Wer sexuell belästigt wurde, fragt sich häufig, ob eine Anzeige oder Klage noch möglich ist. Die Antwort hängt von der Rechtsfolge ab: Strafverfolgung, Schmerzensgeld oder arbeitsrechtliche Konsequenzen. Für jede gelten eigene Fristen, die unabhängig voneinander laufen.
Der Begriff wird im Alltag weit gebraucht, das Gesetz unterscheidet jedoch. Strafbar nach § 184i StGB ist, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verbale Übergriffe wie anzügliche Bemerkungen oder Gesten ohne Berührung können als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein. Dringt die Handlung gegen den erkennbaren Willen in die sexuelle Selbstbestimmung ein, kommt ein sexueller Übergriff nach § 177 StGB in Betracht, für den schärfere Regeln gelten. Im Arbeitsleben definiert § 3 AGG sexuelle Belästigung als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Höchststrafe der Tat (§ 78 Abs. 3 StGB). Da § 184i StGB eine Höchststrafe von zwei bzw. fünf Jahren vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nach § 78a StGB mit der Beendigung der Tat, nicht erst mit der Kenntnis der Betroffenen.
Mit bestimmten Ermittlungshandlungen wird die Verjährung unterbrochen (§ 78c StGB), etwa mit der ersten Vernehmung des Beschuldigten oder der Anklageerhebung, und die Frist beginnt von neuem. Eine Grenze setzt die absolute Verjährung: Spätestens nach dem Doppelten der Frist, also nach zehn Jahren, ist die Verfolgung ausgeschlossen (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die Verjährung ruht bei schweren Sexualdelikten teilweise bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese Regelung nennt § 184i StGB nach ihrem Wortlaut nicht; ob eine Tat im Einzelfall darunter fällt, etwa weil sie als § 177 StGB zu werten ist, sollte juristisch geprüft werden.
Die sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt grundsätzlich nur, wenn die verletzte Person einen Strafantrag stellt, oder wenn sie wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berechtigte Person von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b StGB). Wer die Frist versäumt, kann eine Verfolgung nur noch erreichen, wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird.
Auch die Beleidigung nach § 185 StGB wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 StGB), ebenfalls binnen drei Monaten. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei bloßen Worten drei Jahre, bei einer Beleidigung mit Tätlichkeit fünf Jahre.
Unabhängig vom Strafverfahren können Betroffene Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Betroffene Kenntnis von den Umständen und dem Schädiger hatte (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach 30 Jahren. Bei Minderjährigen ist die Verjährung zudem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.
Geschieht die Belästigung am Arbeitsplatz, haftet der Arbeitgeber, wenn er nicht ausreichend einschreitet. Betroffene dürfen sich beschweren und bei unzureichenden Maßnahmen die Arbeit ohne Lohnverlust verweigern. § 14 AGG setzt voraus, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift und erlaubt die Arbeitseinstellung nur, soweit dies zum Schutz des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; danach bleiben drei Monate für die Klage. Arbeitgeber, die dem Täter außerordentlich kündigen wollen, haben dafür nur zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Zusätzlich sind tarifliche und arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu prüfen.
| Bereich | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Strafantrag | 3 Monate ab Kenntnis | § 77b StGB |
| Strafverfolgung § 184i StGB | 5 Jahre, absolut 10 Jahre | §§ 78, 78c StGB |
| Beleidigung (§ 185 StGB) | 5 Jahre | § 78 Abs. 3 StGB |
| Schmerzensgeld | 3 Jahre ab Kenntnis, max. 30 Jahre | §§ 195, 199 BGB |
| Entschädigung AGG | 2 Monate, dann 3 Monate Klage | § 15 Abs. 4 AGG, § 61b ArbGG |
| Fristlose Kündigung | 2 Wochen ab Kenntnis | § 626 Abs. 2 BGB |
Halten Sie Datum, Ort, Ablauf und Zeugen schriftlich fest, sichern Sie Nachrichten und Screenshots und lassen Sie sich frühzeitig beraten. Ein Strafantrag ist auch dann sinnvoll, wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie das Verfahren durchstehen wollen, da er die kurze Antragsfrist wahrt.
Wer von einem Vorwurf erfährt, sollte sich zunächst nicht äußern, keine Nachrichten an die Anzeigeerstatterin senden und umgehend einen Strafverteidiger einschalten. Gerade bei Antragsdelikten kann sich zeigen, dass Fristen versäumt wurden oder Beweise für den Tatvorwurf nicht tragen. Zugleich dürfen arbeitsrechtliche Folgen nicht unterschätzt werden.
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