Wie lange ist der Füh­rer­schein weg bei Alkohol?

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Das Wichtigste im Über­blick

Eine Frage mit weit­reichenden Folgen

Wie lange ist der Führerschein weg bei Alkohol? Diese Frage stellen sich jedes Jahr Tausende von Menschen in Deutschland – manche nach einem Polizeistopp, manche nach einem Unfall, manche erst nach Erhalt einer Vorladung. Die Antwort ist komplex, denn sie hängt von einer Vielzahl rechtlicher Parameter ab: dem gemessenen Promillewert, der Frage, ob es sich um eine Erst- oder Wiederholungstat handelt, und davon, ob ein Unfall oder andere straferschwerende Umstände vorliegen.

Der Verlust der Fahrerlaubnis ist in den meisten Fällen nicht nur ein bürokratisches Ärgernis. Für Berufspendler, Selbstständige, Pflegende und alle, deren Alltag auf das Auto angewiesen ist, kann ein Führerscheinentzug existenzielle Konsequenzen haben. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Abläufe zu verstehen und frühzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.

Recht­liche Grund­lagen: Was passiert nach einer Trunken­heits­fahrt?

Straf­recht vs. Ord­nungs­widrig­keiten­recht

Das deutsche Recht unterscheidet streng zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer:

  • Ordnungswidrigkeiten: Ab 0,5 Promille (Regelfall) oder bereits ab 0,0 Promille bei Fahranfängern und Personen unter 21 Jahren. Hier drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und ggf. ein vorübergehendes Fahrverbot.
  • Straftat (§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr): Über 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) oder ab 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden (relative Fahruntüchtigkeit). Hier droht ein echtes Strafverfahren mit der Möglichkeit des dauerhaften Entzugs der Fahrerlaubnis.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wenn durch die Trunkenheitsfahrt Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte anderer gefährdet wurden, ist die strafrechtliche Lage erheblich ernster.

Vor­läufige Ent­ziehung der Fahr­er­laubnis (§ 111a StPO)

Noch bevor ein Gericht über den Fall entschieden hat, kann die Staatsanwaltschaft – oder in eiligen Fällen die Polizei – beim zuständigen Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragen. Das Gericht ordnet diese an, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.

In der Praxis bedeutet das: Der Führerschein wird häufig noch an Ort und Stelle sichergestellt. Für viele Betroffene beginnt die Sperrfrist also de facto mit dem Moment des Polizeistopps.

Praxis-Tipp: Den Führerschein der Polizei nicht vorzeigen.

End­gültige Ent­ziehung und Sperr­frist (§§ 69, 69a StGB)

Kommt es zu einer Verurteilung, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen:

  • Regelfall: Mindestens 6 Monate, höchstens 5 Jahre Sperrfrist
  • Dauerhafte Sperrfrist: In besonders schweren Fällen kann das Gericht eine unbefristete Sperrfrist verhängen – dies ist jedoch die Ausnahme

Wie lange ist der Füh­rer­schein weg bei Alkohol – konkret?

Ab 0,5 Promille: Das Ord­nungs­widrig­keiten­recht

Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ohne erkennbare Ausfallerscheinungen handelt es sich zunächst um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Kein strafrechtlicher Führerscheinentzug – aber: Ein Fahrverbot bedeutet ebenfalls, dass man für die entsprechende Dauer nicht fahren darf. Zudem kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Auffälligkeiten die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) anordnen.

Ab 1,1 Promille: Abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit

Ab 1,1 Promille gilt man als Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen erkennbar sind. Dies ist automatisch eine Straftat nach § 316 StGB. Das Gericht ordnet in diesen Fällen fast immer die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Zwischen 0,3 und 1,09 Promille mit Aus­fall­er­schei­nungen

Wer mit unter 1,1 Promille fährt, aber Schlangenlinien, unsicheres Anhalten, Sprachprobleme oder andere Ausfallerscheinungen zeigt, kann ebenfalls nach § 316 StGB verfolgt werden (relative Fahruntüchtigkeit). Die Staatsanwaltschaft muss in diesem Fall die Ausfallerscheinungen nachweisen.

Hier lohnt sich der Blick in die Ermittlungsakte besonders: Ungenau dokumentierte Ausfallerscheinungen oder widersprüchliche Zeugenaussagen können ein zentrales Verteidigungsargument sein.

Wieder­holungs­taten: Die Sperr­frist steigt erheb­lich

Wer bereits wegen einer Trunkenheitsfahrt vorbestraft ist, muss mit deutlich längeren Sperrfristen rechnen.

Prak­tische Tipps für Betrof­fene

1. Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Es besteht kein Zwang, Angaben zur Sache zu machen. Alles, was Sie sagen, kann und wird in der Ermittlungsakte festgehalten. Viele Verfahren werden durch unüberlegte Aussagen unnötig erschwert. Ihren Führerschein brauchen Sie vor Ort nicht vorzeigen; er kann also nicht sichergestellt werden.

2. Beauftragen Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger. Je früher ein Verteidiger mandatiert wird, desto mehr Handlungsspielraum besteht. Im Ermittlungsverfahren – also vor Anklageerhebung – sind die Möglichkeiten zur Einstellung oder Schadensbegrenzung am größten.

3. Beantragen Sie Akteneinsicht. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist keine fundierte Verteidigung möglich. Nur durch die Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob das Messergebnis korrekt zustande gekommen ist, die Ausfallerscheinungen ordnungsgemäß dokumentiert wurden oder Verfahrensfehler vorliegen.

4. Klären Sie die MPU-Frage frühzeitig. Wer weiß, dass eine MPU auf ihn zukommt, sollte sich rechtzeitig vorbereiten. Es gibt seriöse MPU-Vorbereitungskurse. Wer die MPU nicht besteht, bekommt seinen Führerschein nicht zurück – auch wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.

5. Keine voreiligen Angaben gegenüber der Versicherung. Im Falle eines Unfalls mit Alkoholeinfluß können Versicherungsleistungen gekürzt oder verweigert werden. Auch hier gilt: Erst mit einem Anwalt sprechen.

Sie haben eine Vorladung erhalten oder Ihr Führerschein wurde sichergestellt? Ich stehe Ihnen für eine erste telefonische Einschätzung zur Verfügung.

Check­liste: Was tun nach einem Füh­rer­schein­entzug wegen Alkohol?

  • Ruhe bewahren und schweigen – keine Angaben zur Sache ohne anwaltlichen Rat
  • Strafverteidiger beauftragen – idealerweise noch am selben Tag
  • Datum des vorläufigen Führerscheinentzugs notieren – für spätere Anrechnung auf die Sperrfrist
  • Vorladungen nicht ignorieren – Fristen können kurz sein
  • Akteneinsicht beantragen lassen – nur so ist eine fundierte Einschätzung möglich
  • MPU-Pflicht prüfen – bei 1,6 Promille oder mehr ist sie zwingend; Vorbereitung frühzeitig beginnen
  • Arbeitgeber informieren? – nur wenn unbedingt notwendig; mit Verteidiger absprechen
  • Alternative Mobilitätslösungen planen – ÖPNV, Carsharing, Mitfahrgelegenheiten
  • Auf keinen Fall weiterfahren – auch bei vorläufigem Entzug gilt das Fahrverbot sofort

Hand­lungs­emp­fehlung

Die Dauer, wie lange der Führerschein entzogen wird, hängt vom Promillewert, den Tatumständen, einer möglichen Vorgeschichte und nicht zuletzt von der Qualität der Strafverteidigung ab. Was sich sagen lässt: Je früher Sie handeln, desto mehr lässt sich in der Regel erreichen.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Ermittlungsakte prüfen, Verfahrensfehler aufdecken, auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken oder zumindest die Sperrfrist durch konsequente Verteidigungsarbeit begrenzen. In vielen Fällen ist der Weg zur Fahrerlaubnis kürzer, als Betroffene zunächst befürchten.

Wenn Sie aktuell betroffen sind: Kontaktieren Sie mich – ich analysiere Ihren Fall, nehme Akteneinsicht und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Strategie.

Häufig ge­stellte Fragen

Bei einem dringenden Tatverdacht auf eine Straftat nach § 316 StGB kann der Führerschein bereits an Ort und Stelle vorläufig eingezogen werden – später auf Anordnung des Gerichts nach § 111a StPO.
In Ausnahmefällen kann eine Verkürzung der Sperrfrist beantragt werden, wenn nach mindestens der Hälfte der Sperrfrist neue Tatsachen vorliegen, die eine günstigere Prognose erlauben. Dies ist jedoch die Ausnahme und erfordert eine überzeugende Argumentation.
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) ist eine Eignungsprüfung, die vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis absolviert werden muss. Sie ist zwingend bei 1,6 Promille oder mehr, bei Wiederholungstaten und wenn die Behörde an der Fahreignung zweifelt.
Ohne bestandene MPU wird keine neue Fahrerlaubnis erteilt – auch wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Eine gründliche Vorbereitung ist daher essenziell.
Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe wird der Eintrag ins Bundeszentralregister vorgenommen, der bei bestimmten Stellen auch im Führungszeugnis erscheinen kann.
Nicht zwingend. Wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt, kann das Verfahren ohne Hauptverhandlung abgeschlossen werden. Dies setzt in der Regel voraus, dass kein Einspruch erhoben wird oder ein entsprechendes Ergebnis in der Verteidigung erarbeitet wurde.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Zudem verlängert sich die Sperrfrist in aller Regel erheblich.
Eine gesetzliche Pflicht zur Information des Arbeitgebers besteht grundsätzlich nicht – es sei denn, das Fahren ist ausdrücklicher Bestandteil des Arbeitsvertrags (z. B. als Berufskraftfahrer). Im Zweifel sollte dies mit einem Anwalt besprochen werden.

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