Aus­sage gegen Aus­sage bei Ver­ge­wal­ti­gung

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Inhalt

Das Wich­tigste im Über­blick

Was be­deut­et „Aus­sage gegen Aus­sage“?

Von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation spricht man, wenn sich die Aussagen der mutmaßlich geschädigten Person und des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren unmittelbaren Beweismittel vorhanden sind.

Gerade bei Sexualdelikten wie dem Vorwurf der Vergewaltigung kommt dies häufig vor, da sich die angeblichen Taten oft ohne Zeugen ereignen.

Wichtig zu wissen: Eine Aussage allein kann grundsätzlich ausreichen, um eine Verurteilung zu begründen. Allerdings gelten in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung.

Wann liegt eine Ver­ge­wal­ti­gung nach § 177 StGB vor?

Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Strafgesetzbuch geregelt. Strafbar macht sich insbesondere, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder erzwingt.

Dabei spielen unter anderem folgende Aspekte eine Rolle:

  • fehlende Zustimmung
  • Ausnutzen einer schutzlosen Lage
  • Gewalt oder Drohungen
  • Überraschungsmomente
  • psychischer Druck

Bereits der Vorwurf kann erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen – unabhängig davon, ob es später zu einer Verurteilung kommt.

Wie be­ur­teilt das Ge­richt Aus­sage gegen Aus­sage bei Ver­ge­wal­ti­gung?

In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen prüft das Gericht besonders sorgfältig, ob die belastende Aussage glaubhaft und ob die Zeugin glaubwürdig ist.

Aus­sa­ge­kon­stanz

Bleibt die Aussage über längere Zeit hinweg im Wesentlichen gleich oder treten erhebliche Widersprüche auf? Wie ist die Aussage entstanden? Gibt es mögliche Fehlerquellen? Liegen Anhaltspunkte für eine Suggestion vor?

De­tail­reich­tum

Wirkt die Schilderung lebensnah und nachvollziehbar oder eher konstruiert? Sind Realkennzeichen vorhanden?

Be­las­tungs­mo­tive

Könnten persönliche Konflikte, Eifersucht, Trennungen oder andere Motive eine Falschbeschuldigung erklären?

Ob­jek­tive In­di­zi­ien

Auch indirekte Beweismittel um das eigentliche Tatgeschehen herum können eine Rolle spielen, beispielsweise: Chatverläufe, Nachrichten, medizinische Gutachten, Zeugenaussagen zum Verhalten nach dem Vorfall, DNA-Spuren sowie Videoaufnahmen.

Aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten

In bestimmten Fällen werden Sachverständige hinzugezogen, um die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu analysieren.

Keine vor­schnel­len Aus­sa­gen bei Po­li­zei oder Staats­anwalt­schaft

Viele Beschuldigte versuchen unmittelbar nach einer Vorladung, die Situation aufzuklären. Dies kann jedoch erhebliche Risiken mit sich bringen.

Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden, bis ein Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat.

Denn häufig ist zunächst unklar: welche konkreten Vorwürfe erhoben werden, welche Beweise vorliegen, welche Aussagen bereits gemacht wurden und welche Widersprüche existieren. Eine unüberlegte Aussage kann später kaum korrigiert werden und die Verteidigung erheblich erschweren.

Welche Strafen drohen bei einer Ver­ur­tei­lung?

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung kann schwerwiegende Folgen haben. Neben Freiheitsstrafen drohen insbesondere: Eintragungen im Führungszeugnis, berufliche Konsequenzen, Auswirkungen auf Beamtenverhältnisse, aufenthaltsrechtliche Folgen sowie gesellschaftliche und familiäre Belastungen. Die konkrete Strafhöhe hängt immer vom Einzelfall ab.

Warum eine früh­ze­iti­ge Straf­ver­tei­di­gung ent­schei­dend ist

Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren kommt es auf eine präzise Analyse der Ermittlungsakte an. Häufig ergeben sich Ansatzpunkte aus Widersprüchen in Aussagen, Kommunikationsverläufen, zeitlichen Abläufen sowie Verfahrensfehlern.

Eine strategische Verteidigung beginnt deshalb nicht erst vor Gericht, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Rechtsanwalt Marquort unterstützt Mandanten unter anderem bei: Akteneinsicht, Verteidigung im Ermittlungsverfahren, Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, Vorbereitung auf Vernehmungen sowie Verteidigung vor Gericht.

Häufig ge­stellte Fragen

Ja. Grundsätzlich kann eine einzige Aussage eines Zeugen oder einer Zeugin für eine Verurteilung ausreichen. Allerdings muss das Gericht die Aussage besonders kritisch prüfen und von ihrer Glaubhaftigkeit überzeugt sein.
Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Vor einer Aussage sollte stets anwaltlicher Rat eingeholt und zunächst Akteneinsicht genommen werden. Gerade beim Vorwurf einer Sexualstraftat sollte man immer anwaltlichen Rat einholen. Der Anwalt prüft genau, ob und wie man sich zum Sachverhalt erklären kann.
Falschbeschuldigungen können strafrechtliche Konsequenzen haben. Gleichzeitig müssen solche Behauptungen im Verfahren sorgfältig geprüft werden. Eine professionelle Verteidigung ist in solchen Situationen besonders wichtig.
Die Dauer hängt vom Umfang der Ermittlungen und der Beweislage ab. Verfahren können sich über mehrere Monate oder länger erstrecken.
Ja. Wenn sich der Tatvorwurf nicht ausreichend beweisen lässt oder Zweifel bestehen, kann das Verfahren eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft prüft nach Abschluss der Ermittlungen, ob der Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt und ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wenn nicht, wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wenn doch, wird Anklage erhoben.
Idealerweise sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs oder nach Erhalt einer Vorladung. Frühes Handeln kann entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein.

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