Nicht nur wer selbst mit Betäubungsmitteln handelt, macht sich strafbar – auch wer einen solchen Handel unterstützt, riskiert eine empfindliche Strafe wegen Beihilfe. Erfasst sind dabei nicht nur augenfällige Beteiligungen, sondern auch scheinbar untergeordnete Handlungen wie Kurierfahrten oder das Überlassen einer Wohnung. Entscheidend ist stets ein doppelter Vorsatz des Gehilfen.