Ab wann ist es keine ge­ringe Menge mehr?

Anwalt BtMG Kiel
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Das Wich­tigste im Über­blick

Warum der Grenz­wert ent­schei­dend ist

Die Frage, ab wann eine Menge Betäubungsmittel nicht mehr als gering gilt, ist im deutschen Strafrecht von zentraler Bedeutung. Sie entscheidet häufig darüber, ob eine Strafverfolgung überhaupt eingeleitet wird, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder ob erhebliche Freiheitsstrafen drohen.

In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch komplex: Verschiedene Substanzen unterliegen unterschiedlichen Grenzwerten, die nicht im Gesetz selbst, sondern in Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Zudem hat die Cannabis-Teillegalisierung 2024 die Rechtslage für diese Substanz grundlegend verändert.

Recht­liche Grund­lagen: BtMG und KCanG

Das Be­täu­bu­ngs­mit­tel­ge­set­z (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet in Paragraph 29 BtMG zwischen dem Besitz einer geringen Menge und größeren, der so genannten nicht geringen Menge. Bei geringer Menge zum Eigenbedarf kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen – eine Einstellung nach Paragraph 31a BtMG ist grundsätzlich möglich.

Entscheidend: Das Gesetz nennt keine konkreten Gramm-Zahlen. Diese wurden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und durch Richtlinien der Bundesländer konkretisiert.

Das Konsum­canna­bis­ge­set­z (KCanG) seit April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene (ab 18 Jahren) in bestimmten Mengen legal. Das KCanG erlaubt: Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit, Besitz von bis zu 50 g Cannabis zu Hause sowie Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für den Eigenbedarf.

Wichtig: Diese Mengen gelten nicht pauschal als strafbar – Verstöße gegen die Mengengrenzen können weiterhin Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. Auch der Verkauf bleibt grundsätzlich strafbar.

Grenz­werte im Über­blick: Ab wann keine ge­rige Menge?

Der Begriff geringe Menge bezieht sich auf den Wirkstoffgehalt (Wirkstoffmenge), nicht auf das Gesamtgewicht der Substanz. Maßgeblich ist also der Anteil des aktiven Wirkstoffs in der Droge.

Hinweis zur Methodik: Die nachfolgenden Grenzwerte basieren auf der ständigen Rechtsprechung des BGH. Die genauen Mengen können je nach Bundesland und konkretem Sachverhalt abweichen. Bitte konsultieren Sie für Ihren Fall immer einen Rechtsanwalt.

Cannabis (THC): ab 7,5 g THC (ca. 50–75 g Pflanzenmaterial) | Heroin: ab 1,5 g Heroinhydrochlorid (ca. 5–8 g) | Kokain: ab 5 g Cocainhydrochlorid (ca. 10–14 g) | Amphetamin: ab 10 g Amphetaminbase (ca. 30 g) | MDMA/Ecstasy: ab 30 g MDMA-Base (ca. 290–300 Tabletten) | Methamphetamin: ab 5 g Methamphetaminbase (ca. 8 g) | LSD: ab 0,6 mg LSD-Tartrat (ca. 120 Trips)

Recht­liche Kon­se­quen­zen der nicht ge­ringen Menge

Besitz und Erwerb

Nach Paragraph 29a BtMG drohen bei Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.

Handel und Ein­fuhr

Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Paragraph 30 BtMG) wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft. Die Strafe kann dann in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Bewährungsstrafe ist nur bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe möglich. Ab 2 Jahren und einem Tag ist die Strafe immer zu vollstrecken.

Banden­mäßiger Handel

Erfolgt der Handel bandenmäßig mit nicht geringen Mengen (Paragraph 30a BtMG), erhöht sich die Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Praxishinweis von Rechtsanwalt Marquort: Die Ermittlungsbehörden ermitteln bei Verdacht auf eine nicht geringe Menge regelmäßig mit erhöhtem Aufwand: Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachung und Observation sind typische Maßnahmen. Betroffene sollten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend anwaltliche Hilfe suchen.

Beson­der­hei­ten: Can­na­bis nach dem KCanG 2024

Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich die Situation bei Cannabis erheblich verändert. Die strafrechtliche Bewertung unterscheidet nun mehrere Szenarien: Besitz bis 25 g (öffentlich) bzw. 50 g (zu Hause) ist grundsätzlich legal für Volljährige; Handel und Verkauf bleiben weiterhin strafbar, auch bei Volljährigen; Weitergabe an Minderjährige ist mit erheblich verschärfter Strafdrohung belegt.

Die Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis liegt nach BGH-Rechtsprechung weiterhin bei nur 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt). Das sind je nach Reinheitsgrad etwa 50–75 g Cannabis.

Ihre Ver­tei­di­gung bei Rechts­anwalt Marquort

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten sind komplex. Die Grenzwerte sind nicht immer eindeutig – Analysefehler, Mischsubstanzen und veraltete Gutachten können die Strafbarkeit erheblich beeinflussen. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung kann in vielen Fällen den Unterschied zwischen Einstellung und Verurteilung ausmachen.

Rechtsanwalt Marquort bietet Ihnen: Sofortige Überprüfung des Tatvorwurfs und der Beweislage, Akteneinsicht und kritische Analyse der Ermittlungsergebnisse, Überprüfung der Wirkstoffgutachten auf Fehler und Mängel, Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht über Einstellungen gem. § 153, 153a StPO, § 31 oder 31a BtMG sowie kompetente Begleitung in allen Instanzen – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.

Häufig ge­stellte Fragen

Nach dem KCanG 2024 ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g zu Hause für Erwachsene grundsätzlich erlaubt. Größere Mengen können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Die strafrechtliche Grenze zur nicht geringen Menge liegt nach BGH-Rechtsprechung weiterhin bei 7,5 g THC-Wirkstoffgehalt.
Das Überschreiten führt zu einer deutlich höheren Strafdrohung. Bei Betäubungsmitteln liegt die Strafe bei über einem Jahr.
Nein. Jede Substanz hat eigene Grenzwerte, die der BGH im Laufe der Jahrzehnte festgelegt hat. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht der Substanz. Bei Heroin gelten z.B. andere Werte als bei Amphetaminen oder Cannabis.
Grundsätzlich nicht. Wer Betäubungsmittel besitzt, nimmt das Risiko ihres Wirkstoffgehalts in Kauf (sog. Risikoübernahme). Die Rechtsprechung verlangt kein exaktes Wissen über den Gehalt – es genügt, dass man weiß oder für möglich hält, die Grenzmenge zu überschreiten.
Nein. Das KCanG betrifft ausschließlich Cannabis. Für alle anderen Betäubungsmittel wie Heroin, Kokain, Amphetamine oder MDMA gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des BtMG und die dazugehörige BGH-Rechtsprechung unverändert.
Machen Sie sofort von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und verweigern Sie jede Aussage gegenüber der Polizei. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf. Jede voreilige Aussage kann Ihre Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

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