenennung von Lieferant, Abnehmern oder weiteren Beteiligten samt konkreter Details.Hinweis auf eine bevorstehende größere Lieferung.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

1. Freiwilligkeit

Die Offenbarung muss freiwillig erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei nicht auf die Motive an: Auch wer vor allem die eigene Lage verbessern möchte, kann sich auf § 31 BtMG berufen.

2. Konkretes, überprüfbares Wissen

Pauschale Hinweise genügen nicht. Gefragt sind konkrete und nachvollziehbare Angaben, etwa zu Personen, Orten, Zeiträumen, Mengen und Abläufen, die den Ermittlern echte Ansatzpunkte liefern.

3. Zusammenhang mit der eigenen Tat

Die aufgedeckte Tat muss mit der eigenen Tat zusammenhängen. Dieser Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn die aufgedeckten Taten Teil einer Tatserie eines Mittäters sind, an der man selbst nur in Teilabschnitten beteiligt war.

4. Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus

Waren Sie selbst an der Tat beteiligt, muss sich Ihr Beitrag zur Aufklärung nach § 31 Satz 2 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Es genügt also nicht, nur die eigene Rolle zu schildern.

5. Tatsächlicher Aufklärungserfolg

Bei der Aufklärungshilfe verlangt das Gesetz, dass der Täter wesentlich zur Aufdeckung der Tat beigetragen hat. Die bloße Möglichkeit, dass sich aus den Angaben etwas ermitteln lässt, reicht nicht aus. Die belastete Person muss aber weder festgenommen noch verurteilt sein. Entscheidend ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist und diese ein erfolgreiches Strafverfahren gegen die belastete Person ermöglichen. Bei der Präventionshilfe kommt es auf die rechtzeitige Offenbarung an.

6. Rechtzeitigkeit

Über § 31 Satz 3 BtMG gelten § 46b Abs. 2 und 3 StGB entsprechend. Danach sind Milderung und Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn die Offenbarung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt. Späte Angaben können dann allenfalls noch als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt (Nachtatverhalten, § 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden.

Wie entscheidet das Gericht über die Milderung?

Bei der Ermessensentscheidung orientiert sich das Gericht an den Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Art und Umfang der offenbarten Tatsachen und ihre Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat
  • der Zeitpunkt der Offenbarung
  • das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden
  • die Schwere der Tat, auf die sich die Angaben beziehen
  • das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der eigenen Tat und zur eigenen Schuld

Vereinfacht gilt: Je gewichtiger die aufgedeckte Tat im Verhältnis zur eigenen und je früher und umfassender die Unterstützung, desto eher ist eine deutliche Milderung gerechtfertigt.

Rechtsfolgen: Milderung oder Absehen von Strafe

Verschiebung des Strafrahmens

Die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB verschiebt den Strafrahmen. Die Höchststrafe darf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes betragen, und erhöhte Mindeststrafen ermäßigen sich.

Absehen von Strafe

Ein vollständiges Absehen von Strafe setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Liegt die im Einzelfall verwirkte Strafe über drei Jahren, bleibt es bei der Milderung. Kommt ein Absehen von Strafe in Betracht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts bereits ohne Anklage beenden (§ 153b StPO). Auch hier gilt: Das Gericht kann von Strafe absehen, es muss es nicht.

Risiken und Fallstricke

  • Falschbelastung ist strafbar. Wer wider besseres Wissen andere belastet, um eine Strafmilderung zu erlangen, kann sich wegen falscher Verdächtigung oder Vortäuschens einer Straftat strafbar machen. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eigene, deutlich verschärfte Strafrahmen geschaffen: Eine falsche Verdächtigung, um eine Milderung nach § 31 BtMG zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 164 Abs. 3 StGB), das Vortäuschen einer Straftat mit drei Monaten bis fünf Jahren (§ 145d Abs. 3 StGB).
  • Kritische Würdigung der Angaben. Weil ein Eigeninteresse nahelegt, prüfen Gerichte Angaben von Aufklärungshelfern besonders sorgfältig. Widersprüche, Ungenauigkeiten oder Erinnerungslücken können den Erfolg gefährden.
  • Keine Rücknahme möglich. Eine einmal gemachte Aussage lässt sich nicht ungeschehen machen. Sie können außerdem den Schuldvorwurf gegen Sie selbst verfestigen, etwa wenn Sie Ihre Rolle zuvor bestritten haben.
  • Risiken für Sie und Dritte. Angaben zu Hintermännern können mit persönlichen Gefahren verbunden sein. Ob und wie Sie sich schützen können, sollte vor der Aussage geklärt werden.

So unterstützt Sie Rechtsanwalt Marquort

Ob Aufklärungshilfe für Sie sinnvoll ist, hängt von der Beweislage, Ihrer Rolle in dem Geschehen und dem Verfahrensstand ab. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Diese Entscheidung sollten Sie nie ohne anwaltlichen Rat aufgeben. Rechtsanwalt Marquort unterstützt Sie unter anderem dabei:

  • Akteneinsicht zu nehmen und die Beweislage realistisch einzuschätzen
  • zu klären, ob und zu welchem Zeitpunkt Angaben nach § 31 BtMG für Sie sinnvoll sind
  • Angaben vorzubereiten und das Vorgehen mit Staatsanwaltschaft und Gericht abzustimmen
  • Ihre Verteidigung in der Hauptverhandlung zu führen und eine Milderung geltend zu machen

Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt auf, am besten bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern. Eine Erfolgsgarantie kann und darf es in diesem Bereich nicht geben; wohl aber eine sorgfältige, auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie.

Häufig gestellte Fragen

§ 31 BtMG ist eine Strafmilderungsvorschrift im Betäubungsmittelstrafrecht. Wer sein Wissen über weitere Betäubungsmitteldelikte freiwillig offenbart und damit zu deren Aufdeckung oder Verhinderung beiträgt, kann eine mildere Strafe oder in Ausnahmefällen ein Absehen von Strafe erhalten.
Die Vorschrift richtet sich an Täter, die selbst einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz beschuldigt oder angeklagt sind und deren Wissen mit der eigenen Tat im Zusammenhang steht. Waren sie an der Tat beteiligt, müssen ihre Angaben über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen.
Die Offenbarung muss vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgen. Später gemachte Angaben können nur noch im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung Berücksichtigung finden, nicht mehr nach § 31 BtMG.
Nein. § 31 BtMG ist eine „Kann“-Vorschrift. Auch bei erfüllten Voraussetzungen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob und in welchem Umfang es die Strafe mildert.
Nicht zwingend. Ein umfassendes Geständnis ist nicht Voraussetzung, und auch eine nur teilweise oder beschönigende Einlassung zum eigenen Tatbeitrag schließt die Milderung nicht aus. Das Gericht muss aber von der Richtigkeit Ihrer Angaben über andere überzeugt sein. Ob und in welchem Umfang ein Geständnis sinnvoll ist, sollten Sie vorher mit Ihrem Verteidiger klären.
Entscheidend ist, ob das Gericht von der Richtigkeit Ihrer Angaben überzeugt ist; zusätzliche Beweise sind dafür nicht zwingend erforderlich. Gelingt diese Überzeugung nicht und kommt es nicht zur Aufdeckung, scheidet eine Milderung nach § 31 BtMG aus. Ernsthafte Aufklärungsbemühungen kann das Gericht aber im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmildernd berücksichtigen. Wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert ein eigenes Strafverfahren mit erheblicher Strafdrohung.
Beim Absehen von Strafe werden Sie zwar schuldig gesprochen, erhalten aber keine Strafe. Liegen die Voraussetzungen schon im Ermittlungsverfahren vor, kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts auch ganz von einer Anklage absehen (§ 153b StPO).
Davon ist abzuraten. Eine Aussage lässt sich nicht zurücknehmen, kann Sie selbst belasten und ist nur dann erfolgversprechend, wenn sie konkret, überprüfbar und zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Eine anwaltliche Beratung vor der ersten Äußerung ist daher unverzichtbar.

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