§ 31 BtMG eröffnet Beschuldigten im Betäubungsmittelstrafrecht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Aufklärungs- und Präventionshilfe, die Ermessensentscheidung des Gerichts und die erheblichen Risiken einer Aussage. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist unverzichtbar.
Wer wegen eines Betäubungsmitteldelikts beschuldigt wird, steht oft vor einer schwierigen Frage: Soll ich Angaben zu Lieferanten, Abnehmern oder Hintermännern machen? Genau hier setzt § 31 BtMG an. Die Vorschrift, im Volksmund auch „Zinkerparagraph“ genannt, eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe deutlich zu mildern oder sogar ganz von Strafe abzusehen.
Die Aussicht auf einen „Strafrabatt“ ist verständlich. Die Hürden sind jedoch hoch, und die Entscheidung für oder gegen eine Aussage lässt sich später kaum korrigieren.
§ 31 BtMG trägt die Überschrift „Strafmilderung oder Absehen von Strafe“. Die Vorschrift belohnt Beschuldigte, die ihr Wissen über Betäubungsmittelstraftaten freiwillig den Strafverfolgungsbehörden offenbaren und damit zur Aufdeckung oder Verhinderung weiterer Taten beitragen. Hintergrund ist, dass Betäubungsmittelkriminalität häufig arbeitsteilig und abgeschottet organisiert ist. Wer den Ermittlern Einblick in diese Strukturen gibt, soll dafür bei der eigenen Strafe berücksichtigt werden. Seit dem 1. April 2024 gilt das für Cannabis nicht mehr über § 31 BtMG. Für Cannabistaten enthalten § 35 des Konsumcannabisgesetzes und § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes eine inhaltsgleiche Regelung.
Als Rechtsfolge kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Hat der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt, kommt sogar ein vollständiges Absehen von Strafe in Betracht.
Wichtig ist: Es handelt sich um eine „Kann“-Vorschrift. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein zwingender Anspruch auf Milderung. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 31 Satz 1 BtMG unterscheidet zwei Konstellationen, die sich in Ziel und Zeitpunkt der Offenbarung unterscheiden:
| Merkmal | Aufklärungshilfe | Präventionshilfe |
|---|---|---|
| Worum geht es? | Eine bereits begangene Tat wird aufgedeckt. | Eine geplante Tat wird noch verhindert. |
| Erfasste Taten | Straftaten nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen. | Geplante Taten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BtMG, die mit der eigenen Tat im Zusammenhang stehen. |
| Was ist zu tun? | Wissen freiwillig offenbaren und dadurch wesentlich zur Aufdeckung beitragen. | Wissen über die Planung freiwillig und so rechtzeitig einer Dienststelle offenbaren, dass die Tat noch verhindert werden kann. |
| Typisches Beispiel | Benennung von Lieferant, Abnehmern oder weiteren Beteiligten samt konkreter Details. | Hinweis auf eine bevorstehende größere Lieferung. |
Die Offenbarung muss freiwillig erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dabei nicht auf die Motive an: Auch wer vor allem die eigene Lage verbessern möchte, kann sich auf § 31 BtMG berufen.
Pauschale Hinweise genügen nicht. Gefragt sind konkrete und nachvollziehbare Angaben, etwa zu Personen, Orten, Zeiträumen, Mengen und Abläufen, die den Ermittlern echte Ansatzpunkte liefern.
Die aufgedeckte Tat muss mit der eigenen Tat zusammenhängen. Dieser Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn die aufgedeckten Taten Teil einer Tatserie eines Mittäters sind, an der man selbst nur in Teilabschnitten beteiligt war.
Waren Sie selbst an der Tat beteiligt, muss sich Ihr Beitrag zur Aufklärung nach § 31 Satz 2 BtMG über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Es genügt also nicht, nur die eigene Rolle zu schildern.
Bei der Aufklärungshilfe verlangt das Gesetz, dass der Täter wesentlich zur Aufdeckung der Tat beigetragen hat. Die bloße Möglichkeit, dass sich aus den Angaben etwas ermitteln lässt, reicht nicht aus. Die belastete Person muss aber weder festgenommen noch verurteilt sein. Entscheidend ist, dass das Gericht von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist und diese ein erfolgreiches Strafverfahren gegen die belastete Person ermöglichen. Bei der Präventionshilfe kommt es auf die rechtzeitige Offenbarung an.
Über § 31 Satz 3 BtMG gelten § 46b Abs. 2 und 3 StGB entsprechend. Danach sind Milderung und Absehen von Strafe ausgeschlossen, wenn die Offenbarung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt. Späte Angaben können dann allenfalls noch als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt (Nachtatverhalten, § 46 Abs. 2 StGB) berücksichtigt werden.
Bei der Ermessensentscheidung orientiert sich das Gericht an den Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB. Berücksichtigt werden insbesondere:
Vereinfacht gilt: Je gewichtiger die aufgedeckte Tat im Verhältnis zur eigenen und je früher und umfassender die Unterstützung, desto eher ist eine deutliche Milderung gerechtfertigt.
Die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB verschiebt den Strafrahmen. Die Höchststrafe darf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes betragen, und erhöhte Mindeststrafen ermäßigen sich.
Ein vollständiges Absehen von Strafe setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Liegt die im Einzelfall verwirkte Strafe über drei Jahren, bleibt es bei der Milderung. Kommt ein Absehen von Strafe in Betracht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts bereits ohne Anklage beenden (§ 153b StPO). Auch hier gilt: Das Gericht kann von Strafe absehen, es muss es nicht.
Ob Aufklärungshilfe für Sie sinnvoll ist, hängt von der Beweislage, Ihrer Rolle in dem Geschehen und dem Verfahrensstand ab. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen. Diese Entscheidung sollten Sie nie ohne anwaltlichen Rat aufgeben. Rechtsanwalt Marquort unterstützt Sie unter anderem dabei:
Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt auf, am besten bevor Sie sich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern. Eine Erfolgsgarantie kann und darf es in diesem Bereich nicht geben; wohl aber eine sorgfältige, auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie.
Teilen