Von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation spricht man, wenn sich die Aussagen der mutmaßlich geschädigten Person und des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren unmittelbaren Beweismittel vorhanden sind.
Gerade bei Sexualdelikten wie dem Vorwurf der Vergewaltigung kommt dies häufig vor, da sich die angeblichen Taten oft ohne Zeugen ereignen.
Wichtig zu wissen: Eine Aussage allein kann grundsätzlich ausreichen, um eine Verurteilung zu begründen. Allerdings gelten in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung.
Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Strafgesetzbuch geregelt. Strafbar macht sich insbesondere, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder erzwingt.
Dabei spielen unter anderem folgende Aspekte eine Rolle:
Bereits der Vorwurf kann erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen – unabhängig davon, ob es später zu einer Verurteilung kommt.
In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen prüft das Gericht besonders sorgfältig, ob die belastende Aussage glaubhaft und ob die Zeugin glaubwürdig ist.
Bleibt die Aussage über längere Zeit hinweg im Wesentlichen gleich oder treten erhebliche Widersprüche auf? Wie ist die Aussage entstanden? Gibt es mögliche Fehlerquellen? Liegen Anhaltspunkte für eine Suggestion vor?
Wirkt die Schilderung lebensnah und nachvollziehbar oder eher konstruiert? Sind Realkennzeichen vorhanden?
Könnten persönliche Konflikte, Eifersucht, Trennungen oder andere Motive eine Falschbeschuldigung erklären?
Auch indirekte Beweismittel um das eigentliche Tatgeschehen herum können eine Rolle spielen, beispielsweise: Chatverläufe, Nachrichten, medizinische Gutachten, Zeugenaussagen zum Verhalten nach dem Vorfall, DNA-Spuren sowie Videoaufnahmen.
In bestimmten Fällen werden Sachverständige hinzugezogen, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu analysieren.
Viele Beschuldigte versuchen unmittelbar nach einer Vorladung, die Situation aufzuklären. Dies kann jedoch erhebliche Risiken mit sich bringen.
Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden, bis ein Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat.
Denn häufig ist zunächst unklar: welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, welche Beweise vorliegen, welche Aussagen bereits gemacht wurden und welche Widersprüche existieren. Eine unüberlegte Aussage kann später kaum korrigiert werden und die Verteidigung erheblich erschweren.
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kann schwerwiegende Folgen haben. Neben Freiheitsstrafen drohen insbesondere: Eintragungen im Führungszeugnis, berufliche Konsequenzen, Auswirkungen auf Beamtenverhältnisse, aufenthaltsrechtliche Folgen sowie gesellschaftliche und familiäre Belastungen. Die konkrete Strafhöhe hängt immer vom Einzelfall ab.
Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren kommt es auf eine präzise Analyse der Ermittlungsakte an. Häufig ergeben sich Ansatzpunkte aus Widersprüchen in Aussagen, Kommunikationsverläufen, zeitlichen Abläufen sowie Verfahrensfehlern.
Eine strategische Verteidigung beginnt deshalb nicht erst vor Gericht, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Rechtsanwalt Marquort unterstützt Mandanten unter anderem bei: Akteneinsicht, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, Vorbereitung auf Vernehmungen sowie Verteidigung vor Gericht.
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