Aktuelles

Vergewaltigung in der Ehe war in Deutschland bis 1997 straflos. Erst mit dem 33. Strafrechtsänderungsgesetz wurde das Merkmal „außerehelich“ aus § 177 StGB gestrichen. Seit der Reform 2016 gilt zudem das „Nein heißt Nein“-Prinzip, das den Schutz vor sexuellen Übergriffen in Partnerschaften noch einmal deutlich erweitert hat.
Ein Unfall unter Alkoholeinfluss ist ein Schock und der Beginn eines komplexen Verfahrens. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen Führerscheinentzug, Punkte und Regressforderungen der Versicherung.
Wer mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert wird, stellt sich häufig zuerst die Frage, wie lange Gefängnis droht. Der Strafrahmen reicht von 6 Monaten beim sexuellen Übergriff über eine Mindeststrafe von 2 Jahren bei der Vergewaltigung bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Beitrag erklärt die abgestuften Strafrahmen des § 177 StGB und die Faktoren der Strafzumessung.
Nicht nur wer selbst mit Betäubungsmitteln handelt, macht sich strafbar – auch wer einen solchen Handel unterstützt, riskiert eine empfindliche Strafe wegen Beihilfe. Erfasst sind dabei nicht nur augenfällige Beteiligungen, sondern auch scheinbar untergeordnete Handlungen wie Kurierfahrten oder das Überlassen einer Wohnung. Entscheidend ist stets ein doppelter Vorsatz des Gehilfen.
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 BtMG ist ein Verbrechen mit Mindeststrafe von zwei Jahren. Der Beitrag erklärt den Einfuhrbegriff, die Grenzwerte der nicht geringen Menge sowie zentrale Verteidigungsansätze.
Wer einen Unfall wirklich nicht bemerkt hat, macht sich nicht automatisch wegen Fahrerflucht strafbar – § 142 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Beitrag erklärt, wie Ermittlungsbehörden den Vorsatz prüfen und welche Verteidigungsstrategien bestehen.
Die strafrechtliche Verjährung einer Vergewaltigung und die medizinische Nachweisbarkeit von Spuren folgen unterschiedlichen Fristen. Der Beitrag erklärt beide Zeitfenster, die vertrauliche Spurensicherung und weitere Beweismittel – kompetent begleitet durch anwaltliche Beratung.
Schon ein kleiner Parkrempler kann als Fahrerflucht nach § 142 StGB strafbar sein. Der Beitrag erklärt Strafrahmen, Führerscheinentzug und die Möglichkeit der tätigen Reue – und zeigt, warum frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend ist.