Betrunken Unfall gebaut: Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer?

Ein Unfall unter Alkoholeinfluss ist ein Schock und der Beginn eines komplexen Verfahrens. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Führerscheinentzug, Punkte und Regressforderungen der Versicherung.

Betrunken Unfall gebaut: Welche Strafe droht bei Alkohol am Steuer?
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Alkoholunfall: Die Folgen auf einen Blick

Promillegrenzen: 0,3, 0,5 und 1,1 Promille im Vergleich

Ob und welche Strafe nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss droht, hängt maßgeblich von der gemessenen Blutalkoholkonzentration und den Begleitumständen ab. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei mehrere Schwellenwerte:
  • 0,0 Promille – gilt für Fahranfänger in der Probezeit und für alle Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 24c StVG). Ein gesetzliches Alkoholverbot für Berufskraftfahrer besteht nicht; Vorgaben können sich aber aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Absolutes Alkoholverbot (umgangssprachlich „0,0 Promille“) – § 24c StVG verbietet nicht einen bestimmten Promillewert, sondern das Trinken vor und während der Fahrt.
  • 0,3 Promille – ab diesem Wert kann bereits eine Straftat nach § 315c oder § 316 StGB vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten oder ein Unfall verursacht wird.
  • 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol – ab diesem Wert liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor, auch ohne Ausfallerscheinungen. Ist zugleich eine Straftat nach § 315c oder § 316 StGB erfüllt, tritt die Ordnungswidrigkeit dahinter zurück.
  • 1,1 Promille – ab diesem Wert geht die Rechtsprechung ohne weiteren Nachweis von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; eine Straftat liegt dann unabhängig von Ausfallerscheinungen vor.
Wird nach einem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille oder mehr festgestellt, wertet die Polizei den Unfall häufig vorschnell als alkoholbedingt. Eine Vermutung zulasten des Fahrers gibt es jedoch nicht: Die Ermittlungsbehörden müssen den alkoholtypischen Fahrfehler positiv nachweisen. Genau hier liegt der Ansatz der Verteidigung.

§ 315c oder § 316 StGB: Welche Straftat droht?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen, macht sich grundsätzlich nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) strafbar. Gefährdet der fahruntüchtige Fahrer dabei konkret einen anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert, verdrängt § 315c StGB den § 316 StGB. Bei einem Alleinunfall ohne Fremdschaden bleibt es bei § 316 StGB. Der entscheidende Unterschied: § 315c StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus – diese liegt nicht erst mit dem Unfall selbst vor, sondern kann bereits bei einem sogenannten Beinahe-Unfall gegeben sein, bei dem ein Schaden nur durch glückliche Umstände ausblieb. Erforderlich ist die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert; die Rechtsprechung setzt die Grenze bei 750 Euro an (BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10; OLG Celle, Beschl. v. 17.08.2011 – 32 Ss 86/11). Maßgeblich ist dabei der drohende Schaden, nicht der Wert der Sache. Das eigene Fahrzeug zählt nicht; ein geleastes oder finanziertes Fahrzeug ist dagegen fremd. Werden Personen verletzt, kommt tateinheitlich (§ 52 StGB) eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB hinzu. Sie wird nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt (§ 230 StGB)

Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach einem Alkoholunfall

Nach § 315c Abs. 1 StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wird die konkrete Gefahr – wie im Regelfall – nur fahrlässig verursacht, gilt der mildere Rahmen des § 315c Abs. 3 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nach § 316 StGB liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das gilt nach § 316 Abs. 2 StGB auch für die fahrlässige Trunkenheitsfahrt – also für den Fall, dass der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit nicht erkannt hat. In der gerichtlichen Praxis wird bei Ersttäter ohne Personenschaden häufig eine Geldstrafe verhängt; kommt es zu Verletzten oder liegen einschlägige Vorbelastungen vor, rückt eine Freiheitsstrafe – gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt – deutlich näher. Verhängt wird sie meist ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO). Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO) – diese Frist ist die wichtigste im gesamten Verfahren. Die konkrete Strafhöhe richtet sich unter anderem nach der Höhe der festgestellten Promillewerte, dem Ausmaß der verursachten Gefährdung oder Schäden, etwaigen Vorstrafen sowie dem Nachtatverhalten – etwa, ob unmittelbar Hilfe geleistet wurde oder ob zusätzlich Unfallflucht begangen wurde. § 142 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor; bei bedeutendem Fremdschaden gilt zudem die Regelvermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Die Wertgrenze ist umstritten und wird derzeit zwischen 1.500 und 2.500 Euro angesetzt, mit steigender Tendenz (OLG Celle, Urt. v. 21.08.2025 – 3 ORs 2/25: 2.000 Euro). Viele Trunkenheitsfahrten lassen sich durch einen Strafbefehl abschließen. Dies ist ein schriftliches Urteilsverfahren. Es hat den Vorteil, dass man nicht zu Gericht muss, sondern einem der Strafbefehl nach Hause geschickt wird. Man hat in diesem Fall die Möglichkeit, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Datum der Zustellung (Achtung: Das Datum steht auf dem gelben Briefumschlag) Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Wichtig dabei ist, dass der Einspruch binnen 2 Wochen nach der Zustellung bei Gericht eingegangen sein muss.

Führerschein weg: Fahrerlaubnisentzug, Sperrfrist, Punkte und MPU

Neben der strafrechtlichen Sanktion hat ein Alkoholunfall regelmäßig gravierende verkehrsrechtliche Folgen. Eine Verurteilung nach § 315c oder § 316 StGB wird mit drei Punkten bewertet, wenn das Gericht zugleich die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre verhängt (Anlage 13 Abschnitt A Nr. 1 FeV). Bleibt es bei der Verurteilung ohne Entziehung, sind es zwei Punkte (Nr. 2.1 FeV). Bei einer Verurteilung nach § 315c oder § 316 StGB ist der Täter nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis daher regelmäßig und setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren fest (§ 69a StGB). Innerhalb der gerichtlich festgesetzten Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. In der Praxis ist der Führerschein schon lange vor dem Urteil weg: Die Polizei stellt ihn meist noch am Unfalltag sicher, das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO. Und ab da dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr mehr bewegen. Nach Ablauf der Sperrfrist erhalten Betroffene ihren Führerschein in aller Regel nicht automatisch zurück: Eine MPU ist zwingend ab 1,6 Promille bzw. 0,8 mg/l (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) und bei wiederholten Alkoholfahrten (Buchst. b). Darunter ist sie nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten zulässig – etwa wenn trotz 1,1 Promille oder mehr keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, was für Alkoholgewöhnung spricht (BVerwG, Urt. v. 17.03.2021 – 3 C 3.20). Bei einer einmaligen Fahrt unter 1,6 Promille ohne solche Anhaltspunkte darf keine MPU verlangt werden. Die Sperrfrist kann das Gericht auf Antrag vorzeitig aufheben, frühestens nach drei Monaten und regelmäßig nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung (§ 69a Abs. 7 StGB). Erst nach deren erfolgreichem Bestehen wird die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Zahlt die Versicherung bei einem Alkoholunfall?

Auch versicherungsrechtlich hat ein Alkoholunfall spürbare Konsequenzen. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar zunächst den Schaden der Unfallgegner vollständig – kann anschließend jedoch beim Fahrer Rückgriff nehmen, weil die Trunkenheitsfahrt eine Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 28 Abs. 2 VVG). Der Regress ist auf höchstens 5.000 Euro begrenzt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). . Für Schäden am eigenen Fahrzeug ist die Vollkaskoversicherung zuständig. Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann sie ihre Leistung anteilig kürzen, wenn alkoholtypische Fahrfehler nachgewiesen werden. Ab absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille oder mehr) kann sie die Leistung vollständig verweigern. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ist eine Kürzung auf Null regelmäßig gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 22.06.2011 – IV ZR 225/10). Voraussetzung bleibt aber, dass die Fahruntüchtigkeit für den Unfall ursächlich war (§ 81 Abs. 2 VVG). Wer nach einem Alkoholunfall zusätzlich vom Unfallort flieht, riskiert einen weiteren Regress von bis zu 2.500 Euro, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht bis zu 5.000 Euro (§ 6 KfzPflVV). Beide Ansprüche stehen nebeneinander – in der Spitze also bis zu 10.000 Euro. .

Was Sie nach einem Alkoholunfall tun sollten

Unmittelbar nach einem Unfall unter Alkoholeinfluss ist besonnenes Verhalten entscheidend. Erste-Hilfe-Pflichten und die Absicherung der Unfallstelle bestehen unabhängig von der eigenen Situation fort. Ebenso besteht die Pflicht, am Unfallort zu bleiben und die Feststellung der eigenen Person zu ermöglichen (§ 142 StGB). Wer sich entfernt, begeht eine eigenständige Straftat – unabhängig vom Alkohol. Zur Person müssen Sie Angaben machen – Name, Anschrift, Geburtsdatum (§ 163b StPO, § 111 OWiG). Tipp: Zeigen dafür nur ihren Personalausweis vor. Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Atemalkohol- und Koordinationstests sind freiwillig und dürfen verweigert werden. Eine ärztlich durchgeführte Blutentnahme müssen Sie dagegen dulden; bei Verdacht auf §§ 315c, 316 StGB bedarf sie keiner richterlichen Anordnung (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie Gebrauch machen und möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie sich zum Sachverhalt äußern. Gerade weil ein Alkoholunfall gleich mehrere Rechtsgebiete berührt – Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht –, lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung: von der Rückrechnung auf die Tatzeit und der Prüfung des Messverfahrens über den Nachtrunkeinwand und die Frage des alkoholtypischen Fahrfehlers bis hin zur Abwehr überhöhter Regressforderungen der Versicherung.

Häufig gestellte Fragen

In der Regel eine Geldstrafe. Der gesetzliche Rahmen reicht bei fahrlässig verursachter Gefährdung bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 315c Abs. 3 StGB), bei vorsätzlicher Gefährdung bis zu fünf Jahren (§ 315c Abs. 1 StGB). Die konkrete Höhe hängt vom Promillewert, dem entstandenen Schaden und den persönlichen Umständen ab.
Ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn ein alkoholtypischer Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. Wer in diesem Zustand fährt, macht sich nach § 316 StGB strafbar – bei zusätzlicher konkreter Gefährdung nach § 315c StGB.
§ 316 StGB erfasst die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als solche. § 315c StGB kommt zur Anwendung, wenn dadurch zusätzlich eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen entstanden ist – etwa durch einen Unfall oder Beinahe-Unfall – und ist entsprechend härter sanktioniert.
In den meisten Fällen ja, und meist sofort: Die Polizei stellt den Führerschein regelmäßig noch am Unfalltag sicher, das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO. Die endgültige Entziehung mit Sperrfrist folgt im Urteil oder Strafbefehl.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung entschädigt zunächst die Unfallgegner vollständig, kann Sie anschließend aber mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Kommt eine Unfallflucht hinzu, können weitere bis zu 2.500 Euro (bei Vorsatz bis zu 5.000 Euro) hinzutreten. Die Vollkaskoversicherung kann ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Nein. Sie haben das Recht zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zu Ihrer Person müssen Sie allerdings machen.
Nach Erfüllung der Erste-Hilfe- und Absicherungspflichten sollten Sie keine Angaben zum Sachverhalt machen und möglichst umgehend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Verkehrs- und Strafrecht einschalten.

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