Fahren ohne Führerschein und Unfall gebaut

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis einen Unfall verursacht, sieht sich mit einem Bündel straf-, versicherungs- und zivilrechtlicher Konsequenzen konfrontiert. Neben einer Strafverfolgung nach § 21 StVG drohen Regressforderungen der Versicherung und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Folgen zu begrenzen.

Fahren ohne Führerschein und Unfall gebaut
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Das Wichtigste in Kürze

Warum Fahren ohne Führerschein ein ernstes Problem ist

Wer sich ohne gültige Fahrerlaubnis ans Steuer setzt, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein – unabhängig davon, ob der Führerschein nie erworben, entzogen oder abgelaufen wurde. Kommt zu diesem Grundverstoß noch ein Verkehrsunfall hinzu, verschärft sich die Lage deutlich: Strafrechtliche, versicherungsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen greifen dann ineinander.

Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG

Das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ist in § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) als Straftat ausgestaltet. Erfasst werden unter anderem folgende Konstellationen:
  • Der Täter hat nie eine Fahrerlaubnis erworben.
  • Die Fahrerlaubnis wurde gerichtlich oder behördlich entzogen, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt oder wegen Punkten im Fahreignungsregister.
  • Ein bestehendes Fahrverbot wird missachtet.
  • Die Fahrerlaubnis ist abgelaufen oder aus anderen Gründen ungültig, zum Beispiel bei bestimmten ausländischen Führerscheinen ohne Anerkennung in Deutschland.
Der Strafrahmen reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe. Bereits der bloße Verstoß, ganz ohne Unfall, wird in der Praxis regelmäßig mit empfindlichen Geldstrafen geahndet, bei Wiederholungstätern ist auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich.

Zusätzliche Straftatbestände bei einem Verkehrsunfall

Verursacht die Fahrerin oder der Fahrer während der unerlaubten Fahrt einen Unfall, treten regelmäßig weitere Straftatbestände hinzu:
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn Personen bei einem Unfall verletzt werden.
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sofern die Beschädigung fremden Eigentums über den bloßen Unfallschaden hinaus vorsätzlich erfolgte – im Regelfall bleibt es beim reinen Unfallschaden ohne eigenen Straftatbestand.
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn der Unfallort verlassen wird, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), wenn grob verkehrswidriges Verhalten hinzukommt, etwa bei überhöhter Geschwindigkeit oder Alkoholeinfluss.
Diese Delikte werden nicht isoliert, sondern in der Regel gemeinsam mit dem Verstoß gegen § 21 StVG verfolgt. Das Strafmaß richtet sich dann nach dem Gesamtbild der Tat und kann in der Summe erheblich höher ausfallen als bei einem isolierten Verstoß.

Versicherungsrechtliche Folgen

Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des genutzten Fahrzeugs reguliert Schäden geschädigter Dritter zunächst grundsätzlich, um deren Ansprüche zu schützen. Anschließend kann der Versicherer jedoch beim Fahrer Regress nehmen, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Der Regress kann sich je nach Versicherungsbedingungen auf mehrere Tausend Euro belaufen und ist vom Fahrer aus eigener Tasche zu tragen.

Kaskoversicherung

Bei einer bestehenden Vollkasko- und Teilkaskoversicherung für das eigene Fahrzeug sieht es noch ungünstiger aus: Da das Fahren ohne Fahrerlaubnis regelmäßig als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft wird, kann der Versicherer die Leistung für Schäden am eigenen Fahrzeug vollständig oder anteilig kürzen beziehungsweise vollständig verweigern.

Zivilrechtliche Haftung gegenüber Unfallbeteiligten

Die Geschädigten erhalten Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt von der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 115 VVG). Der Versicherer muss auch dann zahlen, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte (§ 117 VVG). Anschließend kann er beim Fahrer Rückgriff nehmen, wegen der fehlenden Fahrerlaubnis aber höchstens bis 5.000 € (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Bestand für das Fahrzeug keine Versicherung, reguliert die Verkehrsopferhilfe den Schaden und kann sich den vollen Betrag vom Fahrer zurückholen.

Verwaltungsrechtliche Folgen

Neben dem Strafverfahren hat ein Unfall unter Verstoß gegen § 21 StVG häufig auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen: Wird ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis beantragt, prüft die Fahrerlaubnisbehörde die charakterliche Eignung besonders streng. In vielen Fällen wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder wiedererteilt wird. Auch eine zusätzliche Sperrfrist für die Neuerteilung ist möglich.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  • Ruhe bewahren und bei der Unfallaufnahme wahrheitsgemäße Angaben machen – ein Verlassen des Unfallortes verschärft die Lage zusätzlich.
  • Möglichst frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor gegenüber Polizei oder Versicherung Aussagen zur Sache gemacht werden.
  • Schriftverkehr von Versicherung, Staatsanwaltschaft und Führerscheinstelle sorgfältig aufbewahren und fristgerecht beantworten.
  • Prüfen lassen, ob und in welchem Umfang ein Regress der Versicherung rechtlich zulässig ist.
Eine frühzeitige, spezialisierte anwaltliche Vertretung kann sowohl im Straf- als auch im Versicherungs- und Zivilverfahren entscheidend dazu beitragen, die Folgen für die Betroffenen zu begrenzen.

Häufig gestellte Fragen

Der Grundtatbestand nach § 21 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Kommt ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden hinzu, treten weitere Straftatbestände wie fahrlässige Körperverletzung hinzu, sodass sich das tatsächliche Strafmaß im Einzelfall deutlich erhöhen kann.
Die Haftpflichtversicherung reguliert Schäden geschädigter Dritter zunächst, nimmt den Fahrer aber in der Regel im Wege des Regresses in Anspruch. Eine bestehende Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug kann die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit ganz oder teilweise verweigern.
Möglich ist das, wenn kein Kaskoschutz besteht oder dieser wegen des Verstoßes gekürzt wird. Auch der Regressanspruch der Haftpflichtversicherung trifft in der Regel den Fahrer persönlich und kann eine erhebliche finanzielle Belastung bis zu 5.000,00 € je Obliegenheitsverletzung darstellen.
Eine Verurteilung wegen § 21 StVG kann je nach Höhe der verhängten Strafe im Führungszeugnis erscheinen. Ob und wie lange ein Eintrag sichtbar bleibt, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen zur Tilgungsfrist und der Art des Führungszeugnisses.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein eigener Straftatbestand nach § 142 StGB und wird zusätzlich zum Verstoß gegen § 21 StVG verfolgt. Dies verschärft die rechtliche Situation erheblich und sollte in jedem Fall vermieden werden.
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig wird eine Sperrfrist verhängt und im Rahmen der Neuerteilung eine MPU angeordnet, in der die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft wird.

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