Der Begriff „nicht geringe Menge“ (ngM) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung konkretisiert wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Cannabis die Grenze bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) als Wirkstoffmenge festgelegt. Es geht also nicht um das Bruttogewicht des Cannabis, sondern um die tatsächlich enthaltene Menge an aktivem THC.
Wichtig: Je nach THC-Gehalt des beschlagnahmten Cannabis können bereits wenige Dutzend Gramm Pflanzenmaterial diese Grenze überschreiten.
Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sowie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) drohen folgende Strafen:
Bei Verfahren mit Verdacht auf nicht geringe Menge wird in der Regel Untersuchungshaft beantragt. Jede Aussage gegenüber der Polizei ohne Anwalt kann die Verteidigung erheblich erschweren. Die Strafzumessung hängt stark von der Beweislage ab – ob das Gutachten zum THC-Gehalt angegriffen werden kann, ob Mitbeschuldigte existieren oder strafmildernde Umstände geltend gemacht werden, macht den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Haftstrafe.
Wichtiger Hinweis: Schweigen Sie gegenüber der Polizei! Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen ist keine Schuld Einräumung – es ist Ihr gutes Recht und oft der wichtigste erste Schritt zur erfolgreichen Verteidigung.
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