Die Frage, ab wann eine Menge Betäubungsmittel nicht mehr als gering gilt, ist im deutschen Strafrecht von zentraler Bedeutung. Sie entscheidet häufig darüber, ob eine Strafverfolgung überhaupt eingeleitet wird, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder ob erhebliche Freiheitsstrafen drohen.
In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch komplex: Verschiedene Substanzen unterliegen unterschiedlichen Grenzwerten, die nicht im Gesetz selbst, sondern in Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind. Zudem hat die Cannabis-Teillegalisierung 2024 die Rechtslage für diese Substanz grundlegend verändert.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterscheidet in Paragraph 29 BtMG zwischen dem Besitz einer geringen Menge und größeren, der so genannten nicht geringen Menge. Bei geringer Menge zum Eigenbedarf kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen – eine Einstellung nach Paragraph 31a BtMG ist grundsätzlich möglich.
Entscheidend: Das Gesetz nennt keine konkreten Gramm-Zahlen. Diese wurden durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und durch Richtlinien der Bundesländer konkretisiert.
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis für Erwachsene (ab 18 Jahren) in bestimmten Mengen legal. Das KCanG erlaubt: Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit, Besitz von bis zu 50 g Cannabis zu Hause sowie Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen für den Eigenbedarf.
Wichtig: Diese Mengen gelten nicht pauschal als strafbar – Verstöße gegen die Mengengrenzen können weiterhin Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten darstellen. Auch der Verkauf bleibt grundsätzlich strafbar.
Der Begriff geringe Menge bezieht sich auf den Wirkstoffgehalt (Wirkstoffmenge), nicht auf das Gesamtgewicht der Substanz. Maßgeblich ist also der Anteil des aktiven Wirkstoffs in der Droge.
Hinweis zur Methodik: Die nachfolgenden Grenzwerte basieren auf der ständigen Rechtsprechung des BGH. Die genauen Mengen können je nach Bundesland und konkretem Sachverhalt abweichen. Bitte konsultieren Sie für Ihren Fall immer einen Rechtsanwalt.
Cannabis (THC): ab 7,5 g THC (ca. 50–75 g Pflanzenmaterial) | Heroin: ab 1,5 g Heroinhydrochlorid (ca. 5–8 g) | Kokain: ab 5 g Cocainhydrochlorid (ca. 10–14 g) | Amphetamin: ab 10 g Amphetaminbase (ca. 30 g) | MDMA/Ecstasy: ab 30 g MDMA-Base (ca. 290–300 Tabletten) | Methamphetamin: ab 5 g Methamphetaminbase (ca. 8 g) | LSD: ab 0,6 mg LSD-Tartrat (ca. 120 Trips)
Nach Paragraph 29a BtMG drohen bei Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.
Der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Paragraph 30 BtMG) wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft. Die Strafe kann dann in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Bewährungsstrafe ist nur bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe möglich. Ab 2 Jahren und einem Tag ist die Strafe immer zu vollstrecken.
Erfolgt der Handel bandenmäßig mit nicht geringen Mengen (Paragraph 30a BtMG), erhöht sich die Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Praxishinweis von Rechtsanwalt Marquort: Die Ermittlungsbehörden ermitteln bei Verdacht auf eine nicht geringe Menge regelmäßig mit erhöhtem Aufwand: Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachung und Observation sind typische Maßnahmen. Betroffene sollten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend anwaltliche Hilfe suchen.
Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat sich die Situation bei Cannabis erheblich verändert. Die strafrechtliche Bewertung unterscheidet nun mehrere Szenarien: Besitz bis 25 g (öffentlich) bzw. 50 g (zu Hause) ist grundsätzlich legal für Volljährige; Handel und Verkauf bleiben weiterhin strafbar, auch bei Volljährigen; Weitergabe an Minderjährige ist mit erheblich verschärfter Strafdrohung belegt.
Die Grenze zur nicht geringen Menge bei Cannabis liegt nach BGH-Rechtsprechung weiterhin bei nur 7,5 g THC (Wirkstoffgehalt). Das sind je nach Reinheitsgrad etwa 50–75 g Cannabis.
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten sind komplex. Die Grenzwerte sind nicht immer eindeutig – Analysefehler, Mischsubstanzen und veraltete Gutachten können die Strafbarkeit erheblich beeinflussen. Eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung kann in vielen Fällen den Unterschied zwischen Einstellung und Verurteilung ausmachen.
Rechtsanwalt Marquort bietet Ihnen: Sofortige Überprüfung des Tatvorwurfs und der Beweislage, Akteneinsicht und kritische Analyse der Ermittlungsergebnisse, Überprüfung der Wirkstoffgutachten auf Fehler und Mängel, Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht über Einstellungen gem. § 153, 153a StPO, § 31 oder 31a BtMG sowie kompetente Begleitung in allen Instanzen – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.
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