verlängerte Widerrufsfrist in Widerrufsbelehrung wirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat aktuell entschieden, dass eine längere Widerrufsfrist als die gesetzliche Widerrufsfrist von 2 Wochen möglich ist. Im Beschluss vom 07.05.2015, Aktenzeichen 6 W 42/15, hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen Beschluss des Landgericht Frankfurts vom 27.04.2015, Az. 2-3 O 132/15, bestätigt.

Das Argument des Oberlangesgerichts weswegen die längere Frist in der Widerrufsbelehrung kein Wettbewerbsverstoß darstellt, war, dass in der verlängerten Widerrufsbelehrung zugleich ein Angebot auf Annahme eines Vertrages mit der verlängerten Frist liege. Ein Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, da  die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist.

Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht der mit der Beschwerde weiterverfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, da  die angegriffene Widerrufsbelehrung mit den Vorgaben der §§ 312d I, 312g BGB i.V.m. Art. 246a II Nr. 1 EGBGB vereinbar ist cyshd00.

Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.
Der vorliegende Fall ist insbesondere nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.4.2010 m.w.N.) zugrunde lag. Dort stellte sich die – von den Gerichten verneinte – Frage, ob durch eine Widerrufsbelehrung zum Nachteil des Verbrauchers eine Kostentragungspflicht vereinbart werden kann. Hier geht es allein um die für den Verbraucher günstige Verlängerung des gesetzlichen Widerrufsrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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