Vergewaltigung in der Ehe vor 1997: Ehefrauen ohne strafrechtlichen Schutz
Vergewaltigung in der Ehe war in Deutschland bis 1997 straflos. Aus heutiger Sicht ist die damalige Rechtslage kaum vorstellbar: Der Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 StGB a. F. erfasste ausdrücklich nur den außerehelichen Beischlaf – und nur Frauen als Opfer. § 177 Abs. 1 StGB a. F. lautete: ‚Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.‘
Dieselbe Einschränkung enthielt § 178 StGB a. F. (sexuelle Nötigung), der ‚außereheliche sexuelle Handlungen‘ voraussetzte. Der Gesetzeswortlaut sprach von der Nötigung „zum außerehelichen Beischlaf“ – ein Merkmal, das eheliche Vergewaltigung strukturell aus dem Straftatbestand ausschloss.
Erzwang ein Ehemann Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, blieb dies rechtlich blieb strafrechtlich allenfalls eine Nötigung (§ 240 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) – nicht der Vergewaltigung. Die Konsequenz war ein erheblich geringerer Strafrahmen und eine gesellschaftliche wie juristische Botschaft, die eheliche Autonomie über die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen stellte. Kritikerinnen sprachen bereits in den 1970er- und 1980er-Jahren von einer untragbaren Schutzlücke, ohne dass sich zunächst eine politische Mehrheit für eine Reform fand.
Die Gesetzesreform 1997
Der Weg zur Reform war langwierig und politisch umstritten. Erste Vorstöße scheiterten Ende der 1980er- und Anfang der 1990er-Jahre am fehlenden parlamentarischen Rückhalt. Zu den vorgebrachten Gegenargumenten zählte unter anderem die Ansicht, sexuelle Übergriffe in der Ehe seien bereits über die Nötigung ausreichend erfasst worden und der Staat habe sich nicht in das Intimleben von Eheleuten einzumischen.
Ein erster Anlauf war noch am 9. Mai 1996 an der sog. Widerspruchsklausel gescheitert, die der Ehefrau ein Vetorecht gegen die Strafverfolgung gegeben hätte. Erst der fraktionsübergreifende Gruppenantrag ohne diese Klausel (BT-Drs. 13/7324) fand am 15. Mai 1997 bei aufgehobenem Fraktionszwang eine Mehrheit. Das 33. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) trat am 5. Juli 1997 in Kraft.
Die Reform brachte drei wesentliche Neuerungen mit sich:
- Streichung des Merkmals „außerehelich“ – Vergewaltigung ist seither unabhängig vom Familienstand der Beteiligten strafbar.
- Geschlechtsneutrale Fassung des Tatbestands – seither können Männer wie Frauen gleichermaßen Täter und Opfer sein, auch gleichgeschlechtliche Übergriffe werden erfasst.
- Zusammenführung von sexueller Nötigung (§ 178 StGB a. F.) und Vergewaltigung in einem einheitlichen § 177 StGB – die Vergewaltigung wurde zum Regelbeispiel eines besonders schweren Falles. Zugleich wurde der Vergewaltigungsbegriff auf beischlafähnliche Handlungen mit Eindringen in den Körper erstreckt (z. B. Oral- und Analverkehr, Penetration mit Gegenständen). .
Seit diesem Zeitpunkt gilt der Grundsatz, der heute selbstverständlich erscheint, aber erst durch jahrelangen politischen Einsatz erkämpft werden musste: Eine Vergewaltigung bleibt eine Vergewaltigung – unabhängig davon, ob Täter und Opfer miteinander verheiratet sind.
Die Reform 2016: Das ‚Nein heißt Nein‘-Prinzip
Auch nach 1997 blieb eine Lücke bestehen: Für eine Strafbarkeit war regelmäßig erforderlich, dass der Täter Gewalt anwendete, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte oder eine schutzlose Lage ausnutzte. Widersetzte sich ein Opfer aus Angst, Schockstarre oder mangels körperlicher Gegenwehr nicht aktiv, fiel die Tat häufig aus dem Tatbestand heraus. § 179 StGB a. F. (sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) griff nur bei vollständiger Widerstandsunfähigkeit und schloss die Lücke daher nicht.
Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft seit dem 10. November 2016, wurde dieses Defizit behoben. Seither gilt das sogenannte „Nein heißt Nein“-Prinzip: Strafbar macht sich, wer eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vornimmt – unabhängig davon, ob dieser Wille ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommt – etwa durch Worte, Weinen, Abwehrbewegungen oder Erstarren. Auch das gezielte Ausnutzen einer Situation, in der das Opfer zu einer Willensbildung oder -äußerung nicht in der Lage ist, ist seither erfasst (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB).
Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auch auf Konstellationen innerhalb von Ehen und Partnerschaften aus: Auch ohne körperliche Gewaltanwendung kann eine strafbare Handlung vorliegen, wenn eine Person eine sexuelle Handlung erkennbar ablehnt und der Partner oder die Partnerin dies missachtet.
Internationaler Vergleich und aktuelle Debatte
Im europäischen Vergleich hat Deutschland die Vergewaltigung in der Ehe spät kriminalisiert. Dänemark stellte die Vergewaltigung in der Ehe bereits 1960 unter Strafe, Schweden 1965, Norwegen 1974, Österreich 1989, das Vereinigte Königreich 1991, die Schweiz 1992 – Deutschland erst 1997.
In der aktuellen rechtspolitischen Diskussion wird zunehmend gefragt, ob das „Nein heißt Nein“-Prinzip ausreicht oder ob – wie in Schweden und Spanien bereits gesetzlich verankert – ein „Ja heißt Ja“-Prinzip eingeführt werden sollte. Danach wäre eine sexuelle Handlung nur dann tatbestandslos, wenn eine freiwillige, durch Worte oder Verhalten erkennbar gewordene Zustimmung vorliegt. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist in Deutschland derzeit nicht beschlossen, wird aber von Teilen der Politik und der Frauenrechtsbewegung gefordert.
Strafmaß und Beweisfragen bei § 177 StGB
Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ausgestaltet; die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ob ein Verbrechen vorliegt, richtet sich nach dem verwirklichten Grundtatbestand: § 177 Abs. 1 und 2 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) sind Vergehen, § 177 Abs. 4, 5, 7 und 8 StGB (Mindeststrafe ein, drei bzw. fünf Jahre) Verbrechen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB). Davon zu trennen sind die Qualifikationen: Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bzw. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 177 Abs. 7 StGB – nicht unter drei Jahren) sowie Verwendung einer Waffe, schwere körperliche Misshandlung oder Todesgefahr (§ 177 Abs. 8 StGB – nicht unter fünf Jahren). Für minder schwere Fälle sieht § 177 Abs. 9 StGB eigene Strafrahmen vor: drei Monate bis drei Jahre (Abs. 1, 2), sechs Monate bis zehn Jahre (Abs. 4, 5) und ein Jahr bis zehn Jahre (Abs. 7, 8).
In der Praxis stellt sich in Verfahren wegen Vergewaltigung in der Ehe häufig eine besondere Beweisproblematik: Da die Tat regelmäßig ohne Zeugen im gemeinsamen häuslichen Umfeld stattfindet,
liegt häufig eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, in der der Bundesgerichtshof eine besonders sorgfältige, lückenlose Beweiswürdigung verlangt. Hinzu kommt eine Besonderheit gerade der Ehe: Dem Ehegatten steht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das noch in der Hauptverhandlung ausgeübt werden kann – mit der Folge, dass frühere Aussagen grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen (§ 252 StPO).
Was Betroffene und Beschuldigte wissen sollten
Für Betroffene gilt: Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht erstattet werden (§ 158 StPO) – allerdings nur innerhalb der Verfolgungsverjährung. Sie beträgt je nach Tatvariante fünf Jahre (§ 177 Abs. 1, 2 StGB) bis zwanzig Jahre (§ 177 Abs. 4, 5, 7, 8 StGB), §§ 78 Abs. 3, 4 StGB. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Eine ‚Rücknahme‘ der Anzeige gibt es rechtlich nicht; sie beendet das Verfahren nicht. Verletzte können sich der Anklage als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO); unter den Voraussetzungen des § 397a StPO wird ihnen dafür ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet. Für die Belastung durch das Verfahren steht daneben die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO zur Verfügung.
Wer selbst mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, sollte von seinem Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a StPO) Gebrauch machen. Einer polizeilichen Vorladung muss er nicht folgen, einer Ladung der Staatsanwaltschaft dagegen schon (§ 163a Abs. 3 StPO) – auch dort besteht aber keine Pflicht, sich zur Sache zu äussern. Er sollte sich insbesondere unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Vorschnelle Aussagen ohne vorherige Akteneinsicht können die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken. Angesichts der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe und der einschneidenden gesellschaftlichen Folgen eines solchen Vorwurfs ist eine erfahrene strafrechtliche Verteidigung unerlässlich.