Nicht ge­rige Menge Canna­bis – Was Sie jetzt wissen müssen

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Das Wich­tigste im Über­blick

Was ist die „nicht ge­rige Menge“ Can­na­bis?

Der Begriff „nicht geringe Menge“ (ngM) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch die Rechtsprechung konkretisiert wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Cannabis die Grenze bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) als Wirkstoffmenge festgelegt. Es geht also nicht um das Bruttogewicht des Cannabis, sondern um die tatsächlich enthaltene Menge an aktivem THC.

Wichtig: Je nach THC-Gehalt des beschlagnahmten Cannabis können bereits wenige Dutzend Gramm Pflanzenmaterial diese Grenze überschreiten.

Welche Straf­normen gelten?

Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) sowie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) drohen folgende Strafen:

  • § 34 KCanG: Besitz, Erwerb oder Anbau von Cannabis in geringer Menge – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
  • § 34 Abs. 3 KCanG (besonders schwerer Fall): z. B. gewerbsmäßiger Handel oder der Besitz von Cannabis einer nicht geringen Menge – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Typische Fall­kon­stella­tionen

  • Beschlagnahme beim Transport von Cannabis (Verkehrskontrolle, Paketzustellung)
  • Durchsuchung der Wohnung aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen
  • Festnahme beim Kauf oder Verkauf in größeren Mengen Cannabis
  • Aufdeckung einer Aufzuchtanlage, einer sog. Marihuana-Plantage (Grow-Operation)
  • Einfuhr aus dem EU-Ausland über den Postweg

Warum ist so­for­tige an­walt­liche Hilfe ent­schei­dend?

Bei Verfahren mit Verdacht auf nicht geringe Menge wird in der Regel Untersuchungshaft beantragt. Jede Aussage gegenüber der Polizei ohne Anwalt kann die Verteidigung erheblich erschweren. Die Strafzumessung hängt stark von der Beweislage ab – ob das Gutachten zum THC-Gehalt angegriffen werden kann, ob Mitbeschuldigte existieren oder strafmildernde Umstände geltend gemacht werden, macht den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Haftstrafe.

Meine Ver­tei­digungs­stra­tegie

  • Sofortige Akteneinsicht und Analyse des Ermittlungsverfahrens
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Beschlagnahme und Festnahme
  • Überprüfung des chemischen Gutachtens zum THC-Wirkstoffgehalt
  • Antragstellung auf Haftverschonung / Außervollzugsetzung des Haftbefehls
  • Erarbeitung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie
  • Vertretung in Haupt- und Berufungsverhandlungen

Wichtiger Hinweis: Schweigen Sie gegenüber der Polizei! Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen ist keine Schuld Einräumung – es ist Ihr gutes Recht und oft der wichtigste erste Schritt zur erfolgreichen Verteidigung.

Häufig ge­stellte Fragen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm reinem THC (Tetrahydrocannabinol) festgelegt. Maßgeblich ist dabei nicht das Gesamtgewicht des beschlagnahmten Cannabis, sondern die tatsächlich enthaltene Menge des psychoaktiven Wirkstoffs THC.
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom April 2024 hat den privaten Besitz kleiner Mengen für Erwachsene entkriminalisiert. Erlaubt sind bis zu 25 g im öffentlichen Raum und bis zu 50 g zuhause. Aber: Wer diese Grenzen überschreitet oder mit Cannabis handelt, riskiert weiterhin empfindliche Freiheitsstrafen. Das neue Gesetz hat die Strafbarkeit der nicht geringen Menge ausdrücklich beibehalten.
Das ist leider oft der Fall. Die Staatsanwaltschaft beantragt bei Delikten mit höherem Strafrahmen und beim Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sehr regelmäßig einen Haftbefehl, wenn einer der gesetzlichen Haftgründe vorliegt: Fluchtgefahr (z. B. kein fester Wohnsitz, Auslandsbezug) oder bei Flucht, Verdunkelungsgefahr (Beeinflussen von Zeugen oder Beweisen) oder Wiederholungsgefahr (Vorstrafen, laufendes Verfahren). Mit einem erfahrenen Strafverteidiger kann ein Antrag auf Haftverschonung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls gestellt werden – je früher, desto besser.
Nein – Sie haben das Recht zu schweigen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht ist im deutschen Strafprozessrecht verankert und darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Viele Beschuldigte glauben, durch frühzeitige Erklärungen Sympathie zu gewinnen oder die Situation zu entspannen. In der Praxis führt das fast immer dazu, dass sich die Beweislage gegen den Mandanten verschlechtert. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Es sichert ihre Freiheit.
Ja, das ist ein entscheidender Unterschied. Das Gesetz unterscheidet zwischen Eigenbedarf/Besitz (geringerer Strafrahmen, mehr Spielraum für strafmildernde Argumente), Handel/Weitergabe (höherer Strafrahmen, bei Gewerbsmäßigkeit Verbrechen) und Bandenbeteiligung (höchster Strafrahmen, Mindeststrafe 5 Jahre).
Vorstrafen können die Situation erheblich verschlechtern. Sie wirken sich aus auf die Strafzumessung (höhere Strafe innerhalb des Strafrahmens), die Frage der Bewährungsfähigkeit, die Haftanordnung (Wiederholungsgefahr als Haftgrund) und die Einschätzung als gewerbsmäßig oder professioneller Händler. Selbst mit Vorstrafen gibt es aber Verteidigungsansätze: frühzeitiges Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Therapiebereitschaft oder die sogenannte Überlänge des Verfahrens können strafmildernd wirken.

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