Verteidigung bei Tötungsdelikten

Anwalt Kapital­straf­recht Kiel

Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung in Kiel

Regionale Expertise

Werden Sie wegen eines Tötungsdelikts beschuldigt? Wurde Ihnen Mord, Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen? Kapitalverbrechen gehören zu den schwersten Straftaten im deutschen Strafrecht – die Folgen sind drastisch: Freiheitsstrafen von 5 Jahren bis lebenslang, oft langjährige Untersuchungshaft, soziale Ächtung und ein zerstörtes Leben.

Als Fachanwalt für Strafrecht mit über 22 Jahren Erfahrung verteidige ich Mandanten in Kapitalstrafverfahren – in Kiel und bundesweit. Ich habe bereits zahlreiche Verfahren vor Schwurgerichten geführt und kenne die besonderen Herausforderungen dieser komplexen Verfahren. Ich kenne die Staatsanwaltschaft Kiel, die Mordkommission und die Rechtsprechung des Landgerichts Kiel genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Schwurgerichte urteilen, welche Beweismittel kritisch sind und welche Argumente überzeugen.

Mein Ziel ist immer: Freispruch, deutlich mildere Strafe als von der Staatsanwaltschaft gefordert oder – in aussichtslosen Fällen – Bewährung statt Haft. Ich verteidige Sie vorurteilsfrei – unabhängig vom Vorwurf. Mit akribischer Aktenarbeit, Zusammenarbeit mit Rechtsmedizinern und strategischer Verteidigung kämpfe ich für Ihre Freiheit. Mein Büro ist 24/7 erreichbar – wenn die Mordkommission vor der Tür steht, bin ich für Sie da.

Detaillierte Leistungsbeschreibung

Verteidigung bei Mord

Der Vorwurf des Mordes (§ 211 StGB) ist der schwerste Vorwurf im deutschen Strafrecht. Die Strafe ist zwingend lebenslange Freiheitsstrafe – ohne Ausnahme. Mord liegt vor, wenn die Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat begangen wurde. Ich prüfe, ob tatsächlich ein Mordmerkmal vorliegt oder ob „nur“ Totschlag anzunehmen ist. Der Unterschied ist entscheidend: Bei Totschlag sind Bewährungsstrafen möglich, bei Mord nicht. Durch strategische Verteidigung arbeite ich auf eine Umqualifizierung zu Totschlag oder sogar auf Freispruch hin.

Der Vorwurf des Totschlags (§ 212 StGB) betrifft die vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmal. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis 15 Jahren oder lebenslang. Bei minder schweren Fällen sind auch Bewährungsstrafen möglich. Ich prüfe, ob tatsächlich Vorsatz vorlag oder ob nur fahrlässige Tötung anzunehmen ist. Zudem prüfe ich, ob Notwehr oder Notwehrexzess vorlag. Durch akribische Aktenarbeit und Zusammenarbeit mit Rechtsmedizinern arbeite ich auf Freispruch, Umqualifizierung zu fahrlässiger Tötung oder minder schweren Fall hin.

Bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) wird eine Körperverletzung begangen, die unbeabsichtigt zum Tod führt. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren. Ich prüfe, ob die Körperverletzung tatsächlich kausal für den Tod war oder ob andere Ursachen (z.B. Vorerkrankungen) vorlagen. Durch rechtsmedizinische Gutachten kann ich oft nachweisen, dass die Todesfolge nicht auf die Körperverletzung zurückzuführen ist.

Bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) wird der Tod fahrlässig (also ohne Vorsatz) verursacht – z.B. durch Unfall, Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit. Die Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Ich prüfe, ob tatsächlich Fahrlässigkeit vorlag oder ob der Tod unvorhersehbar war. Oft kann ich eine Einstellung oder milde Strafe erreichen – besonders bei Unfällen im Straßenverkehr oder medizinischen Fehlern.

Bei Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 StGB) wird eine hilflose Person ausgesetzt oder verlassen, was zum Tod führt. Die Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis 15 Jahren (bei Vorsatz sogar lebenslang). Ich prüfe, ob die Person tatsächlich hilflos war und ob die Aussetzung kausal für den Tod war.

Auch Beihilfe oder Anstiftung zu Tötungsdelikten werden streng bestraft. Bei Beihilfe drohen Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis lebenslang (je nach Haupttat). Ich prüfe, ob Sie tatsächlich Beihilfe geleistet haben oder ob Ihre Rolle geringer war als angenommen. In mehreren Fällen konnte ich bereits Haftbefehle verhindern oder die Rolle des Mandanten als gering darstellen.

Bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt werden Beschuldigte meist sofort festgenommen. Die ersten 24 Stunden sind entscheidend. Mein Büro ist 24/7 über ein Callcenter erreichbar. Wenn Sie festgenommen wurden, kontaktieren Sie mich sofort oder lassen Sie Angehörige mich kontaktieren. Ich berate Sie zu Ihrem Aussageverhalten (Schweigen ist Gold) und bereite die Haftrichtervorführung vor.

Nach einer Festnahme werden Sie dem Haftrichter vorgeführt, der über Untersuchungshaft entscheidet. Ich nehme an diesem Termin teil und widerspreche dem Haftbefehl. Durch strategische Argumentation (z.B. Zweifel an der Beweislage, keine Fluchtgefahr, kein dringender Tatverdacht) konnte ich bereits mehrere Haftbefehle verhindern – selbst bei schweren Vorwürfen.

Bei Tötungsdelikten wird fast immer Untersuchungshaft angeordnet – oft für Monate oder Jahre. Ich stelle regelmäßig Haftprüfungsanträge und Haftverschonungsanträge, um eine Haftentlassung zu erreichen. In einem Fall konnte ich einen Mandanten zwei Tage vor Urteilsverkündung aus der U-Haft befreien.

Nach Ihrer Mandatierung beantrage ich sofort Akteneinsicht. Kapitalstrafakten sind oft tausende Seiten lang und enthalten komplexe Beweismittel: rechtsmedizinische Gutachten, DNA-Analysen, Observationsprotokolle, Zeugenaussagen, Fotos vom Tatort. Ich analysiere jedes Detail und suche nach Schwachstellen in der Beweiskette.

In Kapitalstrafverfahren arbeite ich eng mit Rechtsmedizinern, DNA-Sachverständigen und Psychiatern zusammen. Diese Experten prüfen die rechtsmedizinischen Gutachten des Gerichts, erstellen Gegengutachten und analysieren DNA-Beweise. Oft können sie nachweisen, dass die Todesursache anders war als von der Staatsanwaltschaft angenommen oder dass psychiatrische Faktoren (z.B. Schuldunfähigkeit) vorlagen.

Bei fahrlässiger Tötung (z.B. Verkehrsunfall) arbeite ich mit Unfallrekonstrukteuren zusammen. Diese Experten analysieren die Spurenlage, die Fahrzeugschäden und die Unfallkinematik. Oft können sie nachweisen, dass der Unfall anders ablief als von der Staatsanwaltschaft angenommen – oder dass kein Verschulden vorlag.

Kapitalstrafverfahren sind fehleranfällig. Ich prüfe systematisch: War die Festnahme rechtmäßig? Wurden bei der Tatortbesichtigung Fehler gemacht? Wurden DNA-Proben korrekt entnommen? Wurden Ihre Rechte gewahrt? Selbst kleine Verfahrensfehler können zu Beweisverwertungsverboten führen – und damit zur Schwächung der Beweislage.

Durch eine professionelle Schutzschrift kann ich im Ermittlungsverfahren die Sicht des Mandanten darlegen. Besonders wichtig: Notwehr oder Notwehrexzess geltend machen, psychiatrische Faktoren (z.B. Affekt) anführen oder Zweifel an der Täterschaft darlegen.

Kapitalverbrechen werden vor dem Schwurgericht verhandelt – einem Sondergericht mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Diese Verfahren sind oft langwierig (mehrere Wochen oder Monate Hauptverhandlung) und hochkomplex. Ich verteidige Sie über alle Hauptverhandlungstage, befrage Zeugen, hinterfrage Gutachten, hole Sachverständige hinzu und halte überzeugende Plädoyers.

Das Plädoyer ist der Höhepunkt der Hauptverhandlung. Hier fasse ich die Beweislage zusammen, argumentiere für Freispruch oder milde Strafe und spreche zu den Richtern und Schöffen. Mit über 20 Jahren Erfahrung vor Schwurgerichten weiß ich, welche Argumente überzeugen.

Falls das Urteil ungünstig ausfällt, lege ich Berufung oder Revision ein. Bei Urteilen des Schwurgerichts ist nur die Revision möglich (Überprüfung auf Rechtsfehler). In mehreren Fällen konnte ich bereits durch Revision Urteile aufheben lassen und eine Neuverhandlung erreichen.

In Ausnahmefällen kann ein rechtskräftiges Urteil wieder aufgenommen werden – z.B. wenn neue Beweise auftauchen. Ich prüfe, ob eine Wiederaufnahme möglich ist, und unterstütze Sie bei diesem Verfahren.

Ich verteidige Mandanten bundesweit – in Kiel, in ganz Deutschland und auch bei internationalen Bezügen. Für Beratungsgespräche in der U-Haft besuche ich Sie in der Justizvollzugsanstalt. Für Hauptverhandlungen reise ich selbstverständlich an – egal wo in Deutschland.

Unser Prozess In Kiel

Erstberatung

Im Erstgespräch (oft in der U-Haft) schildern Sie mir die Situation: Festnahme, Vorwurf, Beweislage? Ich gebe Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den nächsten Schritten. Bei akuten Fällen (Festnahme, Haftrichtertermin) handle ich sofort.

Lösungsentwicklung

Nach der Akteneinsicht analysiere ich die Beweismittel: rechtsmedizinische Gutachten, DNA-Beweise, Zeugenaussagen, Tatortfotos. Ich arbeite mit Rechtsmedizinern und Gutachtern zusammen, prüfe Verfahrensfehler und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Gemeinsam besprechen wir, ob wir auf Freispruch, Umqualifizierung oder milde Strafe hinarbeiten.

Umsetzung

Ich stelle Haftprüfungsanträge, verhandle im Zwischenverfahren und verteidige Sie in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht am Landgericht Kiel. Mein Ziel: Freispruch, Umqualifizierung zu Totschlag oder fahrlässiger Tötung, Bewährung statt Haft.

Unsere Kanzlei in Kiel

Seit 2004 bin ich als Rechtsanwalt und seit 2007 als Fachanwalt für Strafrecht in Kiel tätig und verteidige Mandanten in Kapitalstrafverfahren. Mit über 22 Jahren Erfahrung vor Schwurgerichten kenne ich die besonderen Herausforderungen dieser komplexen Verfahren. Ich kenne die Staatsanwaltschaft Kiel, die Mordkommission und die Rechtsprechung des Landgerichts Kiel genau. Diese regionale Expertise ist entscheidend: Ich weiß, wie die Schwurgerichte in Kiel urteilen, welche Argumente überzeugen und wie die Beweislage bewertet wird. Ich habe bereits zahlreiche Schwurgerichtsverfahren geführt – von Mord über Totschlag bis zu fahrlässiger Tötung.

Meine Kanzlei liegt zentral in Kiel. Für Mandanten in U-Haft besuche ich Sie in der Justizvollzugsanstalt. Durch meine Vernetzung mit Rechtsmedizinern, DNA-Sachverständigen, Psychiatern und Unfallrekonstrukteuren in Kiel und ganz Deutschland kann ich auch hochkomplexe Kapitalstrafverfahren optimal verteidigen. Mein Büro ist Montag bis Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 15:00 bis 17:00 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeiten steht Ihnen ein 24/7-Notfallcallcenter zur Verfügung.

Lokale Erfolgsfaktoren

Im Kapitalstrafrecht ist lokale Expertise entscheidend. Das Schwurgericht am Landgericht Kiel hat spezifische Bewertungsmaßstäbe: Wie werden Mordmerkmale bewertet? Wann liegt Heimtücke vor? Wie werden psychiatrische Faktoren berücksichtigt? Ich kenne die Rechtsprechung des Kieler Schwurgerichts und weiß, welche Argumente überzeugen. Zudem habe ich Kontakte zu Rechtsmedizinern und Gutachtern in Kiel, die bei Bedarf Gegengutachten erstellen. Diese regionalen Netzwerke und meine langjährige Erfahrung vor dem Kieler Schwurgericht verschaffen Ihnen einen entscheidenden Vorteil.

Unser Team

Rechtsanwalt Philipp Marquort

Rechtsanwältin Ronja Schulzke

Kontakt

Wir wissen, dass Rechtsangelegenheiten überwältigend und komplex sein können. Deshalb sind wir für Sie da – um Ihnen mit Klarheit, Vertrauen und Mitgefühl zur Seite zu stehen.

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Erfolgsgeschichten

Vom Mordvorwurf zur Bewährungsstrafe

Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen PKW als Waffe missbraucht und damit das auf der Straße fahrende Auto der Ex-Freundin mit zwei weiteren Insassen von der Straße geschossen zu haben. Ihm wurden Mord, zweifacher versuchter Mord und Körperverletzung vorgeworfen. Er kam in Untersuchungshaft und ihm drohte eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Herausforderung: Die Staatsanwaltschaft wertete den Vorfall als Mord und zweifach versuchten Mord mit einem Auto als Mordwerkzeug. Es musste nachgewiesen werden, dass kein Vorsatz zur Tötung vorlag und dass der Unfall nicht absichtlich verursacht wurde.

Lösungsweg: Durch gute Aktenarbeit und gezielte Befragung des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion konnte ich herausarbeiten, dass der Mandant den Unfall nicht absichtlich verursacht hatte. Es lag kein Tötungsvorsatz vor.

Resultat: Der Mandant wurde lediglich wegen fahrlässiger Tötung sowie zweifacher fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und zwei Tage vor Urteilsverkündung aus der Untersuchungshaft entlassen. Statt lebenslanger Freiheitsstrafe nur eine Bewährungsstrafe – ein enormer Unterschied.

Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, Beihilfe zu einem versuchten Mord in Form einer schweren Brandstiftung begangen zu haben, indem er, in dem Wissen, dass der eigentliche Täter seinen PKW nutzen würde, um sich so auf den Weg der Brandstiftung zu machen, ihm den PKW überließ.

Herausforderung: Es musste verhindert werden, dass ein Haftbefehl erlassen wird. Zudem musste nachgewiesen werden, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen des Täters hatte oder dass seine Rolle gering war.

Lösungsweg: Durch eine Einlassung des Mandanten gepaart mit entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Vorführungstermin konnte ich argumentieren, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen hatte und dass kein Beihilfevorsatz vorlag.

Resultat: Der Erlass eines Haftbefehls wurde abgewendet. Letztendlich wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten mangels Vorliegens eines Tatverdachts eingestellt. Der Mandant kam nie in U-Haft und hat keine Vorstrafe.

Ausgangssituation: Einem Mandanten wurde vorgeworfen, Beihilfe zu einem 2-fachen versuchten Mord begangen zu haben, indem er den Schützen mit seinem PKW zum Tatort gefahren hat.

Herausforderung: Es musste verhindert werden, dass ein Haftbefehl erlassen wird. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass der Mandant Kenntnis von den Plänen des Schützen hatte.

Lösungsweg: Durch meine Tätigkeit im Vorführungstermin konnte ich argumentieren, dass der Mandant keine Kenntnis von den Plänen hatte und lediglich als Fahrer fungierte. Es lag kein Beihilfevorsatz vor.

Resultat: Der Haftbefehl konnte abgewendet werden. Der Mandant kam nicht in U-Haft und konnte sich in Freiheit verteidigen.

Das sagen unsere Mandanten

Häufig gestellte Fragen

Mord (§ 211 StGB) liegt vor, wenn ein Mordmerkmal erfüllt ist (z.B. Mordlust, Habgier, Heimtücke, Grausamkeit). Strafe: zwingend lebenslange Freiheitsstrafe. Totschlag (§ 212 StGB) ist die vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmal. Strafe: 5-15 Jahre Freiheitsstrafe, bei minder schweren Fällen auch Bewährung möglich. Der Unterschied ist entscheidend für die Verteidigung.

Bei Tötungsdelikten wird fast immer Untersuchungshaft angeordnet – wegen Schwere der Tat, Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr. Ich nehme am Haftrichtertermin teil und versuche, den Erlass des Haftbefehls abzuwenden, zumindest den Haftbefehl außer Vollzug gesetzt zu bekommen. In mehreren Fällen konnte ich bereits Haftbefehle verhindern oder schnelle Haftentlassungen erreichen – selbst bei schweren Vorwürfen.

Schwurgerichtsverfahren sind oft langwierig. Von der Festnahme bis zum rechtskräftigen Urteil können 1-2 Jahre oder mehr vergehen. Die Hauptverhandlung dauert oft mehrere Wochen oder Monate. Bei U-Haft ist das Verfahren beschleunigt. In der Regel erfolgt binnen 3-4 Monaten die Anklageerhebung und die Hauptverhandlung beginnt dann etwa 6-8 Monate nach Verhaftung. Nach 6 Monaten Untersuchungshaft muss die Akte zwingend dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung vorgelegt werden. Bis das Urteil rechtskräftig ist, können mehrere Jahre vergehen.

Nein. Sie haben das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Kontaktieren Sie mich vor der Vernehmung. Erst nach Akteneinsicht kann ich beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist. Voreilige Aussagen bei der Polizei können Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Besonders bei Tötungsdelikten ist Schweigen Gold.

Bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt werden Sie meist sofort festgenommen und der Mordkommission übergeben. Sie werden dann zwischen 24 und 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt, der über Untersuchungshaft entscheidet. Kontaktieren Sie mich sofort oder lassen Sie Angehörige mich kontaktieren (24/7 erreichbar). Ich berate Sie zu Ihrem Aussageverhalten und nehme am Haftrichtertermin teil.

Bei Notwehr (§ 32 StGB) liegt keine rechtswidrige Tat vor – Sie werden freigesprochen. Voraussetzung: Sie haben sich gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigt. Bei Notwehrexzess (§ 33 StGB) – also einer überschießenden Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken – sind Sie ebenfalls straffrei. Ich prüfe, ob Notwehr oder Notwehrexzess vorlag.

Kapitalstrafverfahren sind die teuersten Strafverfahren. Die Kosten im Ermittlungsverfahren liegen oft bei 5.000-15.000 Euro oder mehr – je nach Umfang der Hauptverhandlung, U-Haft-Dauer und Gutachten. Bei geringem Einkommen wird oft ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt (Kosten trägt die Staatskasse). Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.

Bei fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei Ersttätern und geringem Verschulden oft nur Geldstrafe oder Bewährungsstrafe. Ich kämpfe für die mildestmögliche Strafe – oft ohne Freiheitsentzug.

Nein. Schwurgerichtsverfahren sind die komplexesten Strafverfahren und erfordern höchste Expertise. Selbst Rechtsanwälte beauftragen im eigenen Schwurgerichtsverfahren einen Kollegen. Ohne erfahrenen Verteidiger riskieren Sie höhere Strafen und verpasste Chancen. Bei Kapitalverbrechen besteht oft Pflichtverteidigerzwang – Sie müssen einen Verteidiger haben.

Ein Schwurgericht ist ein Sondergericht am Landgericht, das für Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag, schwere Sexualdelikte) zuständig ist. Es besteht aus 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen (Laienrichter). Die Verfahren sind oft langwierig und öffentlich. Ich habe über 20 Jahre Erfahrung vor Schwurgerichten.