Eines der sensibelsten Rechtsgebiete im deutschen Strafrecht ist der Bereich der Kinderpornografie. § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) stellt den Besitz, den Erwerb und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte unter Strafe – und die gesellschaftlichen wie rechtlichen Konsequenzen eines solchen Vorwurfs sind erheblich. Betroffene sehen sich häufig nicht nur mit einer strafrechtlichen Verfolgung konfrontiert, sondern auch mit dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes, dem sozialen Stigma und dem Druck durch Familie und Umfeld.
Wer plötzlich einen Brief von Staatsanwaltschaft oder Gericht erhält, in dem ein Strafbefehl nach § 184b StGB angekündigt oder erlassen wird, steht vor einer der wichtigsten Entscheidungen seines Lebens. Handeln oder schweigen? Einspruch einlegen oder akzeptieren?
§ 184b StGB ist einer der Kerntatbestände des deutschen Sexualstrafrechts. Er umfasst heute:
Mit Zustellung des Strafbefehls beginnt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 410 StPO). Diese Frist ist absolut: Versäumen Sie sie, wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.
Legen Sie fristgerecht Einspruch ein, kommt es zur Hauptverhandlung. Dort wird der Fall von Grund auf neu verhandelt. Das Gericht ist dabei nicht an die im Strafbefehl vorgeschlagene Strafe gebunden (Verschlechterungsverbot gilt nur eingeschränkt).
Der Einspruch kann aber auch taktisch genutzt werden: Im Rahmen von Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht lassen sich mitunter Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO (gegen Auflagen) oder andere günstige Lösungen erarbeiten.
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen § 184b StGB hat weitreichende Folgen für das Führungszeugnis:
In Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB kommt es regelmäßig zur Durchsuchung und zur Sicherstellung von Smartphones, Computern und externen Speichermedien. Die forensische Auswertung dieser Geräte kann Monate dauern. Betroffene fragen sich häufig: Wie lange dauert das? Was dürfen die sehen? Was passiert mit meinen privaten Daten?
Diese Fragen lassen sich nur im Einzelfall beantworten – aber eines ist sicher: Ohne Kenntnis des Akteninhalts ist eine sinnvolle Verteidigung nicht möglich. Erst nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger kann die tatsächliche Beweislage bewertet werden.
Wenn Sie einen Strafbefehl wegen § 184b StGB erhalten haben oder sich in einem laufenden Ermittlungsverfahren befinden, gelten folgende Grundregeln:
1. Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Das Schweigerecht ist eines der wichtigsten Rechte im Strafverfahren. Jede Aussage gegenüber Ermittlungsbehörden ohne vorherige Abstimmung mit einem Strafverteidiger kann Ihre Situation verschlechtern – auch wenn Sie sich für unschuldig halten.
2. Reagieren Sie auf den Strafbefehl nicht vorschnell. Weder voreilige Akzeptanz noch unüberlegter Einspruch sind ratsam. Nur nach eingehender Prüfung der Aktenlage kann eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden.
3. Beauftragen Sie unverzüglich einen Strafverteidiger. Die Zweiwochenfrist läuft ab dem Moment der Zustellung. Ein erfahrener Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen, die Beweislage analysieren und dann gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Strategie entwickeln.
4. Sichern Sie relevante Unterlagen. Bewahren Sie alle Dokumente auf, die Sie erhalten haben – Durchsuchungsprotokoll, Beschlagnahmeliste, Strafbefehl. Diese sind wichtige Grundlage für die Verteidigung.
5. Sprechen Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf. Auch Äußerungen gegenüber Freunden oder Familie können im Verfahren eine Rolle spielen. Diskretion ist in dieser Phase essenziell.
Haben Sie einen Strafbefehl wegen § 184b StGB erhalten? Die Zeit läuft. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – diskret, vertraulich und ohne Vorwurf.
Ein Strafbefehl wegen § 184b StGB ist kein Routinevorgang. Die Konsequenzen – für die persönliche Freiheit, die berufliche Zukunft und das soziale Umfeld – können gravierend sein. Gleichzeitig ist der Vorwurf nicht automatisch das letzte Wort: Mit einer durchdachten, frühzeitigen Verteidigung lassen sich in vielen Fällen deutlich bessere Ergebnisse erzielen, als Betroffene zunächst befürchten.
Entscheidend ist, dass Sie die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nutzen – und das tun Sie am besten mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite.
Ich stehe Ihnen diskret und vorurteilsfrei zur Seite. Kontaktieren Sie die Kanzlei.
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